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en, da t. Di« Ist teil- iß daS wurde, ndischv >tock- Soldi- bekom- ndin«- ckholm rklärt- lgt sei, nichti näch- ug der Holm h zum! jtige» werden !s A.- r gier- gari- !ratie ock ontag, aus zu oerpach- igungen »et. idel. ebung. UNK. :fel Wer, zu le d. Bl. sen rinnen ictislep. .achtes ;ulstr. 5^ 'rische läsr, nen z» >rige gute :r immer derselben c Artikel, bei Kot»». Amts- un- Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 8»zug«prei« vierteljährl. Mk. 2.10 einschließl. de« „Jllustr. Unterhaltungsblatter- in der Geschäfts, stelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reichs» postanstalten. — Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. Zm Aal« höherer Sewatt — Krieg oder tonfttger irgendwelcher Slörungen de« Beiriede« der Zeitung, der iteserante» oder der Beiirderungücinrichtungcn - hat der Bezieher keinen »n,pruch ,»s Lielerung oder Nachlieserung der Zeitung oder aus Rück zahlung de« Bezugspreise«. Hel. Adr.: Amtsblatt. ^5150. N>r Eibenstock, Larlsselb, hmbrWel, vlUll Neuheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, Mldenthal usw. B»rcmtwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. > —— 64. Jahrgang. Dienstag, den 3. Juli 1917 Anzeigenpreis: die »einspaltige Zeile 1S Pfg. Im Reklameteil die Zeile M Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 110. Vorschriften, die von den Besitzern oder Pächtern der Kirschnutzungen beim Kleinverkauf von Kirschen an Verbraucher zu beachten sind. 1. Preisaushänge. Nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1917 ist an jedem Stand fiir den Kletnverkauf von Obst — auch im Straßenhandel — ein deutlich lesbares, mit unverwischbarer Schrift hergestelltes und von der zuständigen Polizeibehörde abgestempeltes Preisverzeichnis von außen sichtbar anzubringen. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Preise müssen eingehalten, dürfen also nicht überschritten werden. Aenderungen ohne neue amtliche Abstempelung sind nicht statthaft. S. Preistafeln. Nach der gleichen Verordnung sind an allen zum Verkauf ausgelegten Waren oder deren Behältnissen (z. B. Körben) Preistafeln anzubringen, deren Ziffern in deutlich lesbarer Schrift hergestellt und mindestens 5 cm hoch sein müssen. Werden an einem Stand nur Kirschen ein und derselben Sorte verkauft, so ge nügt eine Preistafel. Anderenfalls müssen so viel Tafeln angebracht werden, als ver schiedene Sotten Kirschen zum Verkauf kommen. Die Preistafeln müssen neben den sichtbar aushängenden Preisverzeichnissen vor handen sein, können diese also nicht ersetzen. .3. Höchstpreise. Unterhält der Besitzer oder Pächter einer Kirschnutzung einen besonderen Ver kaufsstand (Bude) und wird darin ständig mindestens eine Person mit dem Kleinverkauf von Kirschen beschäftigt, so dürfen höchstens die nachstehenden Kleinhandelspreise gefordert werden, sofern nicht der zuständige Kommunalverband für diesen Fall andere Preise festgesetzt hat: s) für Preßkirschen 2« Pfg. je Pfund, b) „ Schattenmoreüen (Saure Kirschen) 55 „ „ „ p) „ Kirschen anderer Art 46 „ „ „ Verkauft der Besitzer oder Pächter dagegen ohne besondere Umstände vom Baum bezw. Pflückkorb usw. weg an den Verbraucher, so dürfen die nachfolgenden Erzen - gerhöchstpreise auch beim Kleinverkauf nicht überschritten werden: s) für Pretzkirschen 2« Pfg. je Pfund, b) „ Schattenmoreüen (Saure Kirschen) 40 „ „ „ e) „ Kirschen anderer Art 35 „ „ „ Die Hergabe von Tüten oder anderem Einwickelpapier ist in diesen Preisen ein geschlossen, sie darf also nicht besonders berechnet werden. Zuwiderhandlungen