Volltext Seite (XML)
Amts- und Anzeigeblatt für den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 einschlteßl. de« „Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reichspostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Lag. Fel-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkfelb, hnnbrhiibel, Neuheide,GberMtzengrün,Schönheide, SchönhÄderhammer, Sosa, UnterftUtzengrün, Mdrnthal usw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 15 Pfg. Im Reklameteil die Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Telle die gespalten« Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag» 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aerusprecher Ar. 110. A?2S0 — «s. Jahrgang. — Mittwoch, den 8. November LSI« Ausführungsverordnung zu der nachstehend abgedruckten Bundesratsverordnung über Käse in der Fassung vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1179). 1. Die Anordnung abweichender Höchstpreise nach 8 3 der Bundesratsverordnung bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 2. Für den Verkauf durch den Zwischengrotzhandel werden folgende Zuschläge zum Großhandelspreise festgesetzt: 1. bei der in § 1 Absatz 1 l Nr. 1 der Bundesratsverordnung genannten Hart käseart s) beim'Verkaufe von ganzen Laibes höchstens 4 M. für 50 k§, b) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens 14 M. für 50 k^; 2. bei den in H 1 Absatz 1 l Nr. 2 und 3 der Bundesratsverordnung genannten Hartkäsearten s) beim Verkaufe von ganzen Laiben höchstens 4 M. für 50 kg, b) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens 10 M. für 50 kg; 3. bei den in H 1 Absatz 11l Nr. 1 bis 3 der Bundesratsverordnung genannten Weichkäsearten s) beim Verkaufe in ganzen Kisten höchstens 4 M. für 50 kg, d) beim Verkaufe in angebrochenen Kisten höchstens 8 M. für 50 kg; 4. bei den in Z 1 Absatz 1 ll Nr. 4 bis 6 der Bundesratsoerordnung genannten Weichkäsearten s) beim Verkaufe in ganzen Kisten höchstens 4 M. für 50 kg, 5) beim Verkaufe in angebrochenen Kisten höchstens 7 M. für 50 kg; 5. bet den in § 1 Absatz 1 III Nr. 3 und 4 der BundeSratsverordnung genannten Quarkkäsearten höchstens 5 M. für 50 kg. Die Vorschriften des 8 1 Absatz 4 der BundeSratsverordnung finden auf den Zwischengroßhandel entsprechende Anwendung. 3. Den Amtshauptmannschasten und Stadträten der Städte mit Revidierter Städte ordnung bleibt es fretgestellt, für den örtlichen Kleinverkauf Käsepreise nach der Stück zahl innerhalb der durch die Gewichtshöchstpreise gegebenen Grenzen festzusetzen. Auch wo keine solche Festsetzung erfolgt, ist die Einhaltung der festgesetzten Gewichtshöchst preise beim Stückverkauf im Kleinhandel streng zu überwachen. Dresden, den 2. November 1916. 373 s H 8 V Ministerium des Innern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. Auf Grund des Artikel III der Verordnung, betreffend Abänderung der Verord nung über Käs« vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31), vom 20. Oktober 1916 wird die neue Fassung der Verordnung über Käse nachstehend bekanntgegeben. Berlin, den 20. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. 8 1- Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt: , Hersteller- Großhandels ¬ Kle nverkaufs- I prei« preis preis /»--t für M kß für 50 Irr in Mark für 0,5 Irx Hartkäse. in Mark in Mark 1. Rundkäse nach Schweizer Art (Emmenthaler) mit einem Fettgehalte von weniger als 30 vom Hun ¬ i dert, aber von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse ...... 100 110 1,50 2. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse . . 100 110 1,30 3. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse . . 70 H. Weichkäse. 1. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenig stens 25 vom Hundert der Trockenmasse . . 100 80 1,00 110 1,30 2. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse, in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks ¬ oder Trlikateßkäse . '. . . .85 95 1,20 3. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenig stens 10 vom Hundert der Trockenmasse . . 80 90 1,10 4. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenig stens 15 vom Hundert der Trockenmaste . . 60 70 0,85 in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fett ¬ gehalte von wenigsten» 15 vom Hundert der Trockenmasse 70 80 0,95 Hersteller preis für SO Irr in Mark 5. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Romadurkäse) mit einem Fettgehalte von wenig stens 10 vom Hundert der Trockenmasse . . 55 in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fett gehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse ...... 65 6. Weichkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse . . 50 lll. Quark und Quarkkäse. 1. Gepreßter Quark (Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 vom Hundert ....... 50 2. Speisequark mit einem Wassergehalte von höch stens 75 vom Hundert . . . .48 3. Frischer, leicht angereister Quarkkäse (Harzer, Main zer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) 65 4. Gereister Quarkkäse (Harzer, Mainzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Käse) mit einem weißem Kerne von höchstens zwei Dritteln der Schnittfläche . . . . . .80 Großhandels preis für 50 kg in Mark 65 75 60 Kleinverkaufs preis für 50 kß in Mark 0,80 0,90 0,75 — 0,60 75 0,90 90 1,05 Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller, Großhandels, preis der Preis, der beim Verkaufe durch den Handel nicht überschritten werden darf, vorbehaltlich der Vorschrift in Absatz 3. Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung des Großhandels, so kann er zum Großhandelspreise verkaufen. Kleinverkaufspreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf Kilogramm nicht überschritten werden darf. Beim Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dür fen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöht werden. Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handels üblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so dürfen ihn: bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 8 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. - . 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anord nen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung deS Reichskanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze beson dere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort deS Verkäu fers geltenden Preise maßgebend. 8 4. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelspreise festsetzen. Der Kletn- verkaufspreis (8 1) bleibt hiervon unberührt. 8 5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im 8 1 Höchstpreise festge- gesetzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art sowie für Schaf käse aller Art. Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung hin sichtlich der Käsesortcn und der Herftellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen. 8 5s. Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentral behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Aus land hergestellt ist. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehör den Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmun gen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 8 Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, GeschäftSaufzeichnun- gen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbe stätigung zu entnehmen. Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft