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)ber- «ge« >ere« esetzl tver- :nen. ^sjen, nach des , die Wutz. sind Der >rs- isti- sam- > de^ ^owio I, xv- etont risis, r>em snot. n ge- RigA ^sind nicht von Pv- nen spre- nmer iltigs Zolles! oder ische Be- ien- der da. Veitz- men- lU. iI2 ilogr. I, Ehe, einge- er. Ämtz- und Knzeigeblatt für öen 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung «quaSprei» vierteljährl. Mk. 2.10 einschließt. de« .Illustr. Unterhaltungsblatte»" tn der Geschäfts stelle, bet unseren Voten sowie bei allen Reichs» »»staustalten. — Erscheint täglich abend» mit «»«nähme der Sonn» und Feiertage fltr den felgenden Tag. Im Kall« höherer Gewalt — Krieg oder lonstlaer irgendwelcher etLrungen des Betriebes der Zeitung, der ^>r,rranl-n oder der XtörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher «einen Anspruch MN Lieferung oder Nachlielerung der Zeitung oder aus RS<t- zahlung de« Bezugspreise«. ^el.Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larlrseld, Hundshübel, Neuheide,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrün, wildenthal «sw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. — 84. Jahrgang. ---------------------------- Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Pfg Im Reklameteil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens »ormittagS 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für sie Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. ^r?212 Donnerstag, den 13. September 1S17. Ausführungsverordnung zu Teil II der Bekanntmachung des ReichSkommissarS für Katzbewirtschaftung vom 1. August 1917 (Retchsanzeiger Nr. 189 vom 10. August 1917) und zu 8 ? der Be kanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Käsfern vom 28. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 154 vom 2. Juli 1917 und Reichsgesetzblatt Seite 577 ff.). 1. Als zuständige Behörden, bei denen nach der oben angeführten Bekanntmachung des Retchskommissars für Faßbewirtschaftung bis spätestens 20. September 1917 die Anmeldung der beschlagnahmten Fässer nach dem Stande vom 15. September 1917 zu erfolgen hat, werden die Amtshauptmannschaften oder die von ihnen beauftragten Be hörden und die Stadträte tn Städten mit revidierter Städteordnung bestimmt. Soweit den Anmeldepflichtigen die für die Anmeldung vorgeschriebenen Form blätter nicht zugegangen sind, haben sie diese bet den vorgenannten Behörden oder den von ihnen bestimmten Stellen rechtzeitig zu entnehmen. 2. Auf Grund von 8 7 der obengenannten Bekanntmachung des Reichskanzlers wird folgendes bestimmt: s) Darüber, ob ein Gebrauch im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor liegt (§ 4 Absatz 3 der genannten Bekanntmachung), sowie darüber, welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebseinrichtungen (8 5a der genannten Bekanntmachung) und tn den Haushaltun gen (ß 6a der genannten Bekanntmachung) benötigt werden, entscheidet im Zweifel die Kreishauptmannschaft, und zwar in den Fällen des 8 4 Absatz 3 und 8 5a der genann ten Bekanntmachung nach Anhörung der örtlich zuständigen Handels- oder Gewerbe kammer oder des örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Kreisvereins. b) Darüber, welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde einen geschicht lichen oder Kunstwert (Denkmalswert) (8 50 der genannten Bekanntmachung) haben, entscheidet im Zweifel das Ministerium des Innern. Dresden, den 5. September 1917. 1537 HI Xr. 1 Ministerium des Innern. ^5 Bekanntmachung des Reichskommissars sür Katzbewirtschaftung zur Ausführung der Be kanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Kössern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577 ff.). Auf Grund der 88 1 Abs. 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 — RGBl. S. 577 ff. — wird bestimmt: I. Geltungsbereich der Bekanntmachung. Von der Bekanntmachung werden alle Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Ge binde betroffen, welche nicht durch 8 6 der Bekanntmachung oder durch eine vom Reichs kommissar für Faßbewtrtschaftung auf Grund des 8 8 erlassene Anordnung ausgenommen sind. Soweit nicht im einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es auf die zur Her stellung verwendeten Stoffe ebensowenig an wie darauf, ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind. Von der Bekanntmachung werden nicht betroffen und sind daher weder an zumelden noch beschlagnahmt: 1. nach 8 6 der Bekanntmachung: a) Ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsam von Herstellern befinden. Unter Herstellern im Sinne dieser Vorschrift sind Faßfabrikanten, Bött cher, Küfer, Schäffler zu verstehen, die zum Zwecke des Absatzes oder des Verleihens auf eigene Rechnung Fässer usw. Herstellen. Die in Nebenbetrie ben anderer Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Bekanntma chung betroffen, sind anznmelden und unterliegen an sich im Rahmen der 88 2 und 5 der Bekanntmachung der Beschlagnahme. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung wird jedoch angeordnet, daß die Wirkung der Beschlag nahme der in solchen Nebenbetrieben hergestellten Fässer usw. vorläufig ruht, b) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hierunter fallen diejenigen Fässer usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme muß jedoch eine unmittelbare sein, d. h. es muß nachweisbar feststehen, daß die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs- oder Staatsbehörden für ihre Zwecke über die Fässer usw. selbst ein Derfügungsrecht erlangen wollen. Gemeinden nnd Kommunalverbände genießen diese Ausnahmestellung nicht. c) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde, die in Haushaltungen benötigt werden. Hier handelt es sich um den normalen Haushaltungsbedarf einschließlich der unentbehrlichen Ersatz-(Re- serve»)Stücke. Zum HauShaltungSbedarfe gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehenden, sondern auch die zur Aufbewahrung der üblichen Haus haltungsvorräte benötigten Gebinde. Das Einlagern fremder Fässer usw. lediglich zum Zwecke der Umgehung der Bekanntmachung ist unstatthaft. Im Zweifel haben die nach 8 7 zuständigen Landesbehörden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt werden. Die unter a—e erwähnten Fässer usw. unterliegen jedoch im Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme von dem Zeitpunkte ab, in dem die die Ausnahme begründende Voraussetzung wegsällt. Wenn daher z. B. Fässer usw. aus dem Gewahrsam der Faßfabrikan ten, Böttcher, Küfer, Schäffler ausscheiden, so verfallen sie im Rahmen der 88 2 und 5 der Beschlagnahme. ES können hiernach Faßfabrikanten, Bött cher, Küfer, Schäffler solche — unbeschadet des 8 5 — ohne Genehmigung des ReichSkommissarS weder veräußern noch verleihen. 