Volltext Seite (XML)
5) W^ß,. . Vorstehend« Vewrbnung, welche demnächst im Gesetz- und Verordnungsblätte erscheint, ist näch §l 21 des Ptefftztsttzi^ vom 14. März 1851 in alten daselbstbezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 18. December 1855. M t itU st e r i u m des Innern.' ----- Zl , . ., W- — """ s) Dagegen ist das Auslohnen in B^H -(H»d«»rrm>?PeL,ffonMgen Lebenanritttln,,-sowie in andern Maaren aller Art untersagt. ' Eine Ausnahme von dem unter 2 erwähnten Verbote wird nur insofern nachgelassen, als den Fabrikunternehmern, Factoren und Verlegern gestattet bleibt, den Arbeitern diejenigen Materialien, welche dieselben für sie von neuentW E- arbeiten habeü, anstatt baaren Geldes anzürechnen. - ' . ' ... V 4s ,/ --- - -- Einrichtungen, welche in der Absicht getroffen werden, den Arbeitern 'zweitweilig die Beschaffung der nöthigsten Lebens mittel thunlichst zu erleichtern, fallm,"unt«r der Voraussetzung, daß hierzu jedesmal besondere öbrsgkclMche' ErrtMbtttst er- theift worden, nicht unter obiges Verbot. -- - , 5 s " .S) Vf -i - - - . , Vorstehende Bestimmungen leiden sorvohl auf die Städte, als aus das platte Sand Anwendung und zwar «MG d»«A- wenn die Fabrikanten, Factoren oder Verleger als gelernte Kaufleute oder auf Grund der Ortsverfassung oder -Vsondtvtt Concession gleichzeitig zum Handel mit Lebensmitteln oder mit Material-, Schnitt-- oder sonstigen Maaren berechtigt ste. " 6) ) - - - - Concessiänen zum Dorfkram nach dem Gesetze vom 9. October 1848 sind künftig an Fabrikunternehmev, FattdlsittuslLM Verleger von Fabrikartikeln irgend einer Art, ebensowenig wie an denn Ehegatten In keinem Falle mehr zu verleihet^-'' Die dergleichen Personen bereits vor'-Erlassung gegenwärtiger Verordnung erthMen Concessionen zum-DorfkrM-Slbt- ben zwgr bet Kräften,, sind jedoch sofort zuruckzunehmen, wenn der Inhaber seinen-Kramhandel zum AuAichNNd vdftlFast brikarveitern mit Maaren mißbraucht oder mißbrauchen läßt. . . c — 7' - ' - Zuwiderhandlungen gegen »bige PoMripest find mit eiy.erj' bei WiederhokuiHenl zu steigernden Polizeistrafe bis zu Einhundert Thalern — - - - o^ev. Ghfätzgpistl 8' Wochyr tzu HelchA»< ö ,l> Dresden, am 18^Decembir 185^.. , „ , , lÄtsl. ntst «irsu m d e -! Jin M, r ch f . Lil», v. ILeiuet » 4 lnzciger . für ' ' ' Riesa, Strehla and deren Umgegend. zE.., » r_> ...i > »»»>.. U-7I— «l»> >.»«^7^.- , -AS Verordnung, das AuSlohuen der Arbeiter in den fabrikmäßig oder als Hausindustrie betriebenen Gewerbs zweigen betr. Da wiederholt bei dem Ministerium des Innern Anzeigen über Bedrückungen eingegangen find, welche in bett Fabrik gegenden die Factor« und Veilleger, sowie selbst einzelne Fabrikunternehmer dadurch sich'zu Schulden kommen läffen , bH sie ihre Lohn- oder Fabrikarbeiter, anstatt in baarem Gelbe, ganz oder züm Thril in -Ä-ensfiittteln oderMaaren ctuskoMÜ, so findet das Ministerium des Innern sich veranlaßt, im Anschluß an die bereits veröffentlichte Verordnung vom 22. Oktober 1849, deu,'Betneb des KrawhanbelS durch Holzwaarenhändler, ingleichen, durch Factore- und Verleger anderer Zweige der Hausindustrie betreffend (Gesetz- und Verordn uNgs-Bkatt von, Jahre 1849 S. 285), hiermit Folgendes zu verordnen :- ' ' V' , , '' v /v- ' - Das Nuslohnen der Arbeiter in den fabrikmäßig oder als Hausindustrie betriebenen GetverbSzweigen ohne Unterschied, es mögen die gelieferten Maaren von ihnen in der eigenen Behausung oder in dem betreffenden Fabrik'etabkissemenk stM gefertigt werden, hat Seiten der Fabrikunternehmer, Faktoren und Verleger anders nicht, als in baarem Geld« zu erfdlg«.