gegen die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften werden auf Grund der bestehenden Verordnungen streng bestraft. Auch kann im Falle dauern der Zuwiderhandlung der Handel mit Kirschen untersagt werden. Die Preisprüfungsstellen, Ueberwachungsausschüsse und Polizeiorgane sind ange wiesen, gegen Zuwiderhandelnde vorzugehen. Beschwerden aus Verbraucherkrei sen sind sofort unter genauer Bezeichnung von Ort, Tag und Sachstand bei einer dieser Stellen anzubringen und sogleich von amtswegen zu erörtern. Dresden, am 29. Juni 1917. 351 l.. O. O. Ministerium des Innern. ^54 Regelung des Verkehrs mit Milch im Gebiete des Bczirksvcrbands Schwarzenberg. Auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und in teilweiser Abänderung der Bekanntmachung des Bezirksverbands Schwarzenberg vom 30. Oktober 1916 wird für das Gebiet des Bezirksverbands Schwarzenberg folgen des angeordnet: 8 i. I. Vollmilch darf an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn sie im Besitze einer vom Bezirksverband herausgegebenen Vollmilchkarte sind. II. Die Vollmilchkarten enthalten Kattenabschnitte auf je 4 Wochen und berechtigen zum täglichen Bezüge von Vollmilch in der auf ihnen verzeichneten Menge während der auf den Kartenabschnitten angegebenen Zeit. III. Soweit die in einer Gemeinde zur Verfügung stehende Vollmilch nicht aus reicht, um alle Bezugsberechtigten in voller Höhe mit Vollmilch zu beliefern, oder, so weit Vollmilch-Bezugs-Berechtigte die Lieferung von Magermilch wünschen, kann auf Vollmilchkarten statt Vollmilch die gleiche Menge Magermilch geliefert werden. 8 2. I. Zum Bezüge von Vollmilch sind berechtigt: 1. in Höhe von täglich 1 Ltr. (Milchkatten mit rotem Druck): Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, 2. „ „ „ ,, '/, „ (Milchkarte mit schwarzem Druck): s) Kinder im 3. und 4. Lebensjahre, d) schwangere Frauen in den letzten 4 Monaten vor der Entbindung, 3. „ „ „ „ '/. „ (Milchkatten mit grünem Druck): Kinder im 5. und 6. Lebensjahre. II. Der Bezirksverband kann Kranken auf Grund ärztlichen Zeugnisses und nach Gehör des ärztlichen Prüfungsausschusses auf bestimmte Zeit die Berechtigung zum Be züge von Vollmilch in Höhe von 1, '/, oder V. Liter täglich erteilen. III. Soweit nach Befriedigung aller nach Absatz I und II Bezugsberechtigten — und in Ueberschußgemeinden, die an andere Gemeinden Milch zu liefern haben, nach Erfüllung der gesamten Milchumlage — noch Vollmilch verfügbar ist, kann auch an Personen von über 65 Jahren und an Kranke, denen som Bezirksverband die Berech tigung zum Bezüge von „Ueberschußmilch" erteilt worden ist, Vollmilch, jedoch höchstens in der Menge von V« Liter täglich, gegen Vollmilchkarten abgegeben werden. 8 3. I. Die Ausgabe der Vollmilchkarten erfolgt durch die Ortsbehörden, die zum Nach weis der Bezugsberechtigung nach 8 2 Absatz I die Vorlegung eines Geburtsscheins bez. bei Schwangeren das Zeugnis einer Hebamme verlangen können. II Die Vollmilchkarten für die nach § 2 Absatz III in zweiter Linie Bezugsberechtigten sind besonders kenntlich zu machen. Ihre Ausgabe erfolgt nach näherer Bestimmung der Ottsbehörden. 8 4. I. Die Milchkarten sind nicht übertragbar. Die auf Milchkarten bezogene Milch darf nur an Angehörige des eigenen Haushalts weitergegeben werden. II. Zur Sicherung gegen Mißbrauch können die Milchkarten von den Ottsbehör den mit dem Namen des Berechtigten oder mit laufenden Nummern versehen werden. 