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Fel-Adr.: -mtsvr-tt. ^/SS. str Eibenstock, Larkselb, hunörhübel, ^UgrvlUzl Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengriin, Mldenthal «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn tn Eibenstock. - —64. Jahrgang. Mittwoch, deo 14. Februar Anzeigenpreis: die klemspaltige Zeile 12 Big , für auSwSrtige 1b Pfg. Im ReNameteil dir Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« „rmIUaq« 10 Uhr, für größere Tag« vorher Aerusprecher Ar. Ilv. 1S17. Die nachstehende Bekanntmachung Uber die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot vom 5. Februar 1817 (RGBl. S. 101) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. Februar 1917. 163 118 1b Ministerium des Innern. 695 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. Vom 5. Februar 1917. Auf Grund des 8 5 der Verordnung Uber die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Aenderung dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 68) tn Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung Uber die Errichtung eines Kriegs - ernührungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt . 8 1- Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichtsteile Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert GewichtLteile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. Freibankfleisch betreffend. In Zukunft darf minderwertiges oder bedingt taugliches Fleisch (Freibanksleisch) nur gegen Entgegennahme von Fleischmarken abgegeben werden. Für eine Fleischmarke darf jedoch der doppelte Betrag der Marken bezogen werden. Wenn anders der Verderb des Fleisches nicht verhütet werden kann, dürfen die Kommunalverbände im Einzelfalle Ausnahmen von der Markenpflicht bewilligen. Dresden, den 6. Februar 1917. 239 II8 III Ministerium des Innrn. 698 Im Veterinärbezirke Stadt Dresden ist die M a u l - und Klauen seuche ausgebrochen. Dresden, den 10. Februar 1917. 144 II V Ministcrium dcs I » »trn. Borratserhebmig am 15. Februar 1917. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung des Königlichen Ministe riums des Innern, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchte am 15. Februar 1917 betreffend vom 24. Ja nuar 1917 wird hiermit nochmals ausdrücklich hingewiesen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Hanuar 1917 (R.-G.-Bl. E. 46) findet am 15. Februar d. I. eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerns statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 8 1- Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten mehr haben sollten. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich nur auf die Unternehmer land wirtschaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (N.-G.-Bl. S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen früchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind. 8 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Betriebsinhaber oder ihr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtig keit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 3 Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Fall des § 1 Absatz 3 für einen Kommunalverband auf dem Transport befunden haben: s) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, i allein oder mit ande- Fesen), sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen rem Getreide außer und ungedroschen, s Hafer gemischt; d) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; o) Gerste, gedroschen und ungedroschen; - ä) Hafer, sowie Mengkorn und Mrschfrucht, worin sich Hafer befindet, ge ¬ droschen und nngedroschen; e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschl. Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsen- srüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, find vom Verfügungsberechtigten anzugcben und bet diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern» für Mehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfunden anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der Ortslisten sind die Anzeigepflichtigen mit laufenden Nummern zu versehen, die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirt schaftlichen Betriebe ergeben. 8 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: s) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen; b) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestelle, G. m. b. H., der Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H., der ReichSgerstengesellschast m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. stehen; c) auf das von der Reichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütte- rung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 8 15. Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß tz 11 beauftragten Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vor- rats- und BetriebLräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in 8 3 ge nannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und -bücher der zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 16. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflicht tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 15 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr« und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflich tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft." Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das Ergebnis Vie ser Erhebung für die Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und der Vieh fütterung von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. Es ist daher zur Er zielung einer möglichst Zuverlässigen Aufnahme der Vorräte größte Sorgsalt und peinlichste Genauigkeit bet der Erhebung unbedingt nötig und eine vaterlän dische Pflicht. Durch Vertrauensmänner wird eine Nachprüfung der Angaben erfolgen. Schwarzenberg, am 11. Februar 1917. Pie Königliche Kmlslianplmannschaft. Strickarbeiten für die Heeresverwaltung. Donnerstag, d. 15.2. Ul, I, Freitag, d. 16./2. I--«. Sonnabend, d 17.2. 8. Montag, d. 19./2. V—L Dienstag, d. 20./2. Tagesstunden: je 9—11 vorm. und Ausweishcfte sind vorzulegcn. -- Donnerstag, d 22.2. H IL. s Freitag, d. 23.,2. L<—«. Sonnabend, d 24 2 8. S Montag, d. 26. 2. D L r-r Dienstag, d. 27. 2. .4—«. 2—5 Uhr nachmittags. Eibenstock, den 13. Februar 1917. Der Slcrötrat. Holzvcrstcigcrung. Eibenstocker StaatSfarslrevicr. Gasthof „Stadt Leipzig" in Eibenstock, Donnerstag, den 22. Februar 1917, vorm. ,10 Uhr: 329,, rm w. versch. Brennhölzer, nachm. ' .2 Uhr: 93 w. Stämme 11—15 cm stark, 191 w. Stämme 16—19 cm stark, 342 „ „ 20-34 „ ,, 3734 „ Klötze 7-15 „ „ 2482 „ Klötze 16-22 „ „ 1898 „ „ 23-45 „ 5 rm w Nutzscheite, 35,, rm w. Rutzknüppel, 750 w. Reisstangen 3 u. 4 cm stark tn Abt. 7, 45, 71 (Kahlschläge), 13, 53 (Durchforstungen), 65, 66 (Einzelhölzer). Kgl. Forstrevterverwaltung Eibenstock. Kgl. Aorstrentamt Eibenstock.