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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung SezugApret« vUrteljShrltch Mk. 1^0 etnschllrßl. de« »Illustrierten Unterhaltungtblatt«' in der GeschOstrstell«, bei unteren Voten sowie bei allen Reich»postanstalt«n. >-scheint tllglich abend« mit Ausnahme der E-nn. und Feiertage sür den folgenden Lag für Libenfto», Larlrfeld, hundrhllbel, ^UgrUTUtt Ntuheibe, Gberstatzengrün, Schönheide, Schönheiöerhammer, Sosa, llnterstützengrün, lvildenthal usw. verantwortt. Redakteur, Trucker und Verleger: LmN Hannebohn in »ibenstock. Anzeigenpreis: die Nernipalnge Zeile IL Pig, für auswärtige lb Psg. Im Reklametell die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aerusprechtt Ar. 110. ^767. ----- 64. Jahrgang. Freitag, dm 23. März 1S17. Bekanntmachung, die Kleinhandelspreise für Kandiszucker betreffend. Auf Grund von 8 5 deS Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 (Mchsgesetzblatt Erste 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetz blatt Seite 516) werden für den Kleinverkauf von Kandiszucker folgende Höchstpreise festgesetzt: Brauner Kandis 44 Pfennig für 1 Pfund Weißer Kandis 48 Pfennig für 1 Pfund Schwarzer Kandis 48 Pfennig für 1 Pfund. Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung an die Stelle der Verordnung, die Preise für Kandiszucker betreffend, vom 28. Juni 1916 (Sächsische StaatSzestung Nr. 148). Dresden, den 20. März 1917. 90 II8 Ic Ministerium des Innern. "o« Amtldmi voll MlSMslhm Mchkll- Md RWknmhl. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit aus ländischem Mehl, vom 13. März 1917, wird hiermit besonders hingewiesen: 8 2. Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus aus ländischem Getreide ermahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Kommunal verband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen Mengen bis zum 23. März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem 20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen nach der Erlangung des Gewahrsams unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem Kommunalvcrbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrags hiervon Anzeige zu erstatten. Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, HUI- , cm . ... r 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) enfrüchten, Mehl und Futtermitteln vom . ' " 4. Marz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S- 147) an die Zentral-EinkaufSgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern ist. 8 3. Mehl, das der Anzeigepflicht nach 8 2 Abs. 1 unterliegt, ist dem Kommunalver- band, in dessen Bezirk es sich befindet, auf Verlangen käuflich zu überlassen. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem Mehl dem Kommunalverbande durch Beschluß der nach 8 14 der Bekanntmachung Uber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. ISIS <R-ich-.G-I-tzbI. L üb°rtmg°n werden. Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Eigentümer oder den: Inhaber des Gewahrsams zugeht. 8 4. Der Kommunalverband hat für das von ihm übernommene Mehl einen ange messenen Uebernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des von den: Verkäu fer gezahlten Preises festzusetzen ist. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 3, 4 Ms. l ergeben, entscheidet die im 8 3 Abs. 2 bezeichnete Behörde endgültig. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Höchstpreis (8 1 Abs. 1, 2) überschreitet; 2. wer einen anderen ^um Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Höchstpreis (Str. 1) überschritten wird, oder sich zum Abschluß eines solchen Vertrags erbietet; 3. wer die ihm nach 8 2 obliegenden Anzeigen nicht innerhalb der darin vor- geschriebtznen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe können die Vorräte an Mehl oder Brot, auf die sich die Zu widerhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Hierzu wird folgende« angeordn t: 1. Die in 8 2 vorgeschriebenen Anmeldungen sind an den „Bezirksverband Schwar zenberg" (Königliche Amtshauptmannschaft) etnzuretchen. Zur Anmeldung sind insbe sondere auch die Bäcker, Konditoren und Mehlhändler (Groß- und Kleinhändler) ver pflichtet. 