8 5. I. Wer auf Grund von Milchkarten regelmäßig Milch zu beziehen wünscht, hat sich bei einem Milchlieferanten (Landwirt oder Händler) zum Bezüge anzumelden und sich in eine von dem Lieferanten zu führende Kundenliste eintragen zu lassen. In der Kundenliste sind die Kunden, die Vollmilch zu beziehen wünschen, von denen, die Ma germilch zu beziehen wünschen (8 7 Absatz I) getrennt zu halten. II. Die Eintragung in der Kundenliste gilt jeweilig auf die Tauer von 4 Wochen. Ein Wechsel des Lieferanten innerhalt dieser Zeit ist nur mit Genehmigung der Orts behörde zulässig. 8 6. I. Bei der Anmeldung sind dem Lieferanten die auf den Zeitraum für den die Anmeldung erfolgt, lautenden Abschnitte der Milchkarte (Anmeldescheine) zu übergeben, während dieser in die daneben befindlichen Felder der Milchkarte zum Zeichen der An nahme der Anmeldung seine Firma oder seinen Namen mit Farbstempel oder Tinte einzutragen hat. II. Die Anmeldescheine hat der Milchlieferant in der Kundenliste bei dem Namen des Berechtigten einzukleben. III. Die Anmeldung von Personen, die im Besitze einer Milchkarte nach § 3 Ab satz II sind, darf nur mit der Maßgabe angenommen werden, daß ihre Belieferung erst nach Befriedigung aller bezugsberechtigten Kunden (8 2 Absatz I und II) erfolgen darf. 8 7- I. Soll auf Grund einer Vollmilchkarte Magermilch bezogen werden, so ist die Milchkarte der Ortsbehörde vorzulegen, die unter Beidrückung des Gemeindestempels auf der Milchkarte und dem Anmeldeschein das Wort „Vollmilch" in „Magermilch" ab zuändern hat. II. Die Abgabe von Magermilch darf außer auf Vollmilchkarten nur gegen Lan dessperrkarten (Abschnitte 8 der Bezirks-Lebensmittelkarte) erfolgen. Diese sind bet Ab gabe von 1 Ltr. Magermilch abzutrennen. Bei Abgabe von weniger als 1 Ltr. Ma germilch ist der Aufdruck Ltr." entsprechend zu durchstreichen. (Z. B. sind bei Abgabe von '/, Ltr. Magermilch zwei '/, Liter-Felder zu durchftreichen). 8 8- I. Selbstversorger — d. s. die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschafts angehörigen — sind berechtigt, auf den Tag und den Kopf ihres Haushalts täglich bis zu Liter Vollmilch zu verbrauchen. II. Alle Vollmilch, die nicht auf im Orte ausgestellte Milchkarten abgegeben oder im Rahmen der vorstehenden Bestimmung im Haushalt des Erzeugers verbraucht oder mit Genehmigung der Ortsbehörde an Kälber verfüttert wird, ist nach Anweisung der Ortsbehörde an eine Sammelstelle oder einen Händler abzuliefern oder zu verbuttern. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 14 Ziffer 2 der eingangs erwähnten Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts vom 3. Oktober 1916 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld strafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 10. I. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. II. Mit dem gleichen Tage tritt die Bekanntmachung des Bezirksverbandes, betref fend die Regelung des Verkehrs mit Vollmilch und Magermilch vom 30. Oktober 1916 (Nr. 255 des Erzgebirgischen Volksfrcunds vom 2. November 1916) außer Kraft. Schwarzenberg, am 26. Juni 1917. Der Wezirksverband der Königs. KmlsyauptmannschaK Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Milchversorgnng^ Insoweit gegenüber den Bestimmungen vorstehender auch uns soeben erst bekannt ge wordener Bekanntmachung des Bezirksverbandes Schwarzenberg den Milchversorgungsbe rechtigten zuviel Milchmarken bez. Milchmarken höheren als des zulässigen Wertes bei der letzten Ausgabe behändigt morden sind, werden die Empfänger hiermit aufgefordert, die Karten Mittwoch, den 4. dfs. Mts., vormittags in der städt. Lebensmittelabteilung wegen Vornahme der erforderlichen Aenderungen zurückzugeben. Eibenstock, den 2. Juli 1917. Der Sta-trat.