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M 2LS. für Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, Neuheide, Gberftützeugran, Schönheide, Amts- und Ünzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Psg Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormittagS 10 Uhr, für größere Tags vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen. Innsprecher M. 110. Berantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Lmil Hannebohnin Eibenstock. 64. Jahrgang. > ----- Freitag, den 14. September Im Falle höherer SewaU — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe« der Zeitung, der Lieferanten oder der Seförderungdeinrichtungen - hat der Beiieher leinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder anf NÜN- »ahlung de« Bezugspreise«.^ Het.Adr.: Amtovlatt. die nachstehenden Sätze je Zentner nicht übersteigen: fallen nicht unter 1.— 1.— 0.50 0.50 0.25 M. mehr, M. M. mehr. bleibt in Kraft. Dresden, am 11. September 1917. 1341 l.. O. O. 4284 Bei Lieferung auf Grund eines von derReichsstclle für Gemüse und Obst ab geschlossenen oder von ihr genehmigten LicferungS- Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird Hur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. August 1917 — Nr. 199 der Sächs. Staatszettung vom 28. August 1917 —, betr. Höchstpreise für Gemüse, tritt außer Kraft, soweit sie sich auf Möhren, Karotten, Wirsingkohl, Rotkohl, Weißkohl und Zwiebeln bezieht. Das Verbot des Verkaufs von Möhren und Karotten mit Kraut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1917 — Sächs. Staatszeitung Nr. 177 —) Die Preise gelten für gesunde marktfähige Handelsware, frei verladen in Bahnwagen oder in Schiff.. Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück diese Höchstpreise. Bekanntmachung üver Höchstpreise für Gemüse. Auf Grund des § 4 der Verordnung Uber Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: 8 1- Der Preis für folgende inländische Gemüse darf beim Verkauf durch den Erzeuger 8 2. Für das Einmieten wird dem Anbauer vergütet: 1. bei dem zu Ziffer 1, 3 und 5 genannten Gemüse bis 30. No vember 1917 bei dem zu Ziffer 2, 4 und 6 genannten Gemüse bis 31. Dezember 1917 und vom 1. Januar 1918 ab je Monat und Zentner 2. bei dem zu Ziffer 7 bis 9 genannten Gemüse bis 30. No vember 1917 und vom 1. Dezember 1917 ab je Monat und Zentner 8 3. Diese Verordnung tritt am 10. September 1917 in Kraft. Berlin, den 5. September 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. vertrage« 1. für Weißkohl 4.— M. 4.20 M. 2. für Dauerweißkohl vom 1. 12. 1917 ab 5.- M. 5.25 M. 3. für Rotkohl 7.50 M. 7.85 M. 4. für Dauerrotkohl vom 1. 12. 1917 an 9.— M. 9.45 M. 5. für Wirsingkohl 7.— M. 7.35 M. 6. für Dauerwirsingkohl vom 1. 12. 1917 ab 8.50 M. 8.90 M. 7. für rote Speisemöhren und längliche Karotten 7.— M. 7.35 M. 8. für gelbe Speisemöhren 5.— M. 5.25 M. 9. für kleine runde Karotten 12.— M. — 10. für Zwiebeln, lose bis 31. Oktober 1917 11.- M. 11.50 M. vom 1. November 1917 ab 11.50 M. 12.— M. vom 1. Dezember 1917 ab 12.— M. 12.50 M. vom 1. Januar 1918 ab 13.— M. 13.50 M. vom 1. Februar 1918 ab 15.— M. 15.50 M. vom 1. März 1918 ab 17.- M. 17.50 M. 11. für Grünkohl bis 30. November 1917 7.50 M. 7.85 M. vom 1. Dezember 1917 ab 8.50 M. 8.90 M. vom 1. Januar 1918 ab 10— M. 10.50 M. Verordnung über die Hrheöung der Getreideernte und die Wachprüfung der ßrnleffüchen- erheöung im Jahre 1917; vom 7. September 1917. Nach Verordnung des Präsidenten,des Kriegsernährungsamtes vom 30. August 1917 (Reichsgesetzblatt S. 753) findet auf Grund der Verordnung über KrtegSmaßnah- men zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nachprüfung der auf Grund der Verordnung über eine Ernte- flächenerhebung im Jahre 1917 vom SO. Mai 1917 (ReichLgesetzblatt S. 413) vorge- nommenen Ernteflächenerhebung statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet: Gemeindebehörden haben in der Zett vom 20. September bis 5. Oktober 1917 die Ernteflächen von 1. Weizen a) Winterfrucht, d) Sommerfrucht; 2. Spelz — Dinkel, Kefen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Som- merfrucht); 3. Roggen s) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; 4. Gerste s) Winterfrucht, d) Sommerfrucht; 5. Hafer; 6. Gemenge aus den Getreidcarten 1 bis 5 auf Grund der bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten Ortslisten unter Zuziehung von Sachverständigen und der Betrtebsinhaber oder ihrer Stellvertreter einer Nachprüfung zu unterziehen. Diese Nachprüfung ist für jeden landwirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen. Die als richtig befun denen Ernteflächen aller landwirtschaftlichen Betriebe sind mit Angabe des Betriebsin habers und der laufenden Nummer in die Ortsliste einzutragen. 