2. Auf Grund Anordnung des Reichskommissars für Faßbewirtschastung gemäß 8 8: a) Fässer usw., welche ein gemauert, mit den Betriebsräumen fest verbunden oder tn die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht ohnehin schon nach 8 6 von der Bekanntmachung überhaupt aus genommen sind; b) Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecken, z. B. zum Besprengen der Straßen, zu Feuerpolizei- oder Feuerlöschzwecken verwendet werden: c) Fässer usw., welche für die allgemeine Bewirtschaftung ohne Bedeutung sind, wie Haushaltungsgeräte, Tragbütten, kleine Schöpf gefäße, im Gebrauche befindliche Jauche-, Pfuhl-, Latrinen-, Abtritt-Fässer, Tonnen und Kübel, sowie die notwendigen Ersatzstücke, soweit sie nicht ohne hin in den Haushaltungen benötigt sind; ci) Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung gif tiger Stoffe gedient haben. Welche Stoffe als giftige im Sinne dieser Vor schrift zu erachten sind, bestimmt der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. II. Anmeldung. Zu 88 1 und 6. Wer innerhalb des Deutschen Reiches von der Bekanntmachung betroffene Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die selben anzumelden. 1. Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch andere selbständige Rechtspersönlichkeiten (Handelsgesellschaf ten, Genossenschaften, rechtsfähige Verbände, Gesellschaften und Vereine) verpflichtet: nicht dagegen Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften, Firmen oder Vereinen zusammensetzen. Für ihre Betriebe sind letztere allein meldepflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob die Konzerne, Verbände oder Interessen gemeinschaften durch Aktienbesitz, Geschäftsanteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne, alle ihre Mitglieder umfassende Betriebe im Sinne dieser Be kanntmachung. Die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften haben indessen diejenigen Fässer usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Namen im Besitz oder Gewahrsam haben. 2. Nur im Gebiete des Deutschen Reiches befindliche Fässer usw. sind anzumelden. Nicht in Betracht kommen hiernach im Auslande oder in besetzten Ge bieten befindliche Fässer usw. 3. Was unter Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden zu verstehen ist, bemißt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B. Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr, nicht jedoch eiserne Flaschen und Zulinder. Auf die Stoffe, aus welchen die Fässer usw. hergestellt sind, kommt es nicht an. Demnach sind auch Fässer aus Eisen, Zement, Papier usw. anzumelden. Es macht keinen Unterschied, ob die Fässer usw. neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind. Anzumelden sind auch die nach 8 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Fässer. 4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz die tatsächliche Verfügungsge walt, unter Gewahrsam die Jnnehabung für andere zu verstehen. Wer Fässer an einem von seinem Betriebs- oder Wohnsitze verschiedenen, nur ihm oder seinen Beauf tragten zugänglichen Orte oder in Zweigniederlassungen oder ihm gehörigen Nebenbe trieben lagern hat, muß demnach diese Fässer usw. anmelden. Werden aber die Fässer usw. von einem Dritten, sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenstän den verwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung. 5. Maßgebend ist der Bestand am 15. September 1917 (Stichtag) Fässer usw., welche sich am Stichtage unterwegs — auf dem Transporte — be finden, sind von demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Gewahrsam erlangt. 6. Die Anmeldung hat bei der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erfolgen. Wird der Transport erst nach dem Stichtage beendet, so hat die nachträgliche Anmeldung sofort nach der Abnahme zu ge schehen. 7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgedruckte Formblatt (Anlage) zu verwenden. Die benötigten Formblätter werden den Landeszentralbehörden von der Reichsfaßstelle zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichs faßstelle unmittelbar bezogen werden. Tas Formblatt ist unter Beachtung der auf demselben befindlichen Erläuterungen genau auszufüllen, mit Datum und Unterschrift des Meldepflichtigen zu versehen und bei der Landeszentralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens 20. September 1917 abzugeben. Die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten zuständiges Behörden werden ersucht werden, die Anmeldungen zu sammeln und bezirkS- und gemeindeweise geordnet bis spätestens 29. September 1917 an die volkswirtschaftliche Abteilung der Reichsbekleidungsstelle und Neichsfaßstelle in Berlin W. 50, Nürnbergerplatz 1, unmittelbar einzusenden. Den Landeszentralbehörden wird das Ergebnis der Bestandsaufnahme mitgeteilt. IH. Beschlagnahme. Zu 88 2, 5 Abs. 2, 6. Nach 8 2 werden alle dortselbst näher bezeichneten, innerhalb des Deutschen Rei ches vorhandenen Fässer usw. beschlagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon gebraucht oder neu sind. Nicht aufgeführte Faßarten unterliegen der Beschlag nahme nicht. 1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeitpunkte des Inkraft tretens der Bekanntmachung vom 28. Juni 1917, d. i. am 30. Juni 1917, erfolgt. Eine weitere Beschlagnahmeanordnuug ist daher nicht geboten. Die Beschlagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in 8 5 Abs. 1 und 8 6 erwähn-