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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung für Eibenstock, Earlsfeld, Hundshübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. TeU»Kvr.: Amtsblatt, Fernsprecher Nr 210. Dmcker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock, — n «-7—-.--.-—^«-- 89. Jahrgang. —. - .7 7,— ... - 4A. Donnerstag, den 29. Februar LALL. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 > Pfennige. 2m amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. des „Illustt. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Beichspostanstalten. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungs-Amts über die Anmel dung «nfallverstcherungspflichtiger Betriebe nnd Tätigkeiten nebst einer Anlei tung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Anmeldung hat unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars in den Städten mit revidierter Städteordnung bei den Gtadträten, im übrigen bei der Amt-Haupt- mannschaft zu erfolgen. Die Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg und die Gtadträte zu Aue, Eibenstock, Lötznitz, Neustädtel, Schneeberg und 312 0. Schwarzenberg, am 12. Februar 1912. Bekanntmachung über die Anmeldung unfallverstcherungSpsttchtiger Betriebe und Tätigkeiten. Vom 15. Januar 1912. Nach Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) Hal jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätig keiten, die erst die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, binnen einer vom Reichsversicherungsamte zu bestimmenden Frist das Unternehmen unter Angabe seines Gegenstandes und seiner Art sowie der Zahl der durchschnittlich in ihm beschäftigten ver sicherungspflichtigen Personen bei dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1S. Wär» i»1L einschließlich festgesetzt. Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so hat das Versicherungsamt selbst die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu ergänzen. Das Versicherungsamt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 100 Mark anzuhalten, binnen einer gesetzten Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnuiig.) Soweit noch keine Versicherungsämler errichtet sind, haben die Anmeldungen bei den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten örtlich zuständigen Stellen zu erfolgen (Artikel 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsoersicherungsordnung.) Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung verwiesen. Berlin, den 15. Januar 1912. Jas Weichsverstcherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. D r. Kaufmann. Anleitung für die Anmeldung »nfallverstcherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten (Artikel 49, 50 des Einführungsgesetzes zur Reich-versicherungsordnung vom 19. Juli 1911). I. Welche Betriebe und Tätigkeiten find anznmelde«? Anmeldepflichtig sind die durch 8 537 der Reichsversicherungsordnunb vom 19. Juli 1911 der reichsgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzufolge sind anzumclden: 1. Apotheken, 2. Gerbereibekriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen u) Bau- und d) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, 4. Steinzerkleinerungsbetriebe, 5. Betriebe von Badeanstalten, 8. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschasts- und Eisgewinnungsbetriebe, 7. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 8. gewerbsmäßige Fahr-, Reittier- und StallhaltungSbetriebe, 9. das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, 10. das Halten von Reittieren, 11. a) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, d) Holzfällungsbetriebe, c) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hmauSgeht. Apotheken. Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetrieb', der Unfallversiche rung, wenn in ihnen mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore ver wendet wurden oder mit ihnen eine umfangreiche Lagertätigkeit verbunden war. Nach der Reichsversicherungsordnung sind sämtliche Apotheken ohne Rücksicht auf Art und Umfang versicherungspflichtig. Gerbereien. Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Um fang ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Versicherung unterliegen. Gewerbebetnebe, Zu 3». Hinsichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiefbauarbeiten aus- " arbeiten aÄ°" geführt werden, ist der Umfang der versicherten Tätigkeit durchdie Reichs- seführt werden. Versicherungsordnung nicht unwesentlich erweitert Ivorden. Denn bisher waren bei an sich nicht verficherungspflichtigen Gewerbebetrieben, in denen nebenbei Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiefbau arbeiten versichert, während jetzt in gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbeiten der gesamte Gewerbebetrieb versichert ist, sobald in ihm gewerbliche Tiefbauarbeiten nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Gewerbebetriebe, Zu 3d. Neu in die Versicherung sind allgemein einbezogen Gewer- 'ieu?