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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. ^28. Freitag, den 11. Juli 1856. Verordnung, die Zeitungs-Cautionen betr., vom 26. Juni 1856. Es Ist zeither nicht selten der Fall vorgekommen, Laß die Herausgeber von Zeitschriften theils ihre nach tz. IS fig. de« Gesetzes vom 14. März 1851 bet der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu bestellenden Kautionen zu einem Theile in baarem Gelbe, zum andern Theile in Staatspapieren erlegt, theils die erlegten Kautionen wiederholt verändert, d. h. bald die in Staatspapieren erlegten Cautionen gegen baareS Geld vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Geldes, Etaatspapiere deponirt und in einiger Zeit wieder damit gewechselt, theils die Beträge der Cautionen oder die von densel ben entfallenden Zinsen vor Eintritt des Zkitpunktes, zu welchem nach tz. 15 d. Preßgesetzes die Rückzahlung einer Caution von Seiten des Erlegers gefordert werden kann, aff dritte Personen abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hierauf zuweilen abermals weiter cedirt worden find. Da jedoch dieses Gebühren weder im Sinne des angezogenen Ge setzes liegt, noch mit einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge bei der Cassenverwaltung des Ministeriums de- Innern ver traglich ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: 8. 1. ES hat zwar dabei zu bewenden, daß nach tz. 15 des Gesetzes vom 14. März 1851 der Wahl des Deponirenden überlassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende Caution entweder in baarem Geld« oder in Königl. Sächsischen, we nigstens 4 Procent Zinsen tragenden Staatspapieren zu erlegen, doch ist jedenfalls der ganze Betrag der Caution entwe der nur in baarem Gelde oder nur in Staatspapieren zu erlegen, und künftig nicht weiter zulässig, daß «ine und dieselbe Caution zum einen Theile in Staatspapieren und zum andern Theile in baarem Gelte bestellt werde, tz. S. Sobald die Erlegung einer Caution und die Ausstellung des Cautionsscheine« erfolgt ist, so ist eine Umtaulchung der in baarem Gelde erlegten Cautionen gegen Staatspapiere, oder umgekehrt, künftig nicht mehr statthaft. §. 3. Denjenigen Caventen, welch« ihre Caution in Staatopapieren bestellt haben, liegt es ob, die Ausloosung der zu ihrer Caution gehörenden Staatspapiere selbst im Auge zu behalten, und eintretenden Falles bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern, unter Ueber- reichung des Cautionsscheines und einer gerichtlich recognoscirten Quittung über den Rückempfang der auSgeloosten Papiere die betreffende Caution, in Staatspapieren, zu ergänzen, tz. 4. Die Zahlung der nach tz. 15 Les Preßgesetzes vom 14. März 1851 zu gewährenden Zinsen von den baaren, Cautionen, sowie die Aushändigung der von Staatspapieren fällig werdenden Coupons, nicht minder die Rückzahlung der Cautionen selbst, hat, soweit überhaupt nicht ein nach tz. 18 de« Preßgesetzes zu beurtheilendes Bedenken entgegensteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Caution in Gemäßheit von §. 13 des Preßgesetzes bestellt haben und auf deren Namen der Cäutionsschein lautet, oder an deren gehörig leatti- mirte Bevollmächtigte zu geschehen. Auf die zwischen den Cautionöbestellern und deren Gläubigern oder sonstigen dritten Personen, bezüglich der Kautionssummen, etwa bestehenden Contracte oder sonstigen Rechtsverhältnisse und namentlich auf etwaige Cessionen ist Seiten der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig, außer in dem in tz. 6 erwähn ten Falle, keine Rücksicht zu nehmen. §. 5. Die schon jetzt bestehenden und der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern bereits angezeigten Rechtsansprüche dritter Personen an ZeitungScautionen und an die von denselben fällig «er denden Zinsen sollen zwar von gedachter Cassenverwaltung auch fernerhin beachtet werden, doch ist eine anderweit« Cesfion solcher Rechtsansprüche bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig nicht weiter zu berücksichtigen. H. 6. Eine Abweichung von den vorstehend in H§. 4 und 5 getroffenen Bestimmungen ist nur in Folge einer von der zuständi gen Gerichtsbehörde ausgehenden Inhibition oder Hülfsvollstreckung statthaft. §. 7. Diese Verordnung ist in allen, in tz. 21 des Preßgesetzes bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 28. Juni 1856. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Weiß. Bekanntmachung. Je häufiger sich die vor kurzem erst noch bei dem Brandunglücke in Schöneck gemachte Erfahrung bestätigt, daß ein« nicht unbeträchtliche Anzahl der jährlich Statt findenden Feuersbrünste durch fahrlässiges Gebühren mit den jetzt allent halben gebräuchlichen, außerordentlich leicht entzündbaren Streichzündhölzchen, ins Besonder« Seiten nicht gehörig beauf sichtigter Kinder entsteht, um so mehr verdient die aus einer in neuester Zett von dem Fabrikanten Drechsler zu Nürnberg gemachten Erfindung hervorgegangene Gattung von Streichzündhölzern Beachtung, welche, unter der Bezeichnung „Anti- PhoSphor-Zündhölzer" in den Handel gebracht, die Eigenschaft haben, sich nur durch Streichen über einen, besonders dazu präparirten Reibstoff zu entzünden, während sie der Entzündung an jedem andern beliebigen Körper unzugänglich find. Wird auch durch diese Eigenschaft der Drechslerschen Zündhölzer nicht jeder Mißbrauch derselben unbedingt ausge schlossen, so dient sie doch ledenfall« dazu, die obgedachten Folgen fahrlässigen Gebühren« damit wesentlich zu beschränken, und schon aus diesem Grunde ist zu wünschen, daß der Gebrauch dieses Fabrikats sich bald in den Haushaltungen verbreit». Ob unter gewissen noch der Erörterung unterliegenden Voraussetzungen dl« beregte neue Erfindung künftig sogar zu einem Verbote der jetzt gebräuchlichen Zündhölzchen Anlaß geben möchte, muff zur Zeit weiterer Erwägung Vorbehalten bleiben. Jnmittelst nimmt aber das Ministerium des Innern Veranlassung, das Publikum auf die Antt-Phosphor-Zündhölzer an der Drechslerschen Fabrik in Nürnberg andurch besonders aufmerksam zu machen und deren möglichst allgemeine Anwen dung zu empfehlen. Die vorstehende Bekanntmachung ist, nach ß. 21 des Gesetzes vom >4. März 1851, die Ahgekegeil- heiten der Presse betreffend, in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 24 Juni 1856. > Ministerium de« Innern.. Freiherr von Beust.