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Amts- un- gnzeigeMt für den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock un- -essen Umgebung ^278 vsplgSprriS vierteljährl. Mk. r.N) etnschlteßl. der -Jllustr. UnterhaltungSblatteS" in der Geschäfts stelle, bet unseren Boten sowie bei allen Reichs- poftanstaiten. — Erscheint täglich abend» mit Nurnahme der Sonn- und Feiertage für den solgenden Tag. Kn Fall« -öher«r «kwall — «rieg »der sonstiA-r trgnidwklchrr «Srungen dk« Belrtebe« der Zeilung, der rieieranten »der der S«<-rderung»etnrich!ungc>> - hat der Bezieher keinen »nsdrueh »ui Lteierung »der NnchlieseruW der Zeitung »der Lui Sion, »ahiung de« Be>ug«prrile«. Art. Adr.: Amtsblatt. sür Eibenstock, Larlrselb, hunörhübel, UUUkvllUtt Neuheid-, GberMengrün, Schönheide, Schönheiderhanimer, Sosa, UnterMtzengrün, Mldenthal «sw. Verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. _ «4. Jahrgang. — Sonnabend, den 1. Dezember LSL7 Anzeigenpreis: die kleinspaltige Heile 1b Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. Nachstehende Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1946 II 8 Ib Dresden, am 29. November 1917. 5737 Ministerium des Innern. Anordnung üver Sämereien. Vom 19. November 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkse» 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . . . nährung vom August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) " 8 1 Kleesamen, Grassamen, Samen von Futterrunkelrüben, von Futterkohlrüben oder Wruken, von Stoppel- oder Wasserrüben, von Futtermöhren und Pastinak, Samen von Serradella und von sonstigen Futterkräutern darf zu anderen als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle abgesetzt oder verwendet werden. 8 2. Wer der Vorschrift im ß 1 zuwider Sämereien ohne die erforderliche Genehmi gung absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. November 1917. Der Staatssetretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. wenn das Lebendgewicht des Schweines beträgt: mehr als 15 bis einschließlich 30 Kilogramm 18 Mark, Diese Verordnung tritt mit Kraft. 30 45 60 14 10 6 dem Tage der Verkündung in Berlin, den 23. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. „ 45 „ 60 „ 75 Artikel II. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts hat im Reichsgesetzblatt Seite 1079 die nachstehend abgedruckte Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen erlassen: Danach beträgt in Sachsen der Höchstpreis für Schlachtschweine ohne Rücksicht da rauf, wie hoch das Lebendgewicht der Tiere ist, 78 M. für 50 kg. Dazu kommen noch bet Tieren von 15 bis 75 kx Lebendgewicht die in der Verordnung zugestandenen Stückzuschläge. Für Ferkel unter 15 Ii§ Lebendgewicht bewendet es bei den Preisfest setzungen des Viehhandelsverbandes. Die Preise für Nutz- und Zuchtschweine regelt eine demnächst erscheinende Bekannt machung des Viehhandelsverbandes. Dresden, den 28. November 1917. - 3137 II 8 III Ministerium des Innern. ^6 Verordnung über die Vreise von Schtachtschweinen. Vom 23. November M7- Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Er zeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Ge setzbl. S. 243) wird in Abweichung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schlacht vieh- und Fletschpretse für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) folgendes bestimmt: Artikel I. Die in der Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen vom 15. Septem ber 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) zunächst bis zum 30. November 1917 einschließlich festgesetzten Höchstpreise für den Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter dürfen bis zum 15. Januar 1918 einschließlich weitergewährt werden. Daneben dür fen bis zum gleichen Zeitpunkt für jedes zum Verkaufe gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilogramm Lebendgewicht hat, folgende