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Amts- und ÄnMgeblatt für den 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vquaSprtt» vietteljährl. Mk. 2.10 einschließl. de« .Illustr. Unterhaltungsblatte«" in der Geschäft». Mle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich», postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage sür den folgenden Lag. Im Fai« tzS^crer ««Walt — prieg »dkl loasltakr ir»rnd»«lch-r Sltrungen des Beiried«« der Zeitung, der i!i«ierant«n »de, d«r ««iörderungdcinrichlungen - hat der »e,t«hrr Innen «nipruch «>f Alterung oder Nachlielerung der Zeitung oder aut üNtil- ,ahlung;de« Br,ug«vreile«. Uek.Adr.: Z«t»ökatt. ^IS4. für Eibenstock, Larlzselb, hundrhübel, ^UgkvtUtt Neuheide, Gberstützengriin, 8chönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, Mldenthal usw. G Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohm in Eibenstock. — «4. Jahrgang. " — ----- Donnerstag, den 23. August Anzeigenpreis: die kleinspaltiae Zeile 1» Psg. Im Reklameteil die Zeile SO Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere TagS vorher. Sine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Kern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 11«. IS17 Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Werbraucher von Kohle, Koks und Ariketts. Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 88 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommisiars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 19S) wird bestimmt: 8 1- Die in der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vorge schriebenen Meldungen sind in der Zeit vom 1. bis 5. September erneut zu erstatten. 8 2. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten: a. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegs- wirtschaftSstelle; b. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; c. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin; ü. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten, welche mit den unter a—o genannten nicht gleichlau tet, sondern für jeden Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem in einer Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern be st eil ten Mengen ohne Namensnennung der anderen Lieferer angibt. 8 3. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgegebenen Mel dekarten, sondern neue, in einzelnen Punkten abgeänderte Vordrucke zu benutzen, die bei den in § 5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind. 8 4. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Retchsanzeiger Nr. 145). Berlin, den 8. August 1917. Der Reichskommissar sür die Kohlcnoerteilung. Stutz. Nachdruck erwünscht. Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln im Ge biete des Bezirksverbandcs Schwarzenberg. Für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der revidierten Städteordnung wird zur Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln folgen des bestimmt: I. Kartoffel-Beschlagnahme. 8 1- Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln werden die im Gebiete des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg an gebauten Kartoffeln einschließlich der Frühkartoffeln mit der Trennung vom Boden für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg beschlagnahmt. 8 2. 1. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten sowie alle zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 2. Die Verpflichtung zur sachgemäßen Ernte erstreckt sich vor allem auch darauf, die Kartoffeln nur in reifem Zustande der Erde zu entnehmen. 8 3. Die Kartoffelerzeuger dürfen über die beschlagnahmten Vorräte nur mit Zustim mung des Bezirksverbandes verfügen, soweit sich nicht aus den 88 4, 9 und 10 etwas anderes ergibt. Hiernach ist ihnen jedes unzulässige Verbrauchen und Beiseiteschaffen von Kartoffeln verboten. Durch Rechtsgeschäfte darf über die beschlagnahmten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung (8 4) verfügt werden. Rechtsge- schästlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstrek kung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 4. 1. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Kartoffeln auf Verlangen des Bezirksverbandes an den Bezirksverband oder an die vom Bezirksverband bestimmte Gemeinde abzuliefern. 2. ES werden jedoch dem Kartoffelerzeuger belassen: s) dafern er Selbstversorger (8 9) ist, die vom BezirkSverband jeweilig fest gesetzten Mengen zur Ernährung seiner selbst, der Angehörigen seiner Wirt schaft einschließlich des Gesindes, der Naturalberechtigten, insbesondere Altentei ler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder, als Lohn Kartoffeln oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, d) dafern seine Ernte nicht zur Selbstversorgung ausreicht, die zur Ernäh rung seiner selbst und der Angehörigen seines Haushalts nötige Menge nach Maß gabe der für die versorgungSbcrcchtigte Bevölkerung geltenden Verbrauchssätze (8 10), c) das Saatgut für die Kartofielaussaat 191" nach Maßgabe der noch zu bestimmenden Sätze. II. Bezug und Abgabe von Kartoffeln. 