2. Solange der Bezirksverband nicht ausdrücklich erklärt hat, von der Uebernahme des angemeldeten Mehles absehen zu wollen, dürfen an letzterem irgendwelche Verän derungen nicht vorgenommen, insbesondere dieses Niehl weder verkauft noch verbacken werden. 3. Zugleich mit der Anmeldung des Diehles ist der Preis anzugeben, der dafür ge fordert wird. Zum Nachweis über die Gestehungskosten sind Rechnungen, Frachtbrief» und sonstige Belege beizufügen. 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 5 der vorstehend genannten Verordnung bez. 8 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 23. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000,— Mark bestraft. Schwarzenberg, am 19. März 1917. Der Wezirksverband der Königl. Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Hühnerfutter wird Freitag, den 23. März «r. im Rathause verkauft. Menge und Preis werden am Anschlagbrett des Rathauses noch bekanntaegeben. Schönheide, am 21. März 1917. Ter GkmmldeMstmld. Bekanntmachung. 1) Hortdildungsfchule sür Nnaben: a) Montag, 26. März, morgens ,<7 im Jugendheim: Entlassung. Alle Schüler aller Jahrgänge haben daran teilzunehmen, dafür fällt der Nachmittagsunterricht weg. b) Sonnabend, 14. April, vorm. 8 im Jugendheim: Anmeldungen. o) Montag, 16. April, in der Bürgerschule: Aufnahme und Unterricht: morgens 7 für die Vormittags-, nachmittags 4 für die Nachmittagsklassen. 2) Hortbildunqsschnle für Mädchen: ruht auch im neuen Schuljahr auf Kriegsdauer. 3) Bürgerschule: a) Sonntag, 25. März, abends im Deutschen Hause: öffentlicher Abend; teilnehmen nur der Schulchor und die init Gedichtsvorträgen betrauten Schüler und Schülerinnen, alle anderen nicht! k) Montag, 26. März, morgens 8—10 Unterricht für die l.—4. Klassen, vormittags 10—12 „ „ „ 5.-8. „ c) Donnerstag, 29. März, vorniittagS 9 in der Turnhalle: Entlassung. ü) Montag, 16. April, nachmittags 2 in der Turnhalle: Aufnahme. e) Dienstag, 17. April, vormittags 7—9 Unterricht für die 1.—4. Klassen, „ ' 9-11 „ „ „ 5.-8. „ 4) Hilfsschule: ruht auch im neuen Schuljahre auf Kriegsdauer. 5) Zelekteuschule: a) Sonntag, 25. März: öffentlicher Abend (siehe Bürgerschule); tcilnehmen nur Kl. I, die Gedichtsvortragenden, die Helfer am Lichtbildner, alle anderen nicht! b) Montag, 26. März, morgens Unterricht für die Klassen l—VI, vormittags 10 „ „ „ „ 7—9. o) Freitag, 30. März, vormittags 9 im Zeichensaalc: Entlassung. <1 ) Montag, 16. April, vormittags 8—11: Prüfungen f. Aufnahmen in die Klassen 8—I, „ 11: im Zeichensaale: Aufnahme. e) Dienstag, 17. April, von morgens 7 ab: Unterricht nach Plan. Tic Untenichtsaussetzung dauert noch diese Woche an. Sämtliche Osterprüfnngen fallen in Befolgung ministerieller Verordnung aus. Zum Besuche des öffentlichen Abends, der Entlassungs- und der Aufnahme-Feiern wird unsere gesamte Einwohnerschaft hierdurch im Namen der Lehrerkollegien ergebens! «ungeladen. Eibenstock, 21. März 1917. Tie Sljmldm'llion. Petzold. Lchrgiingc für Miblichc Hmidarbcitcn an der Zwetgavleirung ter Kgl. Kunstschule zu Dlauen in Eibenstock. Anmeloungeu für die nach Ostern 1917 in Aussicht genommenen uncntgelt« lichen Lehrgänge werden schon jetzt entgegengenommcn, und zwar für Lehrgang I (Handsticken) von Frl. Prell, l täglich von 9—12 „ II <Maschinensticken u. Maschinennähen) von Frl. Stolle, l Uhr vormittags, „ III (Putzmachen) von Frau Franz, nur Donnerstags vormittags von 9—12 Uhr. Plauen, den 15. März 1917. Die Direktion der Kunstschule für tzertilindustrie. Vom Weltkrieg. Mmimz litt fmzWtii WMMn. Wack HkMmlulm m Mi Stilen in AGM. und Jnfanteriesicherungen b o- und zerstörte Vormarsches e deutschen Kaval wird durch B.-> unbekannten Gelände schwere Verluste In Regen und Schneetreiben versuchen Englän- lerle - , , , der und Franzosen den Deutschen über das geräumte stimmt. Bei dem Versuch, die deutsche Postenkette störte Gebiet zu folgen. Tas Tempo ihres zu erreichen, erlitten dir Engländer in dem ihnen elncm Dorfe südlich von Arras lagen auf engstem „ Raume 32 tote Engländer. An einer zweiten Stelle Tempo ihres zu erreichen, erlitten dir Englän der in dem ihnen lagen 200 tote Engländer dicht beieinander. Zwei - " unbekannten Gelände schwere Verluste. B.' Bataillone, die in einem riesigen gesprengten Lira-