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für -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vlerielsährlich Mk. l.8O elnfch'leßl. des »Illustrierten UnlerhaltungSblait»" in der Gefchästrstelle, bei unseren Boten sowie bet allen ReichSpoflanstalten. Gescheint täglich abends mit Autnahm« der vsnn- und Feiertage für den folgenden Tag Tek.--dr.: Zmtsvkatt. ^70. /r für Eibenstock, Larkselb, hunbshübel, ^UgrUlUit Neuheide, Cberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sasa, Untersttitzengriin, wiidenthal usw. Deraniwortl Redafteur, Drucker und Becleger: Emil Hannebshn in Eibenstock. . 64. Jahrgang. Diknstag, den 27. März LS17 Anzeigenpreis. die «einspaltige Zeile 12 Psg., sllr auswärtige lS Pfg. Im Reklameteil Lie Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeil« 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Aernkprecher Mr. NO. Rcgclniig des Handels mit Ersatzmitteln. Auf Grund von 8 15 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrats über die Errich tung vvn Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregclung vom 25. September 1915, (Reichsgesetzblatt Seite 607 folgende) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No vember 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 728 folgende) wird folgendes bestimmt: 8 1- Ersatzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, welche solche Gegen stände des notwendigen Lebensbedarfs — wenn auch nur in einzelnen ihrer Eigen schaften oder Wirkungen — zu ersetzen bestimmt sind, die als natürliche Erzeugnisse oder in der herkömmlichen oder handelsüblichen Zusammensetzung oder Zubereitung knapp geworden sind oder ganz fehlen; insbesondere Ersatzmittel für Nahrungs- und Genußmittel, für Heiz- und Leuchtstoffe, für Seife, Schmiermittel, Leder oder andere Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände. Unwesemlich ist, ob die Ersatzmittel als solche bezeichnet werden. Die beim Kriegswucheramte eingerichtete Stelle erteilt Auskunft darüber, ob ein Nüttel unter die Vorschriften dieser Verordnung fällt. 8 2. Der Handel mit Ersatzmitteln für Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs unter liegt im Königreich Sachsen vom 1. April 1917 an den nachfolgenden Beschränkungen: 1. Bisher in Sachsen noch nicht vertriebene Ersatzmittel dürfen nur nach vorgän giger, schriftlich einzuholender Genehmigung des beim Königlichen Ministerium des In nern errichteten Kriegswucheramts in den Handel gebracht werden. 2. Für die bereits in Sachsen im Handel befindlichen Ersatzmittel ist diese Geneh migung nachträglich einzuholen, sobald das Kriegswucheramt eine Aufforderung hierzu unter Fristsetzung erläßt. Sic dürfen so lange weiter vertrieben werden, bis die ab lehnende Entscheidung bekannt gemacht ist. (tz 9 Absatz 2.) Das Kriegswucheramt ist befugt, auch ohne daß ein Antrag auf Genehmigung vorliegt, die Prüfung und Nach prüfung von Ersatzmitteln vorzunehmen. 8 3. Den Antrag auf Genehmigung hat der Hersteller zu stellen, wenn er das Ersatz mittel entweder in Sachsen herstellt oder unmittelbar an sächsische Kleinhändler oder Verbraucher vertreibt oder vertreiben will. In allen übrigen Fällen trifft diese Verpflichtung den Großhändler, Zwischenhänd ler, Agenten oder Kommissionär, der das Ersatzmittel in Sachsen vertreibt oder vertrei ben will. Es bleibt ihnen zur Vermeidung mehrfacher Anträge unbenommen, unter sich über die Person des Antragstellers Vereinbarung zu treffen. Der Antrag kann auch von anderen Beteiligten gestellt werden, insbesondere vom Kleinhändler. Ersatzmittel, für die die Genehmigung nicht oder nicht fristgemäß beantragt oder für deren Prüfung der geforderte Vorschuß nicht bezahlt wird (8 4 Absatz 4), können vom Kriegswucheramte ohne weiteres vom Handel innerhalb Sachsens ausgeschlossen werden. 