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Vrscheint täglich abend» mit Ausnahme der Bonn- und Feiertage für den solgrnden Lag Tel Zdr.: Amtsblatt. k7/»/»al«s/»ttsür Eibenstock, Larkseld, hmbrhwel, ^,Ugrv»U»t Neuheide, Vberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstUtzengrün, wildenthal usw. verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. «4. Jahrgang. ., ——. Sonntag, den 13. Mai Anzeigenpreis: die tlemspaltig« Zeile 12 'Psg., sür auswärtige 1b Psg. Im Reklameteil di» Zeile 40 Psg. Im amtlichen Telle die gespalten» Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bt« spätesten« vormittag 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aerusprecher M. 11V. LSL7. Bei Bezahlung nach: Fettprozenten mit einem nach der Entfernung des Stalls von der Molkerei oder Abgangssta tion abgestusten Grundpreis 5 Pfg. pro Fettprozent 4- 9 Pfg. Grundpreis mit Entfer ¬ nungszuschlag von 2 Pfg. bis 3 km Entfernung 3 Pfg. bis 6 km Entfernung 4 Pfg. über 6 km Entfernung Für Lieferungen an die Städte über l00 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeuger-Höchstpreis auf 29 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2 mal täglich geladene Bahnmtlch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 30 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlteferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreis ein Zuschlag bis zu 2 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sofort nach Ankauf in der Molkerei auf Säure geprüft, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5° heruntergekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt ist. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) ist durch die Kommunalvcrbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden festzu für Lieferung frei AbgangSsta- ",, „ tion oder falls keine Bahnbe- für Lieferung ab Stall:: Förderung stattfindet, frei, Ver brauchsort oder Molkerei: Verordnung über Milchhöchstpreise. Um die Milchpreise für Kuhmilch für das ganze Königreich Sachsen einheitlich zu gestalten und um sie zugleich mit den reichsrechtlichen Höchstpreisen für Butter, Quark und Käse in Einklang zu bringen, wird folgendes bestimmt: 8 1- Der Erzeuger-Höchstpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: setzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 30 Pfg. pro Liter Vollmilch, d) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 32 Pfg. pro Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 38 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1, 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbei tete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bez. den Ortsbehörden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. Ter Erzeugerhöchstpreis für Magermilch wird auf 16 Pfg. pro Liter frei Abgangsstation oder falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung in die Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für das Liter Magermilch auf 19 Pfg. frei Empfangssta tion bemessen werden; wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. über steigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2 mal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 20 Pfg. pro Liter Magermilch bewilligt werden. Hier bei ist jedoch Voraussetzung, daß die Magermilch sachgemäß gekühlt und in der heißen Jahreszeit mit Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist. 8 5. Der Ladenpreis für Magermilch muß überall um 1 0 Pfg. nic driger sein als der Ladenpreis für Vollmilch. 8 6. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zu führung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgungsstation bez. VerbrauchSort oder Molkerei bestimmten Erzeu- gerhöchstpreis zu bestreiten. 8 7- Für Zubringung ins HauS darf überall nicht rnehr als 2 Pf g. pro Liter auf- gesKlagen werden. 8 8. Für den Kleinvcrkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 26 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solch» milcherzeugendc Betriebe, die einen wesentlichen Wern 24 Pfg pro Liter 26 Pfg. pro Liter Gewicht 24 Pfg. pro kA 26 Pfg. pro kx Ltter-Fettprozenten 8 Pfg. pro Fettprozent 9 Pfg. pro Fettprozent Grundpreis und Fettprozenten 9 Pfg. Grundpreis pro kx 4- 5 Pfg- pro Fett- Prozent 12 Pfg. Grundpreis 4- 5 Pfg. pro Fettprozent Teil ihrer Milch zu dem für Otte über 100 000 Einwohner bestimmten erhöhten Er zeugerhöchstpreis verkaufen, dürfen 28 Pfg. pro Liter fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 2 Pfg. und in Gemeinden über 10000O Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Magermilch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall mindern sich diese Höchstsätze je um 10 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Groß-Verbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Ltr. Voll- oder Magermilch nur 30 Pfg. pro Liter Vollmilch und 20 Pfg. pro Liter Magermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 9. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 10. Solange die Kommunalverbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 8 bestimmten Höchstpreise festsetzeu, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 11. Der LandeSfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung be stimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 12. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festge setzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516). Dresden, den 7. Mai 1917. 597 ll 8 V Ministe rium de s Innern. ^o In den schweren Kämpfen im Westen starb am 22. April 1917 den Heldentod für das Vaterland unser Watsttpedienl Herr Albert Richard Koch, Soldat d. vdst. in einem Infanterie-Regiment. Der Verewigte war uns ein treuer, gewissenhafter, pflichtbewußter Be amter, dessen tüchtige Leistungen und dessen aufrichtiger Charakter ihn uns zu einem geschätzten Mitarbeiter machten. Wir betrauern aufrichtig das Dahinscheiden des so früh Vollendeten. Sein Gedächtnis wird von uns jederzeit in Ehren gehalten werden. Eibenstock, den 11. Mai 1917. Der Stadtrat. Zur Feststellung des Saatkartoffclbcdarscs geben wir Montag, den 14. d. M., vorm. in der Lebensmtttelabteilung Vordrucke aus. Diese find genauestens auszufüllen und Dienstag vormittag von 8—10 Uhr in der Turnhalle zurückzugeben. Eine Verbindlichkeit für die Lieferung der benötigten Kartoffeln kann nicht gegeben werden. Indes werden wir versuchen, alle berechtigten Anforderungen je nach Eingang der bestellten Mengen zu erfüllen. Tie Saatgutmenge ist auf 32 Ztr. für 1 da festgesetzt. Eibenstock, den 12. Mai 1917. Der Stcrötrat. Rückgabe der Flcischumkcntiischcu Montag, den 14. Mat 1817, vormittags in der städt. Lebensmittelabteiluug. Die Ablieferungsfrist ist unbedingt einzuhalten. Eibenstock, den 12. Mai 1917. Der Htaötrat. Städtischer Butterverkauf Montag, den 14. d. M., vorm. Nr. 701—1050, nachm. Nr. 1051—1400, Dienstag, „ 15. „ „ „ „ 1401—1750, „ „ 1751 u. höh. Nrn, Mittwoch, „ 16. „ 1—350 351—700. Eibenstock, den 12. Mai 1917. Der Ktaütrat. Ju der Butter- und Eicrsaiumclstcllc (Bcrgstr. 7) können Butter und Eier künftig nicht bloß Mittwochs, sondern jeweilig während der bekanntgegebenen Butterverkaufszetten abgeliefert werden Eibenstock, den 12. Mai 1917. Aer Ktaötrat. Die Stücke zur V. Kriegsanleihe sind eingegangen und können gegen Vorlegung der Abrechnung in unserer Sparkaff« entnommen werden. Eibenstock, den 12. Mai 1917. Der Kta-irak.