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Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Lages des Erscheinens erbelc' und die Corpusspaltenzeile mi. in Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt oierteljährlich l Mark 20 Ps Änzeigtr für Zwönitz und Umgegend Organ für den Äladtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Redaction, Druck und Verlag von C. Bernhard Ott in Zwönitz. .-HSE 76. Sonnabend, den 28 Juni 1884.S^Jahra Bekanntmachung. Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird hierdurch bekannt gegeben, daß die Landtagsmahlliste für die hiesige Stadt revidirt worden ist und daß dieselbe von jetzt ab für die Betheiligten 14 Tage lang zur Einsichtnahme an Nathsstelle ausliegt. Etwaige Einsprüche gegen den Inhalt der Wahlliste sind bei dem Unterzeichneten rechtzeitig anzubringen. Zwönitz, am 17. Juni 1884. Der B ü r g e r m e i st e r. Adam. Bekanntmachnng. Der III. Termin Steuer zur allgemeinen Krankencasse für Gemerbsgehilfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten ist am 1. Juli a. c. fällig und zu Vermeidung der Erinnerung event. des Erecutionsverfahrens innerhalb achttägiger Frist an unsere Cassenverwaltung zu bezahlen. Expeditionszeit: Vormittags von 9—12 Uhr, Nachmittags von 2---5 Uhr. Mittwochs bleibt die Casse geschlossen. Zwönitz, am 27. Juni 1884. Die Krankenkassen -Direktion. Adam Bekanntmachung. Am I. Juli a. e. sind die Feldpachtgelder, die Laas-, Fischmaster- und Wasserständer-Zinsen aufs laufende Jahr sowie die Schankzinsen pro III. Quartal 1884 fällig und innerhalb 8tägiger Frist an unsere Stadtcassen-Verwaltung abzuführen. Zwönitz am 27. Juni 1884. Der Stadtge in ein berat h. Adam An Bezahlung -es Schulgeldes wird erinnert. Zur Kranken-Versicherung. Das Abänderungsgesetz zum Gesetz über'die eingeschriebenen Hilfökassen bringt für letztere verschiedene, theils materielle, theils formelle Einwirkungen mit sich, bezüglich deren jedoch in den be- theiligten Kreisen noch die größte Unklarheit herrscht. Wir wollen daher die hauptsächlichsten Veränderungen, welche die eingeschriebenen Hilfskassen berühren, hier kurz skizziren: Die Krankenunterstützung hat mit dem dritten Tage der Er krankung zu beginnen und 13 Wochen lang zu währen. Die in 8 7 Abs. 1 des Hilfskassengesetzes gedachte Carenzzeit und der Abs. 3 daselbst nachgelassene Ausschluß von der Krankenunterstützung für die erste Woche nach Beginn der Erkrankung ist beseitigt und nur für Fälle solcher Krankheiten, welche sich die Mitglieder vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien rc. zugezogen haben, kann Ausschluß von der Kranken-Unterstützung insoweit er folgen, als sie nicht in freier ärztlicher Behandlung und Arznei bestehen, welche Rechte nicht entzogen werden können. Die eingeschriebenen Hilfskassen können an der Stelle der Ge währung freier ärztlicher Behandlung und Verpflegung ein erhöhtes Krankengeld gewähren. Diese Erhöhung muß bis auf drei Viertheile des ortsüblichen Tagelohnes gebracht werden. Die Höhe der Krankenunterstützung richtet sich nach der Höhe der Leistungen für die Gemeindeversicherung am Sitze der Kasse; die Mitgliederbeiträge können nach Alter, Geschlecht, Beschäftigung oder Beschäftigungsart verschieden bemessen werden. Zuschüsse der Arbeit geber hängen nur noch von freier Entschließung der letzteren ab. Alle eingeschriebenen Hilsskassen müssen einen Reservefond bilden. Wegen Ueberschreitung einer Altersgrenze, über welche hin aus nach den Bestimmungen des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden können oderVeränderung des Gesundheitszustandes, von welchem nach den Bestimmungen des Statuts die Aufnahme abhängig ist, kann der Ausschluß aus der Kasse nicht mehr erfolgen. Arbeitgeber welche Mitgliederbeiträge vorschieben, dürfen solche nicht mehr vom Lohne kürzen. Die Einziehung rückständiger Mit gliederbeiträge im Verwaltungswege ist aufgehoben. Die seitherigen Bestimmungen über Festsetzung eines Mindest und Höchstmaaßes der Kassenleistungcn fallen ebenfalls weg. Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kaste gerichtlich und außergerichtlich vertreten, können in Zukunft in der Generalversamm lung nicht mehr beschließende, sondern nur berathende Stimme führen. Die Zugehörigkeit zu einer hiernach organisirten eingeschriebenen Hilfskaste befreit von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenver sicherung oder einer organisirten Kaffe beizutreten. Die Statuten der gedachten Kasten müssen bezüglich der Be stimmungen über Kassenleistung, über die Kastenbeiträge, sowie über die Vertretung und Verwaltung der Kasse bis 1. Januar 1885 mit dem Krankenversicherungsgesetz in Einklang gebracht werden. Wird dieser Verpflichtung nicht genügt, so kann die Kasse, bez. nach Stellung einer kürzeren Frist, von der oberen Verwaltungsbehörde geschloffen werden. Selbstverständlich kann schon vorher die Ortsbehörde die Mitglieder jener Kassen, welche ihren Leistungen rc. nach dem Kranken- versichernugsgesetz nicht genügen, zur Orts- bezw. Gemeinde- Krankenversicherung heranziehen. Locale und sächsische Nachrichten. — Wie mir unterrichtet sind, ist der Reinertrag des Concertes am 29. Juni in der „Linde" in Niederzwönitz für Zwecke der freiwilligen Feuerwehren bestimmt und wäre ein recht zahlreicher Be such Seiten des Publikums wünschenswerth. Außer Instrumental musik und Gesang kommen auch Zithervorträge zu Gehör. — k. Thalheim. Wer unseren Ort und unsere Orts-Verhält nisse vor ca. 10 Jahren kannte und heute einen Vergleich zieht zwischen damals und jetzt, der muß sagen, daß unser Ort in vieler Beziehung ganz bedeutende Fortschritte gemacht hat. Wir haben jetzt Post und Eisenbahn, Arzt und Apotheke und auch — eine eigene Presse, auch der Ort selbst sieht in Folge der vielen Neu bauten recht stattlich aus. Viele werden sich hierbei sagen, dies ist alles recht schön, aber wenn man nur von unserer Strumpfbranche auch bald günstiger berichten könnte, dieser Wunsch ist freilich nur allzusehr gerechtfertigt, man kommt hierbei zu der Ueberzeugung, daß es doch nicht immer gut ist, wenn ein Ort in der Hauptsache nur von einer Branche abhängig ist, wie dies bei uns der Fall ist. Einsender dieses ist der Ansicht, daß in dieser Beziehung Abhilfe geschafft werden kann, unsere Arbeiter sind ja fast durchgängig fleißige intelligente Leute, weshalb ließe sich denn hier nicht noch ein anderer Industriezweig (vielleicht Handschuhfabrikation oder dergl.) einführen? Sollte der Anfang auch schwer sein, die Früchte würden sicher nicht ausbleiben. Vielleicht genügen diese Zeilen einen Fa brikanten anzuregen, welcher in gedachtem Sinne einen Versuch macht. — Der i.u Jahre 1869 verstorbene Kaufmann Robert Ebert in Chemnitz hat dem städtischen Waisenhause ein 60,000 M. be tragendes Legat mit der Bestimmung zukommen lasten, daß her größere Theil des Zinsenertrages von 45,000 M. als Prämien siir die würdigsten Zöglinge verwendet werde. Am 24. Juni wurde für dieses Jahr dem Willen des hochherzigen Gebers entsprochen und wurden 6 der Waisen unter entsprechender Feierlichkeit prämiirt.