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Schönheiderhammer, Sosa, Unterftlitzengrün, Mdenthal usw ISI7 ^214. Nachstehende Bekanntmachung wird hindurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 11. September 1917. usw. !rn in für Eibensteck, Larlrseld, hundrhübel, Neuheide, Gberftützengran, Schönheide, l betr. luden, »gleich nti- De« oem "g ist r an- ng irr lern, uckerei Im. ine. »cgew- ine- ^egie- : Ge ich in deS Lötet- meS"- ische Naß- n be- ängig hland >wedt° nicht ärtige ilgari- ist ge- über- n die : des st«-r Ger- Vamp- nne« impfer r Ma- rrside" mton" deaux, itions- clswick ttalie- rnnen) ianca" »te ein edi- e der Ne- r die, rt sei. estern r Le ger- n wir Zerfü- Nach- Daß nbar. , daß Ruß- wden. c ein- Nach- Auf- ers- ischen 1897 I.. O. 0. 4310 Ler aller ab- ^orfu 3. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Schwarzenberg, am 12. September 1917. Der Pezirksverband der Könige. Amisyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emi! Hannebohnin Eibenstock. Jahrgang. Sonnabend, den 15. September gm FaU« höh«r«r SkwaN — «ncg od« lonftlgkr kgendwklchkr S0runa«n de» Beiriebe» der Zetiung, der -teseranlen »der der w»sdrdrru»g«eN>rich>ungen - drt der Bezieher keinen Anspruch aus Ltesrrung »der NachUe'erunq der Zeilung oder ans BiUt. »ahlung de« BejugSpreisei. T«l. Adr.r Amta-latt. Amts- und Anzeigeblatt für öen Smtsgerichtsbezrrk Eibenstock und dessen Umgebung Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »ormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 11V. »«ugSpret« vierteljährl. Mk. 2.10 einschlteßl. de« , -Illustr. Unterhaltungsblatte«" in der Geschäft«- W^ W stell», bei unseren Bolen sowie bei allen Reich». MW FW FW F» IW I AW postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit RI RI V^, U» I EU U U Ausnahme der Sonn- und Aiertag« für den v w folgenden Tag. , — Mehlzuschlag. Ter unter Ic der Bekanntmachung des BezirksverbandeS Schwarzenberg vom 4. Au gust 1917 — Erzgeb. Volksfreund Nr. 181 vom 8. August 1917 — erwähnte 2. Mehl- zuschlag von MV x wird in der Woche vom 16. bis 22. September 1917 gewährt. II. Zum Zwecke des Bezuges deS Mehlzuschlages werden 4 Mehlmarken über je 2b A insgesamt 100 g an alle über 6 Jahre alten Personen durch die Ortsbehörden zur Verteilung kommen. Der Aezirksverband der Königl. Amtsstauptmannschuft Schwarzenberg. LmtShauptmann Dr. Wimmer. Verordnung über Arbeitshilfc in der Land- nnd Forstloirtschaft. Die Verordnung des unterzeichneten kommandierende:, Generals vom 3. April 1917 über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft tritt in Abänderung des § 7 am 15. Oktober 1917 nicht außer Kraft, sondern gilt bis auf weiteres. Leipzig, den 10. September 1917. Der kommandierende General: v. Schweinitz. Zuwiderhandlungen werden auf Grund de« Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 mit Ge- füngni« bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu 10 000 M. bestraft. Außerdem kann auf Grund der Bekanntmachung de» Reichskanzler» vom 23. September 1915 neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist und neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der büraer- ltchen Ehrenrechte erkannt werden. Anordnung, bettessend Uebevtvagung des Eigen tums an fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenstän den ans Aluminium aus den Reichsmilitürfislus. Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegs bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichßgesetzblatt S. 357) in Verbindung mit den Ergän zungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt S. 645), vom 25. No vember (Reichsgesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 1019) und 4. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 317) wird im Auftrage des Königlichen KriegS- ministeriums und unter Bezugnahme auf § 7 der Bekanntmachung der Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des XII. und XIX. Armeekorps vom 1. März 1917 Uber „Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fettigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium", das Eigentum an allen im Bereiche des Bezirksverbands der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg befindlichen, auS Aluminium bestehenden beschlagnahmten Gegenständen hiermit auf den ReichSmilitär- fiskus übertragen Das Eigentum geht mit dem Erscheinen dieser Bekannt machung im Erzgeb. Bottsfreund auf den Reichsmilitärfiskus über. Die Gegenstände sind: Montag, den 17. bis Mittwoch, den 19. September 1917, von vormittag 8—1 Uhr und nachmitthg 3—7 Uhr für die Orte des Amtsgerichtsbezirks Schwarzenberg in der Gasanstall in Schwarzenberg, Freitag, den 21. September 1917, von vormittag 9—l Uhr und nach mittag 3—7 Uhr für die Orte des Amtsgerichtsbezirks Johanngeorgenstadt in der Gasanstall in Johanngeorgenstadt, Montag, den 24. September 1917, von vormittag 9—1 Uhr und nachmittag 3—7 Ubr für die Otte des Amtsgerichtsbezirks Schneeberg im Stickmaschinenraum von Frau verw. Hochmuth in Schneeberg, Bahnhofstr. 4428, Mittwoch, den 2V. September 1917, vormittag 9—1 Uhr und nach mittag 3—7 Uhr für die Orte des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock mit Ausnahme der Orte Schönhetverham- mer, Schönheide, Neuheide und Oberstützengrün, im Gasthof „Reichshof" in Eibenstock (am Bahnhof), Freitag, den 28. September 1917, vormittag 9—1 Uhr und nach mittag 3—7 Uhr für die Orte Schönheiderhammer, Schönheide, Neuheide und Oberstützengrün im Gasthof „Carlshof" in Schönheiderhammer, Montag, den 1. Oktober 1917, vormittag 9—1 Uhr und nachmittag 3—7 Uhr für die Orte des Amtsgerichtsbezirks Lößnitz im Bahnschlößchen in Lößnitz, am unteren Bahnhof, und Mittwoch, den 8. Oktober 1917, vormittag 8—1 Uhr und nachmittag 3—7 Uhr für die Otte des Amtsgerichtsbezirks Aue (mit Ausnahme der Stadt Aue) in der Schankwirtschaft „Zum Tunnel" in Aue (am Bahnhof) gemäß den Ausführungsbestimmungen vom 13. März 1917 (Nr. 64 des Erzgeb. Volks freundes vom 20. März 1917) abzuliefern. Wer nicht rechtzeitig abliefert, macht fich strafbar; die von dieser Anordnung betroffenen» nicht abgeliefetten Gegenstände aus Aluminium werden außerdem im Zwangswege auf Kosten des Besitzers abgeholt werden. Ueber die abgelieferten Gegenstände wird, falls der Ablieferer sich mit dem ange botenen Uebernahmepreis (12 M. für jedes Aluminium ohne Beschläge und 9,60 M. für jedes kg Aluminium mit Beschlägen) einverstanden erklärt, ein „Anerkenntnisschein" für den Eigentümer ausgestellt und dem Ablieferer übergeben. Die Auszahlung der anerkannten Beträge erfolgt alsbald durch die im Anerkenntnisschein bezeichnete Zahl stelle. Wenn das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastr. 34 in Anspruch genommen werden soll, wird eine „Quittung" über die abgeliefetten Alu miniummengen ausgestellt werden. Die Verpflichtung der Besitzers zum Ausbau besteht auch für die zwangsweise abzuholenden Gegenstände. Der Aezirksveröand der Königs. Kmlshauptmannschaft Schwarjenöerg, am 13. September IS 17. Dr. Wimmer. Gtmüsepreisk für Groß- und Kleinhandel. Unter Bezugnahme auf die in der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. August 1917 für Frühgemüse festgesetzten Erzeiigerhöchstpreise werden für den Bezirk deS BezirksverbandeS der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzen berg folgende Groß- und Kleinhandelspreise für 1 Pfund festgesetzt: Großhandels- Kleinhandels- AeLanntmachung über die Kerlielkung von Affaumenmus. Dörrobst und chvstkraut. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom s. Au gust 1916 (RGBl. S. 911) in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1917 (RGBl. S. 729) wird bestimmt: 8 1. Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Pflaumen (Zwetschen) zu Pflaumenmus ist verboten. ' 8 2. Obst darf gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der KrtegSgesellschast für Obstkon serven und Marmeladen zu Dörrobst oder Obstkraut verarbeitet werden. Diese Bestimmung findet auf die Verarbeitung von Birnen zu Obstkraut nicht An wendung, wenn sie von Obsterzeugern innerhalb der Grenzen ihres Hausbedarfs einem anderen mit der Maßgabe übertragen wird, daß das hergestellte Obstkraut demnächst an den Auftraggeber abzuliefern ist. § 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen wird besttast, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandett. Neben der Skafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonservcn und Marmeladen vom 16. Juni 1917 über die Herstellung von Pflaumenmus und den Abschluß von Verträgen über Obstkraut wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den 3. September 1917. Reichsstelle für Gemüse «nd Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Kartoffelpreise. Der Preis für die Tonne Kattoffeln auS der Ernte des Jahres 1917 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1917 erfolgt, gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom 19. März 1917 (R. G. Bl. S. 243) im König reich Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger 129 M. Dresden, am 12. September 1917. 2498 n II 8 IV Ministerium des Innern. preis preis a) Erbsen (gedrillt oder gereisert) 52 Pf. 65 Pf. b) Bohnen: grüne Bohnen 32 „ 43 „ Wachs- und Perlbohnen 45 „ 55 „ c) Möhren ohne Kraut 11 .» 16 ,, ci) Karotten ohne Kraut 16 „ 25 „ e) Kohlrabi 30 „ 40 ,, I) Früh-Wirsing und Früh-Rotkohl 20 „ 28 „ 8) Früh-Weißkohl 15 „ 22 „ b) Zwiebeln 22 ,, 30 „ Zwiebeln, zweijährig« Bornaer 26 „ 35 „ i) Spinat 36 „ 45 „ k) Tomaten 52 „ 65 „ I) Kürbis 18 „