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Ämtr- und Anzeigeblatt für den ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung sür Libensto», Larlsfeld, Hundshübel, Lttgkvmu Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,UntersMtzengrün,wildenthal usw. . Fernsprecher Nr 210. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. ——— - - — z7 Jahrgang. . > s— -V SIS. Dienstag, dea 13. September LSI« Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. Set^Avr.: Amtsblatt. Bezugspreis Vierteljahr!. IN. 1.50 einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expeditton, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Die Pferdevormufterung mit verkürzter Fahrzeugprüfuna im Bezirke der Königlichen Amtshauptmaunschaft Schwarzenberg findet in der Zett vom 8. bis A. Oktober 1810 in folgender Weise statt: Pferdevormnfternug betreffend. I. rste. Vr. Musterungs- Musterung- orte. Musterung- Plätze. Tag- Negi««. 1. 5. Oktober. 10'0 vorm. Göerftiitzengrü« mit l A«terstützmgrü«. s Oberstützengrün beimBöttcher- schen Gasthofe nach dem Bahn hofe zu. 11" vorm. Knndsyüvel mit Hntsöezirk. HundShübel vor dem Gasthofe „Zur Linde". 1 nachm. M«lde«hammer. Muldenhammer vor dem Gast hofe. 2. 6. Oktober 7'o vorm. Schöuheiderhammer mit Hntsöezirk. Schönheiderhammer vor dem Gasthofe. 9 vorm. Schönheide mit Hntsöezirk. > Aeuheide. ( Schönheide vom Hotel „Bayri scher Hof" nach Stützengrün zu. 11-» vorm. Kivenftock mit Hntsvezirkm. Eibenstock auf der Wilden thaler Staatsstraße v. Dörffel- schen Sägewerke ab nach Wil- denthal zu. 3. 7. Oktober 7'0 vorm. Aurkhardtsgrüu. BurkhardtSgrün am Gasthofe. 9 vorm. Mokfsgrün Aeidhardtsthal m. Hntsöez. Wolfsgrün vor dem Gasthofe. 10" vorm. Akaumthal mit Hntsöezirk Blauenthal vor der Post- agentur. 11'o vorm. Sosa mit Hntsöezirk. Sosa auf dem Pfarrplatz. 4. 8. Oktober 7'° vorm. Wildenthal mit Hntsvezirkm. Wildenthal vor dem Gasthofe „Zum Auersberg". 9 vorm. Karlsfeld mit Hntsöezirk nnd Weiters glas Hütte. CarlSfeld auf der Straße beim Bahnhofe. n. In das von den Ortsoorständen und den Gutsoorstehern der selbständigen Guts- bezirkr Erla, Klösterlein, Niederpfannenstiel und Schindlers Werk in zwei gleichlautenden Exemplaren neu anzufertigende Verzeichnis der im Gemeinde- bez. Gutsbezirke jetzt vorhan denen Pferde (Vorführungsliste für 1910) sind sämtliche im Orte vorhandene Pferde aufzu nehmen, jedoch mit Ausnahme: a. der unter 4 Jahre alten Pferde, d. der Hengste, o. der Stuten, die innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben, ä. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch' oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt find, auf Antrag deS Besitzers, 6. der Pferde, die auf beiden Augen blind sind, t. der Pferde, die in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten, x. der Pferde, die wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckung?, gefahr den Stall nicht verlaffen dürfen, d. der Pferde, die bei einer früheren, in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind und i. der Pferde unter 1,«» m Bandmaß. Ortschaften und selbständige Gutsbezirke ohne vorführungspflichtige Pferde stellen keine neuen Vorführungslisten (Fehllisten) auf, sie legen nur vorhandene Listen 1909 vor. III . Bet denjenigen Gemeinden, zu denen Gutsbezirke gehören, haben die OrtSvor- stände bei Aufstellung der Borführuugsliste eine deutliche Trennung durch Offen« lassen mehrerer Querspalten zwischen der Pferdeliste der Gemeinde und der des GutSbezirkS vorzunehmen. Nur die Gutsvorsteher von Erla, Klösterlein, Niederpfannenstiel und Schind lers Werk stellen besondere Listen auf. IV Jeder Pferdebefitzer ist verpstichtet, zu der vorstehend angeordneten Musterung 1. feine iu demselben Orte bei der im Jahre 1S0S stattgefundene« Musterung als kriegsbrauchbar befundene« Pferde, sowie 2. fei«« feit der letzte« M«ster««g (1009) in de« betreffende« Ort «e« hiuzugekommeue« Pferde (insoweit solche nicht unter die vorstehenden unter s bis i aufgeführlen Arten zu rechnen oder hochtragend sind) dem militürische« Pferdem«fter««gS «ommiffar z« der vora«gegebe«eu Zeit und tu dem dazu bestimmte« Orte vorzuführen. V. Befreit von der Vorführung der Pferde find unter anderem: aktive Offiziere, Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch; sowie Aerzte u. Tierärzte hinfichtlich der zur Ausübung ihre« Berufe« an dem Tage der Musterung unbe dingt notwendigen eigenen Pferde und Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, die von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. VI. Die Vorstände der Gemeinden, (Vertreter der Stadträte, Bürgermeister, Gemein devorstände und Gutsvorsteher) haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar am Musterungsorte einen Tisch zur Verfügung zu stellen, die neue Vorführung-- list« doppelt und die alte Vorführungsliste vom Jahre 1909 unaufgefordet vorzulegen. VII. De« Wetteren haben die OrtSvorstände dafür zu sorgen, daß die für die Gefiel« lung, Ordnung und Vorführung der Pferde erforderlichen Leute zur Stelle sind und daß da» Vorführen genau in der Reihenfolge der VorführungSlistc geschieht. