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Wo, Blattes. miiiI»UH ii^U^iiii<iiiiim ^U,11LTk LM IU^ VAWUTG für den Kmtrgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. l.80 »inschließl. deS „Illustrierten Nnterhaltung«blatt«- in der GejchüstSstelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reichdpostanstalten Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Vonn» und Feiertage für den solgenden Tag Fek-Zdr.: Amtsblatt. ^?S3. -r/»/»e»I^s/»^sür Libenfta», Larlsfelb, hundrhübel, U^UgvvtUt» lleuheibe, ivberftützengrün, Schönheide, Schönheidcrhammer, Soja, Unterstützengrün, wildenthal usw. verantwort!. Re^akt«v.r, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. —— 64. Jahrgang. -- -- Dienstag, den 6. März 1917 Anzeigenpreis: die »einspaltige Zeile 12 Wg., für auswärtige 16 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aernsprecher Ar. UV. I. Das Kriegßernährungsamt hat veröffentlicht, daß die frühesten Kartoffeln, das sind die sogenannten vorgekeimten, die in Mistbeeten, Treibhäusern und gartenmäßigen Kulturen gezogenen Kartoffeln, von der Festsetzung eines einheitlichen Höchstpreises für daS Reichsgebiet und von der öffentlichen Bewirtschaftung und zwar bis zum 30. Juni ausgenommen sein sollen. Dagegen werden ganz allgemein vom 1. Juli ab die Frühkartoffeln bis- her öffentlich bewirtschaftet werden. Im Monat Juli soll der Höchstpreis für Früh kartoffeln nirgends weniger als 8 M. für den Zentner betragen. Damit aber den großen Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Anbaugebiete in der Ergiebigkeit und in der Reifezeit der Frühkartoffeln Rechnung getragen werden kann, sind die einzelnen Landes und Provinzialkartvffelstellen ermächtigt, je nach den Verhältnissen in ihrem Amtsbereiche den Julipreis bis auf den im Vorjahre vom Bundesrat festgesetzten Preis von 10 M. zu erhöhen und dies schon jetzt bekannt zu geben. Vom 1. August ab werden die Landes- und Provinzialkartoffelstellen mit Geneh migung des Reiches (unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse) den Abbau des Kartoffelpreises derart vornehmen, daß der Preis für Herbstkartoffeln, der in nächster Zeit vom KriegsernährungSamt bekanntgegeben wird, am 15. September erreicht ist. Der Abbau der Preise wird unter Zuziehung sachverständiger Ausschüsse vorgenommen werden, die sich aus Erzeugern, Verbrauchern und Händlern zusammensetzen sollen. II. Die beim Ministerium des Innern befindliche LandeSkartoffelstelle für daS König reich Sachsen hat folgendes festgestellt: Der Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1917 im Königreiche Sachsen beträgt beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger für «inen Zentner vom 1. Juli 1917 ab bis einschließlich 31. Juli 10 M. Dresden, am 3. März 1917. 454 II8IV Ministerium des Innern. li) für Kinder e) für Kinder (Größe Nr. 27—35), (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Unterböden, dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild- oder ähnlichem Oberleder besteht, gleichgültig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergestellt ist. Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art s) für Männer in allen Größen, d) für Frauen in allen Größen, e) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 38—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27-35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk auS Rohleder jeder Art außer Roßlack, aber einschließlich Roßchevreau-, ferner auS Roßbox-, Rindbox-, Mastbox- und Rindle der, Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft oder Bodenausführung, einschließ lich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung III: Anderes Leder-Straßenschuhwerk aller Art, soweit nicht unter II oder IV genannt, s) für Männer in allen Größen, d) für Frauen in allen Größen, Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Bestandsauf nahme von Schuhwaren vom 28. Februar 1917 nebst AuSführungsbesttmmungen deS Königlichen Ministeriums vom gleichen Tage wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Königlichen Kmtshaupimannschaften Schwarjenverg und Zwickau und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 28. Februar 1917. Bekanntmachung der Aeichsbekleidungsstesse üver eine Be standsaufnahme von Schuhwaren. Vom 88. Februar 1917. Für die Erfüllung der der ReichSbekleidungSstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Schuhwaren erforderlich. Auf Grund deS tz 8 der BundeSratSverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1420) wird deshalb Folgendes bestimmt: 8 1- Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vor zunehmen. Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum Teil auS Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz- oder filzartigen Stoffen bestehen. Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Bekanntmachung und sind daher nicht meldepflichtig. 8 2. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesam ten Vorräte der in 8 1 Abs. 1 und 2 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in § 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Die Bestandsaufnahme hat nach folgenden Warengattun gen getrennt zu erfolgen: Warengattung I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschließlich Schaftstiefel) a) für Männer in allen Größen, d) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), <I) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört im wesentlichen Schuhwerk aus farbigem oder schwarzem Chevreau-, Boxkalb oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Samisch-, Reh-, Hirschleder und der gleichen, auch mit Stoffeinsätzen, ohne Rücksicht auf Schaft- oder Bodenausführung, ein schließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen. Warengattung IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder s) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27—35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehört auch Schuhwerk aus Lackleder mit schwarzen und farbigen Leder oder Stoffeinsätzen. Warengattung V: Reitstiefel aller Art. Warengattung VI: Tanzschuhe, Gesellschaftsschuhe, Luxushausschuhe und LuxuS- pantoffeln u) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27-35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Hierzu gehören im Wesentlichen Tanzschuhe und Gesellschastsschuhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendeter Sohle und Holzabsätzen, ferner Hausschuhe oder Pantoffeln mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe aus Seide, AtlaS, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildleder (Sämischleder). Warengattung VII: Sandalen aller Art s) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ck) für Kinder (Größe Nr. 27-35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattung VI bereits genannt u) ür Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Str. 36—39), ä) für Kinder e) für Kinder (Größe Nr. 27-35), (Größe Nr. 26 und kleiner). Warengattung IX: Straßen- und Sportschuhe auS Stoffen aller Art a) für Männer in allen Größen, b) für Frauen in allen Größen, c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39), ä) für Kinder (Größe Nr. 27-35), e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner). 8 3. Bon der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. Schuhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden be finden oder über die Lieferungs- oder HerstellungSverträge mit einer deutschen Mili tär- oder Marinebehörde bestehen, 2. die im Gebrauch befindlichen Schuhwaren, 3. Schuhwaren, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Ver wertung nicht in Aussicht genommen ist, 4. Erstlingsschuhe ohne Absatzfleck bis zur Größe 22 (15 cm) einschließlich, 5. Gummischuhe. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirt schaftlichen Betriebe, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigen tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden. Tie nach Beginn des 12. März 1917 eintreffen den, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden. Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigen tümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu mel den, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, di« zur Vornahme der Erhebung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfän gern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird die Auskunft nicht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der Spediteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der ReichSbekleidungSstelle anzuzeigen. 8 5. Di« Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden. Mcldepflichtige, welche Eigentümer der zu meldenden Gegenständ« sind, haben dir Meldekarten Is und II«, alle sonstigen Personen die Meldekarten ld und II d zu benutzen.