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Im KW- h»tzl-r Sk»«lt — «nk, »»er s-^ar»Nr,«»»>»«»ch-r St-runge» »c« B-Irt-d-e »r, Zettun,, der «-sir««»« »»« N-Itr»«ru»»«etnrtcht»»gn< - »rr v-U-h-r Ix»«« MilMpck mis M-k-xn, »d-r »c- g-ilim, -»-r »es ne«, Iel.-Adr.: Amtsilett. für Eibenstock, Larkfelb, hnnbrhübel, ^UgrvtUtt Neuheibe,Vderstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengran, Mldrnthal usw. Vanontwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannekoh« in Eibenstock. «4. Jahrgang. — Sonnabcud, den 4. August Anzeigenpreis: die »einspaltige Zeile 1b Pfg Im Reklametetl die Zeile L Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Kern fprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernsprecher Mr. 110. 1SI7 Bekanntmachung Setreffend die Arennffoffversorgung der Kausyattungen. der ^Landwirt schaft und des Kleingewerbes. In Gemäßheit der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenvettei- lung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffoersorgung der Haushaltungen, der Land wirtschaft und des Kleingewerbes wird für das Gebiet des Bezirksverbandes der König lichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg einschließlich der Stadt Aue Folgendes an geordnet : I. Allgemeine Vorschriften. 8 1- Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, Stein- kohlenbrikettß aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art. 8 2. 1) Don dieser Bekanntmachung werden betroffen 1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Behörden und An- stalten, 2. der Bedarf der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Neben betriebe, 3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (1 Tonne — 1000 Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs nach § 2 Absatz 4 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, KokS und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) nicht zu den meldepfltchtigen gewerblichen Verbrauchern gehören (Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnen den oder vorübergehend sich aufhallenden Personen dienen). II. Kohlenkarten und Kohlenbezugsscheine. 8 3. 1) Vom 5. August 1917 dürfen Brennstoffe im Sinne der Vorschrift in § 1 nur unter Verwendung von Kohlenkarten und Kohlenbezugsscheinen an Verbraucher abgegeben und von Verbrauchern entnommen werden. 2) Die Kohlenkarten- und -Bezugsscheine berechtigen zum Bezüge von Kohle (d. s. sämtliche Brennstoffe im Sinne von § 1) in Höhe der darauf angegebenen Menge. Sie gewähren jedoch dem Inhaber keinen Anspruch auf die tatsächliche Lieferung dieser Menge; sie sind lediglich Sperrkarten. Die Karten und Bezugsscheine sind nicht übertragbar. Kohlenkarten für Haushaltungen. 8 4. 1) Es werden Kohlen-Grundkarten (braune Katten) und Kohlen-Zusatzkarte (rote und grüne Katten) ausgegeben. 2) Diese Karten bestehen aus einer Stammkarte, mehreren Abschnitten und dem Anmeldeschein. 3) Es werden erstmalig die Kohlengrundkatten auf die Zeit vom 5. August bis 1. Dezember 1917, die Zusatzkatten auf die Zeit vom 30. September bis 1. Dezember 1917 ausgegeben. Die Abschnitte dieser Grund- und Zusatzkatten sind Wochenobschnitte und bestehen aus je 2 Unterabschnitten, die auf je '/, Zentner Kohle lauten. 4) Die Grundkarten enthalten 17 Abschnitte für 17 Zentner Kohle, die Zusatzkatten 9 Abschnitte für 9 Zentner Kohle. 8 5. Ausgabe der Kohlenkarten. Die Ausgabe der Kohlenkatten erfolgt durch die Ottsbehörden auch für die Haus hallungen in den selbständigen Gutsbezirken. In den selbständigen Gutsbezirken Nie derpfannenstiel, Klösterletn, Schindlerswerk mit Freigut Albernau und Erla erfolgt sie durch die GutSvorsteher. 