8 4. Der Anttag ist für jedes Ersatzmittel gesondert nach dem dieser Verordnung bei gefügten Muster zu stellen. Jedem Anträge sind 3 zur Untersuchung geeignete Proben des Ersatzmittels in der für den Kleinhandel bestimmten Verpackung beizufügen. Es bleibt vorbehalten, weitere Proben, Unterlagen und Auskünfte beizuziehen oder vom Antragsteller einzufordern. Für jeden Antrag ist bei der Kaffe des Kriegswucheramts (Postscheckkonto Leipzig Nr. 26146) ein Kostenvorschub von 50 Mark zu zahlen. Im Falle von 8 2 Absatz 2 ist dieser Vorschuß auf Anfordern des Kriegswucheramtes einzuzahlen. 8 5. Die Prüfung und Nachprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Zusammensetzung, die Gebrauchs- und Verkehrsfähigkeit des Ersatzmittels und auf den Preis. 8 6. Alle Hersteller und Händler sind verpflichtet, auf Erfordern des Kriegswucheram tes Auskünfte zu erteilen und Proben abzugeben, sowie den vom Kriegswucheramt be auftragten Stellen und Personen den Eintritt in die Herstellungs-, Lager- und Ver kaufsräume und die Prüfung der Vorräte und Geschästsaufzeichnungen zu gestatten. 8 7. Ersatzmittel, die den Anforderungen des Kriegswucheramtes nicht entsprechen, wer den vom Handel innerhalb Sachsens ausgeschlossen. Die Genehmigung kann insbesondere auch versagt werden 1. wenn Bedenken wirtschaftlicher Art gegen die Zulassung deS Ersatzmittels in den Berkehr oder gegen die Belassung im Verkehr bestehen; 2. wenn der Hersteller nach dem Ermessen des Kriegswucheramts keine genügende Gewähr dafür bietet, daß die Zusammensetzung des Ersatzmittels nicht verändert oder di» Beschaffenheit der verwendeten Stoffe nicht schlechter wird. 8 8. Die Genehmigung kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft werden. Sie ist jederzeit widerruflich, insbesondere sobald Bezeichnung, Zusammensetzung, Gewicht, Verpackung oder Preis des Ersatzmittels ohne vorher eingeholte Zustimmung deS KriegSwucheramts geändert werden. 8 Ueber die Entschließung wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid ausgestellt. Die Genehmigung zum Handel mit einem Ersatzmittel, der Ausschluß vom Han del und der Widerruf einer erteilten Genehmigung werden in der Sächsischen Staats- zeitung und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung durch das KrtegSwucheramt wirkt die Entscheidung gegenüber jedermann. Von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen erteilte Genehmigungen berechtigen noch nicht -um Handel mit diesen Ersatzmitteln in Sachsen. 8 10- Auf der Umhüllung des Ersatzmittels, soweit eine solche handelsüblich oder vorge schrieben ist, ist unbeschadet weitergehender sonstiger reichsgesetzlicher Bestimmungen Preis und Nettogewicht deutlich anzugeben. Die Anbringung von Vermerken auf der Umhüllung über die auf Grund dieser Verordnung erteilte Genehmigung ist untersagt. 8 11- Für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung wird eine Gebühr bis zu 50 M. erhoben. Gebühr und Kosten des Prüfungsverfahrens fallen dem Antragsteller oder dem jenigen zur Last, der zur Stellung des Antrags verpflichtet gewesen wäre. 8 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich nicht 1. auf die von Behörden oder behördlichen Stellen des Reichs oder Sachsens auf Grund amtlicher Prüfung in Verkehr gebrachten Ersatzmittel; 2. auf die fettlosen Wasch- und Reinigungsmittel, die den Bestimmungen der 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetz blatt Seite 1131) sowie den Bestimmungen des Reichskanzlers vom 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1156) entsprechen. