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Amts- und KiiMgeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vezugsprei« vierteljährlich Mk. 1.80 etnschließl. de« »Illustrierten UnterhaltungSblaN»' in der SejchSft-stelle, bet unseren Voten sowie bei allen Reichtipostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn» und Feiertag» für den folgenden Tag. Hek-Zdr.: AmtsSkatt. ür Lidenftock, Larkseld, hundrhübel, Neuheide, Cberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Soja, Unlersttitzengrün, wildenthal usw. Beranttvorll. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebahn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pig . für auswärtige 15 Pfg. Im Reklameteil die Zeile M Pfg. Jin amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen dis spätestens vormittag» lO Nhc, jür größere TagS vorher. Aernjprechrr Mr. 110. -r. ... 64. Jahrgang. — - 23.Dienstag, dm 30. Januar 1917. Verordnung zur Ausführung der Bundesrats-Bekanntmachung vom 18. Januar 1917 Uber Mine ralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen und der dazu am glei chen Tage erlassenen Ausführungs-Bestimmungen des Reichskanzlers (RGBl. S. 60 ff.). Zuständig für die in 8 9 der Ausführungs-Bestimmungen des Reichskanzlers vom 18. Januar 1917 vorgesehene Uebertragung von Gegenständen der in 8 1 bezeich neten Art in den Fällen, wo die Uebertragung nicht freiwillig erfolgt, ist in den Städ ten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amt 8 haupt - Mannschaft, in deren Bezirke sich die zu übertragenden Gegenstände befinden. Dresden, den 26. Januar 1917. 256 III Xr 1 Ministerium des Innern. Die nachstehende Verordnung des Bundesrats zur Aenderung der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 (R. G. Bl. S. 413) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 24. Januar 1917. 1641181b Ministerium des Inuern. Bekanntmachung üöer die Bereitung von Backware. Vom 26. Mai 1916. 8 1- Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl auf sieb zig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden. Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle des L 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird. Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn GewichtSteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden. 8 2- Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- und RoggenauszugSmehle nicht ver wendet werden. 8 3- Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggcnmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisse« gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtbteüe Roggenmehl unter hundert Teilen deS Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie daß an Stelle des RoggenmehlzusatzeS Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden. 8 4. Die Vorschriften deS § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizen mehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 8 5. Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden. Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Rog genmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Roggen mehl betragen. Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffeln verwendet sind, muh mit dem Buchstaben „X" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichts teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot mit den Buchstaben „XX" bezeichnet werden. Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen. Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl, Gersten schrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapioka mehl, ReiSmehl, Sagomehl, in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe. 8 6. Die Bestimmungen deS § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, daS auS Roggen mehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 8 ' Die LandeSzentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird. 8b. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr al» die Hälfte de» Gewichts der »envendeten Mehl« oder mehlartigen Stoffe au» Weizen bestehen. 8 » Lll« Arbeiten und Vorarbeiten, di« zur Bereitung von Backnmr« dienen, sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten. Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Ar beit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung plötzlich auf tretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung Ausnahmen zu- lassen. Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen aus bestimmte Wochen tage beschränken. 8 10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vterundzwauzig Stunden nach Bendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden. 8 11 Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, verboten. Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Ausbacken mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten tierische und pflanz liche Oele und Fette aller Art. 8 12 Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem Her steller ausgebacken wird sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen lür ihr« Mitglieder bereitet wird. 8 13- Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständige« sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsauf- zeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 8 14. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Her stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 1b. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver hältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Ver ordnung in ihren Verkaufs, und Betriebsränmen auSzuhängen. 8 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. 8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bi» zu drei Monaten wird bestraft : 1. wer den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der tztz 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §8 2, 3, 5, 8 oder de« auf Grund der 88 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, ver ¬ kauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach 8 1? erlassenen AuLführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein. 8 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder nist Hast wird bestraft: 1. wer den Vorschriften deS 8 13 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besich tigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit deS 8 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftertetlung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 20. Dieje Verordnung gilt nicht für Backware, die auS dem Ausland eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der HeereS- und Marineverwaltung herge stellt wird. Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bet religiösen Handlungen verwendet werde«. Die Vorschriften der 88 2, 3, b, 8 gelten auch nicht für die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken hcrgestellten Erzeugnisse, soweit sie auS Getreid« oder Mehl bereitet werden, da» den Fabriken von der Reichkgetreide- stelle geliefert ist. 8 21- Dies« Verordnung tritt mit dem Tag« der Verkündung in Kraft. D«r ReichSkanzl» bestimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten».