Volltext Seite (XML)
Amts- und gnzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. des „JUustr.Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Beichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfeld, ksundshübel, tLUgvMMl Neuheide, tvberstützengrün, Schönheide, SchöMiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthalusw. Tel.-Adr.: Amtsblatt. LS« Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. 87. Jahrgang. Dienstag, den 29. November Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. Das im Grundbuche für Eibenstock Blatt 26 auf den Namen W>1eSr1ott ««»dort 8t«I»k»ett eingetragene, an der unteren Bergstraße gelegene Grundstück soll am 21. Januar 1911, vormittags 10 Mr an Gerichtsstelle im Wege der Zwang-Vollstreckung versteigert werden Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3,s Ar groß und auf 28800 M. — Pfg. ge schätzt. Es besteht aus Wohnhaus mit Verkaufsladen und Hofraum. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 1. September 1910 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Ab gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übri gen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen standes tritt. Eibenstock, den 22. November 1910. Königliches Amtsgericht. Viehzählung am 1. Dezember 1910. Zum Nachweise der Größe des im Lande vorhandenen Viehstandes und des Um fanges der Fleischerzeugung findet am 1. Dezember diese- Jahre- eine beschränkte Vieh- zählung statt. Mit der Aufnahme ist zugleich die übliche Aufzeichnung der Pferde und Rinder nach der Verordnung vom 4. März 1881 verbunden. Die Zählung erfolgt nach dem Stande vom 1. Dezember 1010. Mit der Auf zeichnung sind die Schutzleute beauftragt. Die Viehbesitzer werden um wahrheitsgetreue Angaben ersucht. Stadtrat Eibenstock, den 22. November 1910. Hesse. M— Balks- und WolMWzählung 1910. Donnerstag, den 1. Dezember 1010 findet im Deutsche« Reiche eine VolkS- zählnng statt. Mit dieser wird hier zum zweiten Male eine Wohnnng-aufnahme verbunden wer den. Zur Durchführung der Zählung hat sich auch diesmal eine große Anzahl hiesiger Herren in dankenswerter Weise freiwillig zur Verfügung gestellt. Die Herren Zähler werden die Zählungspapierc in den letzten Tagen dieses Monats aushändigen. Die Dormnlare sür beide Zählnngen find nach dem Stande des 1. Dezember auSznsülle«. Die Herren Grundstücksbesitzer und Haushaltungsvorstände wollen vor der Ausfüllung die den Zählungspapieren aufgedruckten Erläuterungen durch lesen und die Fragen hierauf genau und vollständig beantworten. Die Einholung der Listen für die Volkszählung beginnt DouurrStag, 1. Dezember 1010, Mittag- durch die Herren Zähler, derjenigen für die Wohnungszählung (Grund stücksliste k') Montag, de« 5. Dezember 1010 durch städtische Beamte. Für die WohnungSzähl««g ist besonders bekanntzugeben, daß 1. eine Gru«dfiückSlist< k' für jedes Hausgrundstück, welches mindestens eine bewohnte oder verstehende Wohnung enthält, durch den Besitzer oder Verwalter auszufüllen ist, und falls mit den Grundstücken Gärtnereien, Hausgärten, Park anlagen und dergleichen verbunden sind, auch die Fragen auf der Vorderseite der Grundstücksliste zu beantworten sind, 2. ein Verzeichnt- « für jede Wohnung, in die familienfremde Zimmermieter oder Schlafleute ausgenommen sind, oder ausgenommen zu werden pflegen, durch den Wohnungsinhader auszufüllen ist. Das Verzeichnis „6" wird unmittelbar nach Einholung de"Grundstückslisten zur Ausfüllung zugestellt. Die Wiedereinholung erfolgt am Tage nach der Verteilung. Die Herren Zähler für die Volkszählung werden gelegentlich der Einsammlung der Volkszählungspapiere