8 6. Kohlen-Grundkarte. 1) Jedem Haushalt ist auf Antrag eine Kohlengrundkarte zuzuteilen. 2) Ein Haushalt, der beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung 17 und mehr Zentner Kohle besitzt, hat keinen Anspruch auf die erstmalig zur Ausgabe gelangende Grundkarte. 3) Ein Haushall mit einem Vorrat von weniger als 1", Zentnern muß sich diesen Vorrat auf die ihm erteilte Grundkatte dergestalt anrechnen lassen, daß für jeden Zent ner Kohle ein Abschnitt der Grundkatte von der Ortsbehörde abgetrennt wird. 4) Bei der Antragstellung (Absatz 1) hat der Haushaltsvorstand oder sein Stell vertreter der Ortsbehörde auf einem ihm zur Verfügung zu stellenden Formular wahr heitsgemäß anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Menge der Haushalt Kohle besitzt. 5) Da die Kohlen-Grund-Karte in erster Linie den Bezug von Kohle für die Küchenfeuerung usw., nicht aber für die Heizung der Wohnräume, ermöglichen soll, schließt der Besitz von Koks oder Anthrazit die Zuteilung der Grundkatte nicht aus. 6) Die Vorschriften in Absatz 1—5 finden sinngemäße Anwendung, wenn ein Haushalt Brennholz hauptsächlich zum Heizen und nicht nur zum Anfeuern verwendet. In diesem Falle ist ein Zentner Kohle einem Vorrat von Raummeter Brennholz gleichzustellen. 8 7- Kohlenzusatzkarte. 1) Außer der Kohlengrundkatt» werden mit Giltigkeit vom 30. September 1917 (8 4 Absatz 3) ab rot« und grüne Zusatzkatten auSgegeben. 2) ES erhält auf Anttag ») eine rote Zusatzkatte ein Haushalt, in dem außer der Küche (Wohnküche) regelmäßig noch 1 Zimmer beheizt wird, b) eine rote und eine grüne Zusatzkatte ein Haushalt, in dem außer der Küche (Wohnküche) regelmäßig noch 2 Zimmer beheizt werden. 3) Bei der Stellung des Anttags auf Zuteilung der Grundkatte (8 6 Absatz 1) hat der Antragsteller gleichzeitig wahrheitsgemäß mit anzugeben, ob und wieviel Zim mer in seinem Haushalte außer der Küche (Wohnküche) regelmäßig noch beheizt werden. 4) Keinen Anspruch auf die erstmalig zur Ausgabe gelangende Zusatzkatte hat I. ein Haushalt im Sinne von Absatz 2a, der am 30. September 1917 außer dem bis zum 1. Dezember 1917 für die Küche (Wohnküche) in Höhe von 9 Zentnern vorgesehenen Kohlenvorrat auf Grund seiner nach § 6 Absatz 4 erstatteten Bestandsanzeige und bei vorschriftsmäßigem Verbrauch noch wei tere 9 Zentner Kohle zur Verfügung haben muß, ll. ein Haushalt im Sinne von Absatz 2b, der am 30. September 1917 außer dem vorbezeichneten Küchenvorrat auf Grund der erwähnten Bestandsanzetge und bei vorschriftsmäßigem Verbrauch noch weitere 18 Zentner Kohle zur Verfügung haben muß. 5) Ein Haushalt mit einem geringeren Vorrat muß sich diesen auf die ihm er teilte Zusatzkatte dergestalt anrechnen lassen, daß für jeden Zentner Kohle ein Abschnitt der Zusatzkatte von der Ortsbehörde abgetrennt wird. 8 8. 1) In besonderen Fällen kann die Ortsbehörde ausnahmsweise außer der Kohlen zusatzkarte noch einen Kohleubezugschein zuteilen. 2) Für Haushaltungen mit Wohnungen, die durch Sammelheizung beheizt wer den, sind statt der Kohlenzusatzkarten Bezugscheine auszustellen. 3) In den Fällen der Absätze 4 und 5 finden die Vorschriften über Kohlenbe zugscheine (M 12 flg.) entsprechende Anwendung. 8 9. Anmeldung beim Händler. 