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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung gezugSpreis vterleljührllch Mk. UM einschließl. d-» »^llustrlerten ÜnterhaltungSblattS- in der W«I^Lst»stelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint tSglich abend« mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage sür den folgenden Tag. -el-dr.: -mtsökatt. Eibenstock, Larkscld, hundrhübel, HeeUgvvsUts Neuheibe, GberMtzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstUtzengrün, wlldenthal usw. Berantwottl MdEruc, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die klemspalttge Zeile 12 Psg., sür auswärtige 1k Psg. Im R»AametcU Lie Zeile 40 Psg. Im amtlichen keile di» gespalt ne Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten» vormittag» 10 Uhr, sür größere Tag» vorher. Aerusprecher Ar. 110. 1S17. - 64. Jahrgang. »- Freitag, den 23. Februar Zur Ausführung der nachstehend unter O abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 19l7 (R. G. Bl. S. 94) werden für das Königreich Eachsen folgende Bestimmungen erlassen. Zu 8 2. Um einen möglichst vollständigen Einblick in die Größe der noch vorhandenen Kartoffelbestände zu erlangen, ist es nötig, daß die Erhebung mit der größten Genauig keit durchgefi hrt wird. Den Zählern ist einzuschärfen, daß sie bei der Verteilung der Zählpapiere keine Anzeigepflichtigen übergehen und beim Einsammeln alle ausgegebenen Zählpapiere wieder einholen. Die Erhebung erstreckt sich auf sämtliche Vorräte an Kartoffeln. Die zum Ver brauch im eigenen Haushalt bestimmten Vorräte sind aber nur dann anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Pfund betragen. Die Kartoffelvorräte, die sich in Mieten befinden, sind in Zentnern anzugeben, die übrigen in Zentnern und Pfund. Der Zähler hat sich beim Einsammeln der Zählpapiere zu vergewissern, ob die Vorräte auch in der vorgeschrie- benen Gewichtseinheit eingetragen und die Erhebungsvordrucke von dem Anzeigepflich tigen unterschrieben sind. Fehlt die Unterschrift, so ist sie noch einzuholen. In den bezirksfreien Städten ist es zulässig, daß den Hausbesitzern oder ihren Vertretern von dem Stadtrat die Verteilung und das Einsammeln der Zählpapiere in ihren Hausgrundstücken übertragen wird. Zu 8 4. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden auch für die selbständigen Gutsbezirke ob. Die Zähler sind anzuweisen, daß sie beim Verteilen und Einsammeln der Zählpa piere den selbständigen Gutsbezirk nicht übergehen. Die Erhebung erfolgt durch Einzelanzeigen (Vordruck 1). Außerdem kommen noch Ortslisten (Vordruck 2) und eine Zusammenstellung für den Kommunalverband (Vor druck 3) zur Verwendung. In die Ortslisten sind von den Gemeindebehörden die Angaben aus den Einzel anzeigen zu übertragen und die Einträge der Spalten 3 bis 13 zu einer Gemeinde summe aufzurechnen. Zu 8 5. Die Drucksachen für die Erhebung werden den Kommunalverbänden zugleich mit dieser Verordnung zur Verteilung an die Gemeinden rechtzeitig vom Statistischen Lan desamt übersandt werden. Die Gemeindebehörden haben den Vordruck 1 so zu ver teilen, daß er spätestens am 28. Februar 1917 in den Händen sämtlicher Anzeige pflichtigen ist. Die Vornahme dieser Erhebung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zu 8 6. Tie Gemeindebehörde hat über den Gesamtvorrat in Spalte 3 der Ortsliste (Ge- metndesumme) dem Kvmmunaloerband auf drahtlichem Wege oder durch Boten bis zum 4. März 1917 Anzeige zu erstatten. Die Kommunalverbände haben dann daS Weitere gemäß Absatz 2 des 8 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu veranlassen. Von den Gemeindebehörden sind die eingesammelten Anzeigen und die ausgefüllten Ortslisten bis 7. März 1917 an den Kommunalverband einzureichen. Zu 8 7. Die Kommunalverbände haben an der Hand der von den Gemeinden eingesandten Einzelanzeigen bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Kartoffelbestände vornehmen zu lassen; hierüber ergeht besondere Dienstanweisung an die Kvmmunalverbänoe. Bei der Feststellung der noch vorhandenen Vorräte können die Aufzeichnungen über den Rauminhalt und die Größenverhältniffe der Kartoffelhaufen in Mieten und Kellern einen gewissen Anhalt bieten, die in der Verordnung vom 16. September 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 20. September 1916) über die Erhebung der Kartoffel ernte vorgeschrieben worden sind. Läßt sich bis 15. März 1917 eine restlose Nachprüfung der Kartoffelvorräte nicht ermöglichen, so muß doch darauf entscheidender Wett gelegt werden, daß sie in mög lichst weitem Umfange erfolgt. Es sind bei den Anzeigepflichtigen nicht nur die gesamten Vorräte als solche nach zuprüfen, sondern es ist dabei auch zu unterscheiden, ob sie für den eigenen Verbrauch bestimmt sind, ob es sich um eigenes oder verkauftes Saatgut handelt oder ob die Vor- rate zur menschlichen Ernährung ungeeignet sind. Das auf Grund der Nachprüfung berichtigte und zusammengestellte Ergebnis der Erhebung der Kattoffelvorräte ist dem Landeslebensmittelamt von den Kommunalver bänden bis zum 18. März 1917 mit Vordruck 3 in 2 Stücken anzuzeigen; beizufügen ist ferner eine Abschrift der 1. Seite dieses Vordrucks. Außerdem haben die Kommunalverbände die Anzeigen und OrtSlisten zur weite ren Bearbeitung an das Statistische Landesamt bis zum 19. März 1917 einzusenden. Dresden, den 19. Februar 1917. 290 s II8 IV Ministerium des Innern. Bekanntmachung über eine Hrheöung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1817. Bom 2. Februar 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung er lassen : 8 1. Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kattoffeln statt. 8 » Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kattoffeln im Gewahrsam hat, ist ver- pflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, find, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluss« hat. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzu- zcizen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben. 8 3- Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothrtngens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen. 8 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1 und 2 bei gefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben oder zulassen. 8 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Vor bereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Ver sendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. 8 6 Die Anzeige (8 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917 zu er statten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen und dem Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Draht anzeige zu erstatten. Die Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über das Er gebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes- oder Provinzialkartoffel stellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kommunalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und der Reichskartoffelstell« in Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917 zu erstatten. 8 7. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 1b. März 1917 eine Nachprü fung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen und daS berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes- oder Provinzialkattoffelstellen unter Vor lage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunalverband (Anlage 2) zu melden. Die Landes- und Provinzialkartoffelstellen haben der Reichs kartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. März 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch Entsendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet. 8 8. Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß 8 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vor rats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu ver muten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige Ver pflichteten einzusehen. 8 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. 8 10. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflich tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 8 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Ge- schäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Un terschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflich tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 8 11 Mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts kann in Bundes staaten, in denen die Landcszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandsaufnahme am März 1917 abgese hen werden. Die Vorschriften in 8 7 finden auch auf die von der Landeszentralbehörde ange ordnete Bestandsaufnahme Anwendung. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter de- Reichskanzler-. Dr. Helfferich. In Zwickau, Oberhohndorf (AmtShauptmannschast Zwickau) und Grüna (tlmtShauptmannschaft Ehemnitz) ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Dresden, den 20. Februar 1917. 144d UV MinisteriumdesJnnern.