Wohnungslisten dann mit entgegennehmen, wenn sie se rtig ausgefüllt bereit liegen. Wir weisen auf die große Wichtigkeit der Volkszählung und der Wohnungsaufnahme für viele Fragen der Staats- und Gemeindeverwaltung, der Volkswirtschaft und Wissen schaft hin und sprechen mit Rücksicht hierauf das dringende Ersuchen aus, alle Angaben mit größter Sorgfalt und Zuverlässigkeit zu bewirken. Die Ergebnisse der Wohnungszählung sollen nur zu statistischen Aufstellungen dienen und werden zu anderen, insbesondere Steuer zwecken in keiner Weise benutzt. Die Herren Zähler sind auf Wunsch gern bereit, bei Ausfüllung der Listen Rat und Unterstützung zu gewähren. Stadtrat Eibenstock, den 23. November 1910. Hefie. Müller. Die Fußwege zeigen jetzt große Vernachlässigung. Am häufigsten ist inmitten der Fußwege eine solche Erhöhung zu finden, die das Laufen sehr erschwert und die Gefahr des Ausgleitens erhöht. Die Grundstücksbesitzer und Verwalter werden an ihre Verpflichtung erneut erinnert. Zum mindesten sind die Fußwege jetzt so zu ebnen, daß sie leicht und ohne Gefahr begangen werden können. Stadtrat Eibenstock, den 28. November 1910. Es wird hiermit darauf hingewiesen, daß die Grundstücksbesitzer bez. deren Stell vertreter verpflichtet sind, bei stattfindender Glätte den Fußweg entlang Ihrer Gruud- stücke mit Sand, reiner Asche oder einem anderen die Glätte abstnmpfende« Material so oft und so dicht bestreuen zu lassen, als dies die Witterung nötig macht. Ebenso wird auf das Verbot des SchinnernS, R«schel»S und Schlittfch«hlaufe«S auf den.Stras- sen und Wegen aufmerksam gemacht. Die Polizeiorgane haben Anweisung, Zuwiderhandlungen, welche mit Geld biS z« 3V M. bez. 10 M. bestraft werden, unnachfichtltch zur Anzeige zn bringe«. Für Uebertretungen ihrer Kinder werden die Elter«, Pflegeeltern und Erzieher verantwortlich gemacht. Carl 8 feld, am 25. November 1910. Der Gemeindevorstand. Am 1. Dezember dieses JahreS findet eine allgemeine Volkszählung statt, auf welche hiermit besonders hingewiesen wird. Zu diesem Zwecke werden während der letzten Tage dieses Monats den Haushaltungsvorständen Hauslisten durch die Zähler zugestellt werden, welche bis zum Mittage VeS 1. Dezember, von welchem Zeitpunkte an die Wiedereinsammlung der Listen erfolgt, nach den aufgedruckten Erläuterungen u. s. w. auszufüllen und durch Unterschrift zu bescheinigen sind. Bei der Wichtigkeit dieser Zählung wird von der Einwohnerschaft erwartet, daß sie die Zählcr bei ihrer Arbeit nach Kräften unterstützen und ihnen die Lösung der freiwillig übernommenen Aufgaben möglichst zu erleichtern sucht. Carl 8 seid, den 26. November 1910. Der Gemeindevorstand. An die Bezahlung dc8 am 1. Dezember 1010 fällig werdenden 4. Termins Zen tralanlage« 1010 wird mit dem Bemerken erinnert, daß nach Ablauf von 3 Woche« vom Fälligkeitstermine an das Zwa«gSbeitreib«ngSversahren eingeleitet wer den wird. Carlsfeld, den 26. November 1910. Der Gemeindevorstand. Die Wertzuwachssteuer. Der Reichstag wird sich demnächst mit einem letz ten, aber bedeutsamen Rest der Reichssinanzreform zu befassen haben, der Wertzuwachssteuer. Sie wurde im Frühjahr 1909 nach der Ablehnung der Erbschafts steuer von dem konservativen Abgeordneten Grafen We starp beantragt und in der Kommission im Prinzip einstimmig von allen Parteien angenommen. Man be schloß dann, bis die Reichsfinanzverwaltung eine Wert zuwachssteuer ausgearbeitet hätte, einen Zuschlag zu dem Grundstücksumsatzstempel zu erheben. Bereits im Frühjahr dieses Jahres wurde nun dem Reichstag der von der Reichsfinanzverwaltung ausgearbeitete Ent Wurf einer Wertzuwachssteuer