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Amts- und Anzeigeblatt sür den Slmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^208 Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2.10 etnschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatte»« tn der Geschäfts, stelle, bet unseren Boten sowie bei allen Reichs- postaustalten. — Erscheint täglich abend» mit «»»nähme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Zeitung, der Lieferanten oder der Veförderung-einrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Ritt- zahlung de« Bezugspreise«., Hel. Adr.: Amtsblatt. M Eibenstock, Larkfeld, hunöshübel, Neuheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstützengrSn, Wildenthai usw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. «4. Jahrgang. — Sonnabend, den 8. September 1S17 Anzeigenpreis : die kleinspaltige Zeile 1ü Psg. Im Reklameteil die Zeile M Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Jiernsprecher Hlr. 110. Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Soll die Aberntung vor dem im § 6 der Normalverträge vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen, ist dies durch den Kommunalverband bei der Landes stelle für Gemüse und Obst zu beantragen. Dresden, am 4. September 1917. 1242 8. 0. O. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Auf Grund des tz 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: Für Herbstweißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl und Speisemöhren, die durch Lieferungsverträge für Herbstgemüse gebunden, aber schon vor dem im 8 6 der Normalverträge vorgesehenen Zeitpunkt reif sind und zur Aberntung gelangen müssen, gilt der von der Preiskommission des betreffenden Wirtschaftsgebietes für die entsprechende Frühgemüsesorte festgesetzte Preis zuzüglich eines Zuschlages von 0,30 M. je Zentner als Erzeugerhöchstpreis. Darüber, ob die Aberntung erfolgen muß, entscheidet die zuständige Landesstelle (in Preußen die zuständige Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle). 8 2. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. August 1917. Retchsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Kartoffelversorgung. 1. Herbstversorgung. Bis zum 21. Oktober 1917 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Die allwöchentlich zu gebende Ration wird nach Maßgabe der Vorräte durch die Kommunalverbände selbst bestimmt. 2. Winterversorgung. Vom 21. Oktober ab beginnt die eigentliche Winterversorgung. Die Ration wird auf 7 Pfund auf den Kopf und die Woche festgesetzt. Kin der, die bis zum 15. September 1917 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet ha ben, erhalten Wöchentlich nur 5 Pfund. Von den für sie bestimmten Landeskar loffelkarten ist deshalb bei der Ausgabe der Abschnitt abzutrennen. Die so ersparten Kartoffelmengen sollen für Maffenspeisungen und etwaige Zuschläge Vorbehal ten bleiben, worüber noch Näheres bestimmt wird. 3. Landeskartoffelkarte. Für die Versorgung ab 21. Oktober 1917 werden durch die Kommunalverbändc und zwar bis zum 15. September Landeskartoffelkarten ausgegeben. Diese Karten ha ben 2 Zentnerabschnitte und einen dritten Abschnitt, dessen Wert später noch besonders festgesetzt werden soll (voraussichtlich gleichfalls auf mindestens 1 Ztr.). Die Landeskar toffelkarten berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffel erzeuger im ganzen Lande. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt abzustem peln. Die Freizügigkeit dieser Landeskartoffelkarte darf durch keinerlei Aus fuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalver bände beschränkt werden. Jede andere Veräußerung von Kartoffeln als ans Kartoffelmarke ist streng verboten. Zunächst werden die Zentnerabschnitte und 8 8* zum Einkauf frei- gegeben. Der Termin für die Freigabe des 3. Abschnittes L O* wird noch bestimmt werden. 4. Personen, welche nicht die Absicht oder keine Gelegenheit zum zentnerwcisen Ein kauf von Kartoffeln haben, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihrer Landeskartoffel karte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes Umtauschen und zwar auf 1 Zentnerkarte 14 Wochenmarken zu 7 Pfund Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentner abschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. 