1) Auf dem Anmeldeschein der Kohlenkarten (8 4 Absatz 1 und 2) ist vom Ver braucher diejenige Kohlenmenge anzugeben, für die ihm. Abschnitte mit dem gleichen Buchstaben, den der Anmeldeschein trägt, ausgehändigt worden sind. ES ist zulässig, die Anmeldung für die gesamte Versorgungszeit im Voraus zu bewirken. Durch die Anmeldung ist der Verbraucher an den betreffenden Händler gebunden. 2) Der Anmeldeschein und die Kohlenkarte sind dem Händler vorzulegen, der die Katte mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte darauf zu schreiben hat. Der Händler hat sodann die Katte zurückzugeben, den Anmeldeschein aber zurückzubehalten. Vergl. auch 8 19 (Kundenltste). 8 10. Belieferung der Kohlenkarten. 1) Die Belieferung der Kohlenkatten darf nur gegen Vorlegung der ganzen Katte (Stammkarte und Abschnitte) erfolgen. Die Abgabe von Kohle auf einzelne von der Stammkarte bereits abgetrennte Abschnitte ist unzulässig. 2) Der Händler hat die vereinnahmten Abschnitte aufzubewahren und sie der in 8 20 Absatz 2 und 3 erwähnten Anzeige als Belege beizuiügen. 8 11- Fortsetzung. 1) In einer Woche darf in der Regel nur 1 für die betreffende Lieferzeit gültiger Abschnitt jeder Karte beliefert werden. 2) Sind genügend Vorräte vorhanden, so können auch sämtliche den gleichen Buchstaben tragende, für die betreffende Lieferzell gültige Abschnitte sogleich beliefert werden. 3) Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit. 4) Die Nachlieferung und Entnahme von Kohle auf verfallene Abschnitte ist verboten. » Kohlenbezugscheine für Behörden, Anstalten, Betriebe «sw. 8 12. 1) Für Behörden und Anstalten, für landwirtschaftliche Betriebe und die in § 2 Ziffer 3 genannten Gewerbebetriebe werden von den Ottsbehörden auf Antrag Koh lenbezugscheine ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt zunächst nur in der Zell vom 5. August bis 1. Dezember 1917. Innerhalb dieses Zeitabschnittes bestimmen die Orts behörden die Gültigkeitsdauer der einzelnen Bezugscheine. 2) Mit dem Bezugschein ist ein Anmeldeschein verbunden; die Vorschrift in 8 8 findet sinngemäße Anwendung. Der Händler hat die jeweils gelieferte Meng unter Beifügung seines Firmenstempels oder Namenszuges sowie des Tages der Liefe rung auf der Mckseite des Bezugscheines mit Tinte oder Tintenstift abzuschreiben. 3) Hinsichtlich der Kohleversorguug der Haushaltungen, der Inhaber von land wirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gelten die Vorschriften über die Kohlenkarten. 8 13. Bei der Antragstellung ist anzuzeben 1. der bei der Antragstellung vorhandene Vorrat an Kohle im Sinne des 8 1, 2. der dringendste Bedarf auf die Zell vom 5. August bis 1. Dezember 1917, 3. ob und in welchem Umfange zugleich Kohle von außerhalb des Bezirks Schwarzenberg bezogen wird. 8 14. Der Bezugschein hat nur während des auf ihm angegebenen Zeitraumes Gül tigkeit, die Nachlieferung auf verfallene Bezugscheine ist verboten. III. Belieferung der Kohlenkarten und -Bezugscheine unter Berückstch, tigung der vorhandenen Vorräte. 8 15. 1) Den Kohlenhändlern wird zur Pflicht gemacht, daß sie unter Berück, sichtigung der bet ihnen eingegangenen Anmeldungen in erster Linie die jeweilig gül tigen Abschnitte der Kohlen-Grundkarten und die Bezugscheine für Behörden und Anstalten, sowie für diejenigen Betriebe beliefern, deren Aufrechterhaltung im Inte- resse der Beschaffung von wichtigen Nahrungsmitteln oder aus sonstigen dringen den Gründen unbedingt geboten ist. 2) Solange diese Abschnitte und Bezugscheine nicht voll beliefert find bezw. ihre. Lieferung nicht sichergestellt ist, hat jede Lieferung auf Bezugscheine für andere Betriebe