^a.n bebetnebe, in denen Dekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, qeführi werden. Vorhängen usw.) ausgeführt werden Für sie gilt Ziffer 3» entsprechend ' «Badeanstalten. Zu 5. Für die Badeanstalten gilt Ziffer 2. Da« Halten von Zu 7, 9 und 10. Neu sind ferner der Versicherung unterstellt das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Triebkraft, sowie das Halten von anderen als Wasser fahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ferner das Hallen von Reittieren. Es sind somit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im Interesse der zu ge werblichen Zwecken gehaltenen, sondern auch der zu Privat-, Luxus- oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Reittiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicherung bei allen Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land- und Luftfahrzeugen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elemen tare oder tierische Kraft bewegt werden. Voraussetzung der Versicherungs pflicht bei allen diesen Tätigkeiten ist aber, daß das Fahrzeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke gehalten wird. Unversichert bleibt das Halten von durch menschliche Kraft bewegten Fahrzeugen (Kinderwagen, Handkarren, Fahrrädern). Zu 8. Gleichfalls neu versichert ist der gewerbsmäßige Fährbetrieb, d. h. das Einfahren fremder Pferde, sowie der gewerbsmäßige Reittier- und Stallhaltungsbetrieb. Hierher gehören namentlich die Betriebe von Reit-, Renn- und Fahrbahnen, von Reit und Fahrschulen, sowie die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit es sich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um sonstige Arbeiten der Stallhaltung handelt: außerdem die Pcnsionsstall und Viehhaltungs betriebe. Die Einstellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stallung gehört nicht zum Vichhaltungsbetriebe, sie unterfällt aber als Be trieb zur Behandlung und Handhabung der Ware (zu vgl. 11 o) der Ver sicherungspflicht. Zu 11 a und d. Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gü tern, sowie Holzfällungsbetriebe sind nicht mehr wie früher nur in Verbin dung mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister einge tragen ist, versicherungspflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt den Bestim mungen der Reichsversicherungsordnung, wenn sie mit einem über den Um fang des Kleinbetriebs hinausgehenden kaufmännischen Unternehmen ver bunden sind. Zu 11 o. Die Versicherung der früheren „Lagerungsbetriebe" ist we sentlich umgestaltet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinsicht lich der eigentlichen Lagerungsarbeiten und nur unter der Voraussetzung versichert, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, dessen In haber im Handelsregister eingetragen war. Jetzt sind alle Betriebe zur Handhabung und Behandlung der Ware versichert, sofern sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgchenden kaufmännischen Unter nehmen verbunden sind. Hieraus ergibt sich die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf eine Reihe von Tätigkeiten, die bisher der Versicherungspflicht nicht unterfielen. Denn der neue Begriff „Handhabung und Behandlung der Ware" umfaßt sowohl die eigentlichen Lagerungsarbeiten, wie: Aus- und Abladen und Hincinschafsen der Ware in die Geschäftsräume, Aus-, Ein- und Umpacken, UmsMeu, Ausfällen des Handlagers, Sortieren, Vermessen und Auszeichnen der Ware, Handhabung der Ware bei der Be standsaufnahme, Beförderung der Ware aus einem Geschäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um sic in verkaufsfähigen Zustand zu ver setze» und darin zu erhalten, sowie die Instandhaltung der Warenräumc (zu vgl. Bescheid 2229, Rckursentscheidung 2277, Amtliche Nachrichten de« R. V- «. t9M S. 494, 055», als auch alle übrigen dem technischen Teile des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher unversicherten Verkaufstätigkeit in näherer Beziehung stehen, wie: Das Herbeiholen der Ware aus dem Hand- oder sonstigen Lager, das Vor- legen und Vorzeiaen der Ware zum Zwecke de« Verkaufs, das Umgehen nnt der Ware während der Verkaufsverhandlungen, das Abmessen, Ab wiegen, Verpacken oder Bereitstellen der Ware zum Zwecke des Verpackens, der Uebergabe der Ware an die Käufer und das Zurücklegen der unver kauften oder nicht passenden Ware in das Lager usw. Unversichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätig keiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tlin haben. Dahin gehören beispielsweise die Arbeiten im Kontor und in der Kasse. Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern ausgedehnt wor den, als der Inhaber des Betriebes nicht mehr im Handelsregister eingetra gen sein muß. Ferner ist der Begriff „Handelsgewerbe" durch „käufmänni- sches Unternehmen" ersetzt. Auch dies führt zur Versicherungspflicht von bisher versicherungsfreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen han- delsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen nahestehen. Dahin gehören die Genossenschaften des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv-, Absatzgenossenschaften, Magazinvereine, Konsumvereine, Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen und ge werblichen Betriebs usw. Damit aber nicht durch diese neuen Vorschriften auch kleinste Betriebe mit ganz unerheblicher Unfallgefahr von der Versicherung erfaßt werden, hat die Reichsversicherungsordnung vorgesehen, daß die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Handhabung der Ware dann nicht eintritt, wenn daS kaufmännische Unternehmen, mit dem sie verbunden sind, über den Umfang des Kleinbetriebs nicht hinausgehl. DaS ReichsverstcherungSamt hat auf Grund des 8 537 letzter Absatz der Reichsversicherungsordnung zu bestimmen, welche kaufmännischen Unter nehmungen als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen. Dem gemäß hat es beschlossen, daß alle diejenigen kaufmännischen Unternehmun gen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die Tätigkeit der von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich nicht mindestens drei hundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburschen, Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Perso nen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten nur zur Hälfte an gerechnet. Fahrzeugen und Reittiere». Fahr-, Reittier- und Stall- haltungSbetriebe. Betriebe zur Be förderung von Personen » ? und Gütern sowie Holzfällungs- betriebe. Betriebe zur Be handlung nnd Handhabung der Ware.