Volltext Seite (XML)
Anzeiger - für . . Riesa, Strehla und deren Umgegend. 3. Freitag, den 18. Januar 1858 Verordnung -es Ministeriums -es Innern, -en Bro-verkauf betreffend. Der durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körner-Erndte veranlaßte verhälinißmäßig hohe Stand der Kornpreise läßt es fortwährend nothwendig erscheinen, auf die Ergreifung solcher Maßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Konsumtion an Brodfrüchten durch die Bevölkerung selbst versprechen darf. Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinficht ist nun aber schon früher die thunlichste Beschränkung de» Ge nusses des Roggenbrode« in anderem, als gehörig altbackenen Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt, son- , dern auch nach wissenschaftlichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhältniß zu dem einige Tage altern Brod» einen sehr beträchtlichen Mindergehalt an wirklichem Nahrungsstoff besitzt. In Erwägung, daß hiernach die bloße, naturgemäße Negulirung des Brodgenusses eine der Consumtlon im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodfrucht auf dem einfachsten Wege erzielt werden kaum, selbst hiervon abgesehen aber, die billige Fürsorge für den minder bemittelten Theil der Konsumenten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung zu treffe«, daß dieselben nicht in Ermangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu erholenden Brodbedarf im altbackenen Zu stande zu erlangen, zu größeren als den zur Sättigung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genöthigt werden, ist schon während der Theuerungsperiode 1848,47 durch allgemeine Anweisung der Polizeibehörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neubackenem Brode den Bäckern und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und ausliegen haben, bei Strafe untersagt werde. Auch hat das Ministerium des'Inner» seitdem wiederholt, in den Jahren 1853 und 1824, auf Anlaß des Wiedereintritts der höheren Kornpreise, die nämliche Maaßregel in Kraft zu setzen, sich bewogen gefunden und es sind zu dem Ende durch die Kreisdirecijonen innerhalb ihrer Bezirke die erforderlichen Verfügungen ergangen. Da jedoch die dicsfallfigen Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden schönen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theuerung der Lebensmittel das öffentliche Interesse es erheischt, daß diejenigen im Bereiche der Verwaltung liegenden Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätze« der Nahrungspolizei ein wirksamer Einfluß wenigstens auf einige Linderung der durch die Theuerung namentlich für die unbemittelten Volksklassen herbeigeführten Kalamität sich erwarten läßt, auch mit Konsequenz in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandhabt werden, s» wird, bi« auf weiteres, hiermit folgendes verordnet: 1. Den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubackenen BrodeS, so lange fie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen haben, untersagt. 2. An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon zeither stattgefunden hat, und noch im Gange ist, mag den Bäckerir und Brodverkäufern eine, längsten« 8tägige Frist zu Beschaffung de« erforderlichen Bor rath« an altbackenem Brode eingepäumt werden. Den Bäckern und Brodverkäufern ist es zwar zur Zeis nachgelassen, auf ausdrückliche» Verlangen ihren Kun den auch neubackene« Brod zu verabreichen; es bleibt jedoch Vorbehalten, wenn die Umstände es erheischen sollten, ein un bedingtes Verbot des Verkauf« neubackenen BrodeS zu erlassen. - .. ä. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot unter 1. find mit, im Wiederholungsfälle zu erhöhender Geldbuße von Fünf bi» zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Kefängnißstrase zu Ahnden. Hiernach haben sich alle diejenigen, die es angeht, zu achtdn, den Polizeibehörden aber wird andurch zur besonder» Pflicht gemacht, darüber, daß obiger Anordnunfl >gebührende Folge geleistet werde, strenge Obficht zu führen und-deyorA