Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Ps. prwnuworanäo. AMiM für Inserate werden bl» 'spätestens Mittags des vorhergehenden TageS des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit lo Pf., unter „Eingesandt" mit so Ps. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 1. Sonnabend, den 4. Januar L879. 4. Jahrg. Bekanntmachung. Die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekrutirungs-Stammrolle betreffend. Die deutsche Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter 8 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, das heißt desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einen, anderen Aushebungs-Bezirke verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Es werden hiermit alle Diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom IS. Januar bis I. Februar I87S behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungs-Stammrolle auf dem hiesigen Rathhause sich persönlich zu melden. Dabei ist von Denen, die sich zum ersten Male anmelden, der Geburtsschein, von allen Anderen aber der nach der Musterung empfangene Losungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Zwönitz, am 3. Januar 1879. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Vom 1. Januar 1879 ab tritt auf Grund des Neichsgesetzes vom 17. Juli 1878 folgende Bestimmung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Kraft: Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsorts ausgestellten Arbeitsbuchs versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. Die Bestimmung gilt, mit den weiter unten angegebenen Ausnahmen, von allen aus der Volksschule entlassenen geiverblichen Arbeitern beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren. Es macht in Bezug auf die gesetzliche Verpflichtung keinen Unterschied, ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmen angenommen sind, ob sie in deren Behausung, in Werkstuben, Werkstätten, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und Bauten arbeiten. Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Andern nicht zu rechnen und demnach zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: a. Haussöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese, und zwar nicht gegen Lohn oder sonstige Vergütung mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, d. Personen, welche in einem Gesindedienstverhältniß stehen, c. die mit gewöhnlichen, außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, ck. Personen, welche als Angestellte (Geschäftsführer, Buchführer, Werkmeister und dergleichen) in gewerblichen Betriebstätten beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmung werden nach § 150 des ungezogenen Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und iin Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Ausstellung der Arbeitsbücher für die im hiesigen Orte Verpflichteten erfolgt an Rathsstelle kostenfrei und zwar Vormittags von 9—12 Uhr. Ebendaselbst werden die Einträge in die Arbeitsbücher, sowie die den Arbeitern etwa auszustellenden Zeugnisse gleichfalls kostenfrei beglaubigt. Zwönitz, am 2. Januar 1879. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Diejenigen Personen, welche in hiesiger Stadt Hunde besitzen, werden hiermit aufgefordert, spätestens bis zum Iv. Januar ». v. Anzeige über die Zahl der gehaltenen Hunde anher zu erstatten. Wer erwähnte Anzeige unterläßt, hat nach 88 3 und 7 des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine jEinführung der Hunde steuer betreffend, den dreifachen Betrag der Hundesteuer als Strafe zu bezahlen. Die jährliche Steuer für den einzelnen Hund beträgt 4 Mark 50 Pfennige, welche je zur Hälfte bis Ende Januar und Ende Juli eines jeden Jahres unerinnert an hiesige Stadtcasse zu berichtigen ist. Zwönitz, mn 3. Januar 1879. Der Bürgermeister. Schönherr.