vorgelegt. Leider konn te die Kommission ihn nicht mehr vor der Vertagung erledigen, so daß er noch im Winterpensum aufzuar beiten bleibt. Die Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses ist eine so vernünftige Idee, daß sie bei allen gesund denkenden Menschen Beifall findet. Wenn eine Stadt sich rasch entwickelt und einen beständigen Zustrom neuer Einwohner ausnimmt, so machen die Besitzer des Grund und Bodens in der Stadt einen erheblichen Gewinn, weil die Nachfrage nach Wohnungen und Ge- schästsgrundstücken ständig zunimmt, während der Grund und Boden sich nicht vermehren läßt. So heim sen diejenigen, die Grund und Boden in Händen haben, ganz erklecklichen Gewinn ein, zu dessen Entstehung sie nichts oder so gut wie nichts beigetragen haben. <Än ganz besonderes Plus erzielen dabei die Terrain-Spe kulanten, die sich rechtzeitig den Besitz des Bodens in den Vororten der großen Städte sichern und, wenn nun die Großstadt sich dorthin entwickelt, die reser vierten Grundstücke an die Zuziehenden teuer verkau fen. Es gibt in der Tat wohl kaum einen Gewinn, an den sich die Steuerschraube so mit Recht änsetzen ließe, wie an diesen unverdienten Wertzuwachs. Na türlich erheben die nächst betroffenen, die Terrain-Ge sellschaften und Grundstücksspekulanten, lebhaften Pro test. Es wird nun aber die Befürchtung ausgesprochen, als könnte die Wertzuwachssteuer auch die ländlichen Grundbesitzer in erheblicher Weise treffen. Wenn näm lich durch die Arbeit des Landwirts der Boden aus ei nem minderwertigen umgewandelt sei in erstklassigen, ertragreichen Boden, so steige damit auch sein Wert, und wenn der Besitzer ihn verkaufe, käme auch er in die Notwendigkeit, für die von ihm verrichteten Ar beiten eine Steuer zahlen zu müssen. Das würde zwei fellos den Absichten k>eS Ge,ctzqcbers nicht entsprechen, der ja nur den unverdienten Wertzuwachs treffen will. Nach den Bestimmungen des Gesetzes ist es aber ausge schlossen, daß ein erarbeiteter Mehrwert der Steuer unterfallen könnte. Einmal bestimmt es, daß Aufwen dungen des Besitzers von dem Zuwachs abzurechnen sind, und daneben ein Zuschlag zu den Aufwendungen, der eine Entlohnung für die von dem Grundbesitzer ausgewendete eigene Mühe und Arbeit darstellt. So dann aber hat man die Steuerstaffel verschieden ge staltet, je nachdem es sich um hochwertige Grundstücke mit einem Preise, wie er nur in großen Städten oder in ihrer Nähe vorkommt, handelt, oder um landwirt schaftliche Grundstücke mit normalem Preise. Für die letzteren ist die Steuer so abgestuft, daß der Wertzu wachs, welcher unter normalen Verhältnissen durch die Kulturarbeit des Grundbesitzers erzielt wird, ganz steuerfrei bleibt. Bei ländlichen Grundstücken wird eine Wertzuwachssteuer nur zu zahlen sein, wenn unter bejondern Umständen, wie infolge der Tätigkeit der Ansiedlungskommission oder bei erheblicher Verbes serung der Verkehrs- und Absatzverhältnisse durch An legung von Eisenbahnen, Errichtung von Eisenbahn haltestellen in kurzer Zeit eine erhebliche Wertsteige rung eingetreten ist. Außerdem kann allerdings auch die Bodenspeku lation, die sich in der letzten Zeit bei großen wie bei kleinen u. mittleren landwirtschaftlichen Betrieben in be drohlichem Umfange bemerkbar gemacht hat, durch die Steuer betroffen werden. Der Vorsitzende der Land- wirtschastskammer für die Provinz Ostpreußen von Batocki-Äledau macht darauf aufmerksam, daß, wenn ein sogenannter Landwirt, oder eine Handelsgesell schaft alle paar Jahre ein neues Gut kaufen, etwas zu recht stutzen und unter Ausnutzung der steigenden Kon junktur mit erheblichem Vorteil verkaufen, diese Tätig-