5. Kleinhandelspreise für den Einkauf beim Erzeuger. Mit Rücksicht darauf, daß der Großhandelspreis von Reichs wegen auf 6 M. pro Zentner festgesetzt ist, wird der Kleinhandelspreis für den Einkauf unmittelbar beim Erzeuger auf 6,5V M. festgesetzt. Hierzu darf bis zum 15. Dezember die reichsgesetzliche Schnelligkeitsprämie von 5V Pfg. und die reichsgesetzliche Anfuhr prämie von 5 Pfg. für jeden angefangenen km, jedoch unter Abrechnung des ersten km gezahlt werden. Erfolgt die Lieferung in Leihsäcken, so darf der Kartoffelerzeuger 86 Pfg. Aufschlag fordern. Uebcrnimmt der Käufer den Transport der Kartoffeln vom Gehöft des Erzeugers ab, so fällt der Km-Zuschlag weg. Wird zwischen dem Kartoffelerzeuger und dem Käufer vereinbart, daß letzterer die Kartoffeln selbst aus dem Acker herausnimmt, so mindert sich der Kaufpreis, der gefordert werden darf, um 50 Pfg. pro Zentner. 6. Die Preise für den pfundweisen Kleinverkauf und für den zentnerweisen Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrage durch die Ortsbehörde festgesetzt. 7. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig z. B. ohne Kartoffelmarken erworbene Kar toffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Ein tragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen hat. Die Gemeindebehörde kann hierbei die Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einem nicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzu lässig. 8. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Be triebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5,5 Ztr. pro Per son nur auf einen von der Ortsbehörde (Gemeindevvrstand oder Gutsvorsteher) abge stempelten Frachtbrief versenden. 9. Wegen Gasthauskartoffelmarten ergeht besondere Verordnung. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Ge fängnis bis zu l Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 1. September 1917. 2510 II 8 IV Ministerium des Innern. ^3 In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des am 22. Januar 1916 zu Oberstützengrün verstorbenen Handelsmanns OIiri«t1«n ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke — der Schlußtermin — auf den 1. Hktover 1917, vormittags 10 Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte Eibenstock bestimmt worden. Eibenstock, den 1. September 1917. Der Gerichtsschreiöer des Königlichen Amtsgerichts. Fleischverkauf. Sonnabend, den 8. ds. Mts. verkaufen die Fleischereigeschäfte Reichenbach, Seidel, Singer, E. Müller, Mühlig: Rindfleisch, Reichenbach u. Seidel außerdem Kalbfleisch. Kopfmenge und Preise werden noch bekanntgegeben. Volksküchengästen ist die auf der Fleischmarkentasche vermerkte Menge zu kürzen. Urlauber erhalten Fleisch bei Reichenbach. »—R N y u. D L K u. 8 Verkaufsordnung: in der Zeit von 1—3 „ 3—5 „ „ „ „ 5 7 Nachvcrkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 7. September 1917. Uhr nachm., Ktaötrat. Wom Weltkrieg. Die ArtMerieschlacht im Westen. Der Monte San Kaöriete gestatten. Von den schweren Artilleriekämpfen in Flandern und der Gefechtstätigleit am Mittwoch wird weiter berichtet: Berlin, 6. September. In der neuen, seit einigen Tagen tobenden Artiller ie s chi a cht in Flandern vermochten die Engländer bisher trotz größter Massierung von Batterien nicht die Feuerüberlegenheit zu erringen. Die er sten Jnfanterieangriffe, welche sie am Abend des 5. September der Artillerieschlacht folgen ließe«, führ teil zu einer schweren englischen Nieder la g e. In der Gegend östlich Apern hatte die britische Artllleri' ihr Feuer dreimal zum Trommelfeuer ge steigert. Tann begannen um 10 Uhr die englischen Angriffe aus der Gegend von St. Julien. Zusam mengefaßt's Feuer wies die Sturmwellen bersns größtenteils vor den deutschen Stellungen ab; was bis an die Gräben gelangte, wurde im Nahkampf zurückgeworfen. Um 11 Uhr wiederholten die Eng länder ihre Angriffe mit dem gleichen Mißerfolge. Tagegen stieß eine deutsche Patrouille erfolgreich östlich Armentieres vor. In Gegend Frezenberg brachte eine deutsche Patrouille zwei englische Ma schinengewchre ein Auch an der Küste war das Ar- tillerieseuor heftig Ostende wurde vom Laud her durch Flachfeuer beschossen, ohne daß militärischer Schaden entstand. Im Artois und in der Ge» gend voll St. Quentin hat die englische Angriffstä- tigkeit aufgchört. An der Aisno unternahmen die Fr.nzosen nur in der Gegend von Pargny—Fllaln am Abend einen Angriff, der vollkommen zusam- nunbrach Tie zusammengeschosseneu französischen Sturmwellen gelangten nicht einmal bis an die deut- fiben Hindernisse. Allo weiteren Angriffsverjuchc der Franzosen an dieser Stolle unterband das deutsche Vernichtungsfeuer. Auch nördlich Reims wurde ein französischer Angriff abgcwiesen. Vom Soulains- Mald bis östlich Betheny hatte den ganzen Tag über