8 5. 1. Der Bezug und die Abgabe von Kartoffeln ist nur gegen Aushändigung der zur Zeit der Abgabe giltigen Kartoffelmarken (Vollmarke, Sondermarke) oder von Teil marken der Vollmarkt an die Kartoffelverteilungsstelle der Gemeinde oder an den von der Gemeinde mit dem Kartoffelverkauf beauftragten Händler oder an die Gastwirte, Schank- und Spetsewirte und dergl. oder an die Kriegs- bezw. Werksküchen zulässig. 2. Diese Bestimmung gilt auch für den Bezug und die Abgabe von zubereiteten Kartoffeln, z. B. in den Gastwirtschaften und dergl. und in den Kriegs- und Werksküchen. 8 6. Zur Vermeidung des Schleichhandels ist dem Kartoffelerzeuger die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher und dem Verbraucher der Bezug vom Kartoffelerzeuger verboten. 8 7. Die Kartoffelverteilungsstellen der Gemeinden, die Kartoffelhändler, die Gastwirte usw., ferner die Kriegs- bezw. Werksküchen haben die vereinnahmten Kartoffelmarken so fort beim Empfang durch Aufbringen eines Querstrichs (mit Tinte oder Tintenstift) zu entwerten und die im Laufe einer Woche erhaltenen Kartoffelmarken am Montag der folgenden Woche an die Ortsbehörden abzuliefern; die Ortsbehörden haben für alsbal dige Vernichtung der Marken, z. B. durch Einstampfen, zu sorgen. III. Kartoffelmarten. 8 8. 1. Es werden wie seither zweierlei Arten Kartoffelmarken ausgegeben und zwar eine Vollmarke und sine Sondermarke, die die Aufschrift trägt: „Kindermarke und Schwerarbeiterzuschlag ". 2. Die Bollmarke berechtigt zum Bezüge der vom BezirkSverband jeweilig festgesetzten Wochenmenge. Die Vollmarke ist in 10 Teilmarken eingeteilt, jede '/,g Marke berechtigt zum Bezüge eines Zehntels der jeweilig festgesetzten Wochen menge. Die Teilmarken sind hauptsächlich für den Verkehr mit Kriegs- und Werks küchen, sowie mit Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und dergl. bestimmt. 3. Die Sondermarke berechtigt zum Bezüge von wöchentlich 1 Pfund Kartof feln. Sie gilt für Kinder und als Zuschlagsmarke für Schwerarbeiter. IV. Selbstversorger und versorgungsberechtigte Bevölkerung. 8 9. Selbstversorger. 1. Als Selbstversorger gilt derjenige Kartoffelerzeuger, dessen Kartoffelvorrat ausreicht l. zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, bis zum 1. August 1918, II. zur Aussaat nach Maßgabe der noch zu erlassenden näheren Bestimmungen. 2. Der Selbstversorger hat keinen Anspruch auf Versorgung durch den Bezirksver- band und deshalb auch keinen Anspruch auf Zuteilung von Kartoffelmarken. 3. Bis auf weiteres darf der Selbstversorger auf den Kopf der von ihm zu ver sorgenden Personen (Absatz 1) und die Woche 8 Pfund Kartoffeln verbrauchen. 8 10. Versorgungsberechlkgle Bevölkerung. 1. Von der übrigen — der sogen, versorgungsberechtigten — Bevölkerung haben bis auf weiteres Anspruch: a) Kinder unter 1 Jahre auf wöchentl. 1 Sondermarke (1 Pfund Kattoffeln), b) alle übrigen Personen „ „ 1 Vollmarke, die, wie bereits erwähnt, zum Bezüge der vom Bezirksverband jeweilig festgesetzten Wochenmenge be rechtigt, c) die Schwerarbeiter wöchentlich außer auf die Voümarke auf 3 Sonder marken (3 Pfund Kartoffeln). Die Vollmarke berechtigt zur Zeit zum Bezüge von 5 Pfund Kartoffeln. 2. Kartoffelerzeuger, die nicht Selbstversorger sind, haben beim Verbrauche ihres Vorrates zur Ernährung der Angehörigen ihres Haushalts die aus der Vorschrift in Absatz I unter a— c sich ergebenden Verbrauchssätze einzuhalten. Sie haben, solange ihr Vorrat bei vorschriftsmäßigem Verbrauch zu reichen hat, keinen Anspruch auf die Zuteilung von Kartoffelmarken. Sie haben auf Verlangen der Ortsbehörde dieser wahrheitsgemäße Auskunft über ihre Kartoffelvorräte zu geben. V. Zuteilung der Marten. 8 n 1. Die Ausgabe der Marken erfolgt durch die Ortsbehörden. 2. Jede versorgungsberechtigte Person, die im Gebiete des Bezirksverbandes sich dauernd aufhält oder länger als eine Woche Aufenthalt nehmen will, erhält Marken nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 10. 3. Beim Zuzug aus einem anderen Bezirke hat die betreffende Person die noch giltigen Marken des anderen Bezirks oder einen Abmeldeschein bei der OrtSbehörde ab zugeben. 4. Hinsichtlich der Militärurlauber bewendet es bei der bisherigen Regelung. 5. Scheidet eine Person durch Tod, Wegzug aus dem Gebiete des Bezirksberban- des oder Einziehung zum Heeresdienste aus der hiesigen Versorgung aus, so sind die auf die betreffende Person entfallenden noch giltigen Marken beim Ausscheiden vom Verwahrer der Marken der Ortsbehörde zurückzugeben. 8 12. 1. Die in Krankenhäuser, Genesungsheime, Erziehungsanstalten und dergl. ein tretenden, von dem Bezirksoerband Schwarzenberg mit Kartoffelmarken versehenen Per sonen haben die noch laufenden Marken der Anstaltsoerwaltung zur Beschaffung von Kattoffeln zu übergeben. 2. Soweit sie durch den Eintritt in eine der vorgenannten Anstallen erst in die Versorgung des hiesigen Vezirksverbandes eintreten, haben sie die fremden Kartoffel marken oder einen Abmeldeschein der Anstaltsoerwaltung zu übergeben, welche die Mar-