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter jede» Pferde« ein Zettel au« Pappe oder starkem Papier mit deutlicher entsprechend großer Nummer, welch» derjenigen Nummer der Vorführungsliste ent« spricht, zu befestigen. VIII. Bei Pferden, welche bereits bei der letzten Musterung (im Jahre 1909) in dem selben Orte als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem — ebenfalls unter Ver antwortung der Ortsoorstände — die neuen weißen und bunten BestimmungStäfelchen an zubringen. IX. Die Pferde sind blank auf Trense mit 2 Zügeln vorzuführen. X. Die Hufe der Pferde müssen gereinigt sein. XI. Den Weisungen der zur Aufrechterhaltung der Ordnung ausgestellten Gendarmen und Schutzleute ist unbedingt Folge zu leisten. XII. Pferdebefitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder nicht vollzählig vorführen, haben für jeden einzelnen Fall die in 8 27 des KriegSleistungSgesetzeS vom 13. Juni 1873 angedrohte Geldstrafe bis zu 150 Mark und außerdem auch noch zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. XIII. Den Herren Privattierärzten und Zivilschmieden ist die Teilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet. ». Verkürzt« Fahrzeugprüfuug betreff««-. I. Mit der Pferdevormusterung ist auch eine v«rkürzte Prüfung der kriegSbra«ch» bare« Fahrzeuge durch den Kommissar verbunden, die sich auf die Vornahme von Stich proben in einigen Gehöften nach Vorschlag der OrtSvorstände erstrecken wird. II Etu besonderes Verzeichnis derkriegSbrauchbare« Fahrzeuge ist Nicht anzntege«. Die OrtSvorstände und GutSoorsteher vermerken die Anzahl der nach ihrer Ansicht kriegsbrauchbaren Fahrzeuge in Spalte 8 (Bemerkungen) der Vorführungs liste für 1910 der in gleicher Zeile in Spalte 2 namhaft gemachten Pferdebefitzer. Die Besitzer von kriegsbrauchbaren Fahrzeugen, di« kein« vorführnngSpstichtig«« Pf«rd« habe«, sind am Schluffe der Vorführungsliste in Spalte 1, 2 und 8 einzutragen; Spalten 3—7 sind freizulassen. Hinsichtlich der Kriegtzbrauchbarkeit von Fahrzeugen kommen leichte Wagen bis zu 14 Zentnern und schwere von 14—20 Zentnern Wagengewicht in Betracht. Dieser Unterschied ist beim Eintrag in Spalte 8 der Vorführungsliste durch „l. W." (leichter Wagen) oder „s. W." (schwerer Wagen) zum Ausdruck zu bringen. III. In den Gemeinden Uuterstützengrün, N«uh«id«, NeidhardtSthal, BermSgrüu, Tcllerhäuser und Streitwald, wo die Pferde nicht selbst gemustert werden, sind k«i«« Wage« nach den Pferdemusterungsplätzen zu bringen. Etwaige Zweifel über die Kriegsbrauchbarkeit der Fahrzeugbestände haben die Vorstände der vorgenannten Gemeinden dem Musterungskommissar mitzuteilen, der nötigenfalls die Wagen prüfen wird. I« all«« übrig«« Orten sind möglichst je 2 Wagen (1 leichter und 1 schwerer), die nach Ansicht der OrtSvorstände und GutSoorsteher den Anforderungen vorbildlich ent sprechen, in SehSft«« in d«r Nähe deS PferdemusterungSplatzeS bereit zn stelle«. Die Bereithaltung von Wagenzubehör und Geschirrstücken ist nicht erforderlich. Schwarzenberg, den 1. September 1910. 3iii.Mob. Königliche Amtshauptmannschast. F Die Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg macht bekannt, daß künftig ihre Kanzlei an Sonnabende« nachmittags «m 3 Uhr geschlossen wird. Nach 3 Uhr werden Eingänge nicht mehr präsentiert und Dienstgeschäfte nicht erledigt. Dringliche Eilsachen sind hiervon ausgenommen. Sie sind in der Dienstwohnung des Be hördenvorstandes Schloßstraße 50, II. Etage abzugeben. Schwarzenberg, am 6. September 1910. Königliche Amtshauptmannschaft. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden IreiLag und Sonnabend, den 16. und 17. September 1910 nur dringliche Sachen erledigt. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, den 6. September 1910. AnmeldMM zum Bürgemchtserwcrbe. Nach Z 17 der revidierten Städteordnung sind zum Erwerbe de» Bürgerrechts berech tigt alle Gemeindemitglieder, welche 1) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2) daS 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3) öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4) unbescholten sind, 5) eine direkte StaalSsteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6) auf die letzten zwei Jahre ihre StaatSsteuern und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7) entweder a) im Gemeindebezirk ansässig sind, oder d) daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder e) in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechts erwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche ^) männlichen Geschlechte» sind, L) seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 6) mindesten» 9 Mark an direkten StaatSsteuern jährlich zu entrichten haben. Diejenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach Vorstehendem entweder berechtigt oder verpflichtet sind, das Bürgerrecht hier zu erwerben, werden aufgefordert, sich hierzu bi» zum 20. September 1910 schriftlich oder mündlich in der Patskauzlei z« M«ld««. Die Unterlassung der Anmeldung hat für die zum Erwerbe de» Bürgerrechte» verpflich teten Personen Bestrafung mit Geldstrafe von 15 Mark bez. entsprechender Haft zur Folge. Ttadtrat Eibenstock, den 3. September 1910. I. V. Stadtrat M«ichß«er. Müller.