2. Gleichzeitig mit der Nachprüfung der Ernteflächen sind von jedem land wirtschaftlichen Betrieb der vom Ku geerntete Durchschnittsettrag und der Gesamt ertrag der unter 1 genannten Früchte zu ermitteln und in die Ortsliste einzutragen. Bei Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht) ist der Ertrag in enthülster Frucht (Kernen) anzugeben. 3. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung zu einer Gemeinde summe aufzurechnen und mit Einschluß der Ortslisten der Städte mit revidierter Städte ordnung bis zum 10. Oktober 1917 an die Amtshauptmannschaft einzuretchen. 4. Die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte haben die Ortslisten durch die für die Erntevorschätzungen gebildeten Kommissionen nachprüfen zu lassen und eine Zusammenstellung der Ergebnisse, die Amtshauptmannschaften eine solche nach Ge meinden, einschließlich der Ortslisten, bis zum 20. Oktober 1917 an das Statistische Landesamt einzureichen. 5. Die Ortslisten und Zusammenstellungsvordrucke werden den Amtshauptmann schaften und Stadträten der bezirksfreien Städte vom Statistischen Landesamt zur Ver teilung übersandt. Die Vordrucke sind rechtzeitig an die Gemeinden weiterzugeben. 6. Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Kommissionsmitglieder sind be fugt, zum Zwecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Tie landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen Auskunft über Anbau- und Ernteverhältniffe sowie iiber die Ernteergeb nisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. Die Amtshauptmannschasten und die Stadträte der Städte mit revidierter Städte ordnung können den pro'oeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 7. Die Ernteflächen sind nur in Ku und die Erträge nur in Zentnern anzugeben. 8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betrtebsinhabern, die vorsätzlich die An gaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung erge henden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollstän dig machen, oder die den nach Punkt 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nach kommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Ausführung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Dresden, am 10. September 1917. 246 II 8 I ci Ministerium des Innern. ^o Pfleger gesucht. Für das Prinzeß Maricnstift in Schwarzenberg wird ein tüchtiger, erfahrener Pfleger gesucht, der Uebung in der Massage besitzt und das elektrische Lichtbad mit bedienen kann. Nach gut bestandener Probezeit steht Lebensstellung in Aussicht. Gesuche mit Lebenslauf und Zeugnisabschriften sind bis zum 25. September 1917 bei dem unterzeichneten Bezirksverband einzureichen. Schwarzenberg, den 11. September 1917. Per Vczirksveröand der Königlichen Ämtslianptmannschaft. Dr. Wimmer. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 304 für den Landbezirk die Firma Huri 4^ Lii^lsr in Oberstützengrün, und als deren In haber der Handelsmann Karl äugust Pässler in Ober stützen grün eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Fabrikation von Frucht- Conserven. Eibenstock, den 12. September 1917. Königliches Amtsgericht. Meldepflicht der Ausländer imd Staatlosen. Nach den Bekanntmachungen des Stellv. Generalkommandos des XIX. (2. K- S.) Armeekorps vom 22. Juni und 28. Juli 1915 hat sich jeder über 15 Jahre alter Ausländer binnen 24 Stunden nach der Ankunft oder vor der Abreise bei der Ortspolizetbehörde des Aufenthaltsortes persönlich an- und ab. zumelden. Die Meldung ist auch zu bewirken, wenn Aufenthalt oder Abwe senheit nicht über 24 Stunden dauert. Gastwirte oder andere Personen, die Ausländer aufnehmen, sind für Einhaltung aller Meldevorschrtsten mit verantwortlich. Die hier aufhältlichen österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen und bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen sowie Staatslose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festzitstellen ist, sind eben-