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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. A. Freitag, den 2. März 1855. Regulati v, die Neoöachtung des Elkeisgang« und die nerkreitung der hierauf bezüglichen Nachrichten betreffend. Um den Aufbruch des Elbeises und die in dessen Folge gewöhnlich eintrctenden Hochfluthen genau beobachten und die hierauf bezüglichen Wahrnehmungen möglichst schnell zur Kenntniß der mit Uebcrschwcmmung bedrohten Ortschaften an beiden Elbufern bringen zu lassen, haben die Königlichen Ministerien de« Innern und der Finanzen dahin Veranstaltung getroffen. Las! durch Benutzung der Staats- und Eisenbahntelegraphen zwischen Bodenbach und Riesa, sowie durch Aus stellung von Wafferbaubeamten an geeigneten Orten und Errichtung einer, aus Polizeibeamten und Militärkommandos be stehenden Kette von Beobachtung«- und Benachrichtigungsposten längs des Elbstroms, gemeinschaftlich auf thunlichste Er reichung jenes Zweckes hingewirkt werde, und sind zu diesem Behuf« folgende nähere Bestimmungen festgesetzt worden. 8-1. Die Sammlung von Nachrichten über di« auf den Eisgang und das Hochwasser bezüglichen Ereignisse im Anlande sowohl, als in den beiden angrenzenden Elbuferstaaten, ist der Königlichen Wafferbaudireetton allhter übertragen. ß- 2. Zu dem Ende werden derselben durch die Telegrapbensiation Bodenbach die dort eingehenden Nachrichten aus Böhmen, tngleichen durch einen an der Preußischen Grenze aufzustcllenden Wasserbaubeamten die dort gesammelten Beobachtungen, und zwar die letzteren mittelst nach Riesa abzuftndendcr Eilboten und von da aus mittelst der vom Direktorium der Leip zig-Dresdener Eisenbahn gestatteten Benutzung des Bctriebsielegraphen, mitgetheilt werden, auch aus dem letzteren Wege, sowie durch den Bctricbstelearaphen der Sächfich-Böhmischen Staatscisenbahn, diejenigen Beobachtungen zu kommen- welche von den im Jnlande stationirten Wafferbaubeamten gemacht werden. 8. 3. So bald die Wasserbaudirektion aus diesen Nachrichten di« Nothwendigkeit der Aufstellung von polizeilichen Beach tung»- und Benachrichtigungsposten erkennt, wird sie sofort den Königlichen Ministerien des Jnnnern und der Finanzen, der Königlichen Kreisdirection zu Dresden, der hiesigen Polizeideputation und den Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen, beziehendlich durch die oberwähnbm Betriebstelegraphen, das Nöthige anzeigen und mittheilen. Die Aintshauptmannschaften und beziehendlich di« hiesige Polizeideputation haben hierauf für schleunig« Aufstellung einer polizeilichen Postenkette, innerhalb tbrcr Bezirke, zu sorgen. 8. S- Die Hauptstatlonen dieser Postenkette sind Krippen, Königstein, Pirna, Dresd en, Niederau, Priest ewhtz und Riesa. Für jede derselben bestehen aber, Behufs weiterer Verbreitung der dazu geeigneten Nachrichten, folgende Nebenstationen, nämlich für Krippen die Rebenstationen: Schöna und Nietzschgrund; für Königstein die Rebenstationen: Oberrathen und Pötzscha; für Pirna die Rebenstationen: Obervogelgesang, Niedervogelgesang, Heidenau. Zsch-ieren, (eventuell Mügeln) und Laubegast; für Dresden die Nebenstationen: Kaditz und Kötzschenbroda; für Niederau die Rebenstationen: Sörnewitz, Vorbrücke bei Meißen und Zadeli; für Priestewitz die Nebenstationen: Diesbar, Merschwich und Nünchrist, und Für Riesa die Nebenstationen: Oppitzsch, Strc hla und Görzig. 8- 6. Mit Ausnahme von Dresden, Meißen und Riesa, wo Elbbrücken vorhanden, ist jeder an der Elbe: gelegenen Haustt- oder Nebenstation unmittelbar gegenüber , auf dem andern Elbufer, ein Beobachtungsposten aufzustellen, welcher in Bezug auf die ihm correjpondircnde Station als Rebenstation für diese Uferseite gilt. 8- 7- Zu Besetzung sämmtlicher in-8- S und 6 gedachter Posten sind außerhalb Dresden zunächst Gensdarmen und, soweit diese nicht ausreichen, von einem geeigneten Garnisonorte durch die Bezirksamtshanptmannschaft zu requirirende Militär kommandos zu verwenden. - Die Amtshauptmannschaften haben auch die Punkte näher zu bestimmen, an welchen die Nebenstationen und Deobach- tungsposten aufgestellt werden sollen. Die Dresdner Station hingegen hat die. hiesige Polizeideputation'mit ihren Beamten zu besetzen und sie wegen Em pfangnahme der eingehenden Nachrichten an die Wasserbaudirektion zu verweisen. § 8. Jeder Haupt- und Nebenstation, mit Einschluß der Dresdener, und jedem der st. « erwähitkem BeobstchtinkgSpvsten ist von der betreffenden Amtshauptmannschaft, beziehendlich durch die hiesige Polizeideputation, ein Verzeichniß derjenigen Ortschaften zuzustellen, nach welchen die für das Publikum bestimmten Nachrichten befördert werden sollen. Wegen zweckmäßiger Vertheilung der an den Grenzen der amtShauptmannfchaftltchcn Bezirke gekegenen Ortschaften ha ben die Aintshauptmannschaften sich zu vereinigen und ist hierbei weniger auf dte Beztrkszugehörtgkett d« einzelnen Orte, als auf deren Lage und Zugänglichkeit im Berhältniß zum betreffenden Statlonsposten Rücksicht zu nehmen. 8-2, Die Polizeibehörden derjenigen Ortschaften, nach denen die Z. S gedachten Meldungen zu erfolgen haben, find durch