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen dit Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 folgende) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. be straft, soweit nicht nach anderen Bekanntmachungen eine höhere Strafe verwirft ist. Auch kann auf Grund der Bekanntmachung über die Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) der Han delsbetrieb untersagt werden. Dresden, den 20. März 1917. 72 b II 8 VIb Ministerium des Innern. "6" Henchmigungsantrag für den Handel mit nachstehendem Ersatzmittel sllr Gegenstände de» notwendigen LebenSbedars« — Beiordnung de» Königlich Sächsischen Ministerium» de» Innern vom 20. Marz tS17. - (Ftir jede» einzelne Ersatzmittel gesondert einzureichen.) 1. Genaue Bezeichnung de» Ersatzmittel« unter der Benennung, die cs ini Handel führt. II. Angabe, ob da« Ersatzmittel 1 . am 1. April 1917 bereit» im Handel war, 2 neu in den Handel gebracht werden soll. ltl. Name tFirmai, Beruf und Wohnort de« Hersteller«. IV. Ort der Herstellung. V. Genaue Angabe der einzelnen zur Herstellung verwendeten Stoffe nach Art und Menge (Prozentsatz). — (Der Hersteller, der selbst den Antrag st eilt, hat diese An- gaben unbedingt zu erstatten. Andere Antragsteller sind hier- zu nicht verpflichtet, wenn sie glaubhaft versichern, daß ihnen Unterlagen für diese Angaben nicht zur Verfügung stehen.) — VI. Genaue Berechnung der Bestehung«, und Betriebskosten. (Bei größerem Umfange aus besonderer Anlage.) — Vom Hersteller sind namentlich auch die Preise der ver wendeten einzelnen Stoffe, die Kosten für Verpackung, für Reklame usw. sowie die Preise, zu denen da« Ersatzmittel an Zwischen- und Kleinhändler abgegeben wird, anzugeben. — VII KlrinverkaufSprei». VIII Angabe, welchem Zwecke das Ersatzmittel dient, insbesondere zum Ersatz welcher Gegenstände eS hergeftellt wird. lX. Angabe, ob das Ersatzmittel bereits anderweit geprüft und zum Handel zugelassen worden ist. — Einschlägige Bescheidungen, Gutachten und sonstige Un terlagen sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizu- fügen. — X. Name, Beruf (Geschäftszweig), — Die Sammelbezeichnung Fabrikant, Kaufmann usw. ge nügt nicht —, Wohnort und Ort der GefchästSniedcrlassung de« Antragstellers. XI. Angabe, ob und durch welche Verfügung (Behörde, Datum) der Antragsteller zum Handel mit Lebensmitteln zugelaffen ist. — Nur auszufüllen, wenn ein Lebensmittelersatz in Frage steht. — XIl. Beigefügt: 8 Stück Proben in der sür den Kleinverkaus bestimmten Verpackung. Datum: Unterschrift de« Antragsteller«: Tas Kriegselend zu beenden, bot der Kaiser die Friedenshand. Mit Hohn wurde sie zurückgewiesen. Also kämpfen wir weiter, Deutschlands Verteidiger und ihre Waffen brüder im Felde, wir in der Heimat; sie mit der Waffe, wir mit dem Willen zum Durchhalten. Wie betätigt sich dieser Wille? Durch Ruhe und Ordnung. Durch Ermunterung der Schwachmütigen, durch Befolgung der Maßregeln für die Lebcnsnnttelverteilung, durch Unterstützung der Krie ger und ihrer Angehörigen, der Kranken und Invaliden, durch Ablieferung von Gold und Goldeswert. Durch Zeichnung der (Z. Kriegsanleihe. Warum sollen wir Kriegsanleihe zeichnen? Ohne Geld kein Sieg! Ohne Sieg Deutschlands Niedergang. Zerrissen, geknechtet, geplündert und auSgesogen würde es künftigen Geschlechtern künden, daß wir große Führer und gute Soldaten hatten, aber schlechte Bürger waren, die ihr Geld mehr liebten als ihr Vaterland und darum beides den Feinden lassen mußten. Was nützt uns unser Geld, wenn di« Feinde siegen und eS uns abnehmen? Was nützt unseren Soldaten ihre Tapferkeit, wenn sie nicht genug Kanonen und Mn-