Beträge (Stück zuschläge zugeschlagen werden: Nachtrag zur Bekanntmachung vom 1. September 1917, betreffend die Kartoffelversorgung. Für den Bezug von Kartoffeln auf die Abschnitte -X und 8 der Landeskartoffel, karte werden die Bezirke der AmtShauptmannschasten Freiberg Döbeln Dippoldiswalde und Plauen gesperrt, da diese Kommunalverbände die ihnen aufgegebenen Lieferungen erfüllt oder wenigstens nahezu erfüllt haben. Auf Verträge, die unter Abgabe der Abschnitte und 8 an die Kartoffelerzeuger dieser Bezirke bereits abgeschloffen sind, findet die Sperrung keine Anwendung. Dresden, den 29. November 1917. 3290 II 8 IV Ministerium des Innern. Voranmeldung von Hansschlachtnnge«. Zur Ausführung der vorstehend abgedruckten Verordnung des Königlichen Mini steriums des Innern betreffend Voranmeldung von Hausschlachtungen vom 24. Novem ber 1917 wird für das Gebiet des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Schwar zenberg folgendes angeordnet: I. Wer in der Zeit vom 8. Dezember 1917 bis 31. Oktober 1918 seinen Fleischbe darf und denjenigen seiner Haushaltsangehörigen durch Hausschlachtung von Schweinen ganz oder teilweise decken will, hat diese Absicht seiner Ortsbehörde (Stadtrat, Bür germeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) in der Zett vom 3. bis einschließ lich 7. Dezember 1917 persönlich oder durch eine zu seinem Haushalt ge hörige erwachsene Person anzumelden. Hierbei sind dem zuständigen Beamten gegenüber die nach § 2 der eingangs ge nannten Verordnung erforderlichen Angaben zu machen, der sie sogleich in eine vom Bezirksverband herausgegebene Ortsliste etnzutragen hat. Die Richtigkeit dieser Anga ben hat der die Anmeldung Anbringende in Spalte 1 der Ortsliste durch seine Namens unterschrift zu bestätigen. II. Genehmigungen zur Hausschlachtung von Schweinen werden durch die Vieh- und Fleischverteilungsstelle des Bezirksverbandes Schwarzenberg in der Zeit vom 1. bis 7. Dezember 1917 nicht erteilt werden. Die vor dem 1. Dezember ertetlten Genehmigungen zur Hausschlach tung von Schweinen werden, soweit die Schlachtung nicht bereits erfolgt ist, mit dem genannten Tage unwirksam. In solchen Fällen ist nach dem 7. Dezember 1917 erneut um Genehmigung zur Hausschlachtung nachzusuchen. Hausschlachtungen von Schweinen dürfen demnach in der Zeit vom 1. bis 7. Dezember 1917 überhaupt nicht erfolgen. Zuwiderhandlungen werden nach § 18 Absatz 1 Ziffer 3 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. III. Die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen wird nach dem 7. Dezember 1917 in der Regel versagt werden, wenn die Voran meldung nicht unter Beachtung der Vorschriften der eingangs genannten Ministerialverordnung und des vorstehend unter I.) Angeordneten er folgt ist. Schwarzenberg, am 28. November 1917. Der Wrsttzende des Oezirksvervands der Königs. Amtskauptmannschatt Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Fleisch- und Wurstverkauf Sonnabend, den 1. Dezember 1917. Fleisch verkaufen die Geschäfte Reichenbach, Seidel, Singer, C. Müller, Mühlig, Schürer. Urlauber erhalten Fleisch bei Reichenbach. - Verkaufsordnung: 8—H u. V—2 in der Zeit von 8—10 Uhr vorm., « u. 8 „ 10—12 „ H llll „ „ „ „ I 3 ,, nachm., Alles nähere wird durch Anschlag bekanntgcgeben. Wurst wird verkauft bei Vang, Meichtzner, Uhlmann, Heidrich, M. Müller. Kopfmenge 50 x. Beliefert werden die Haushaltungen Nr. 841 — 1690 mit Marke 15 von Blatt 12 des Ausweisheftes. Verkaufsordnung: Kl—H in der Zett von 8—9 Uhr vorm., »u. 8 „ „ „ „ 9—10 „ u. D-« 10-11 „ Eibenstock, den 30. November 1917. Der StaHtrat. Viehzählung. Am 1. Dezember 1917 findet eine Viehzählung statt. Ausgezeichnet werden Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Feder vieh (Gänse, Enten, Hühner). Die Viehbesitzer haben den mit der Zählung Beauftragten erschöpfende und wahr heitsgemäße Angaben zu machen. Sollte eine Viehhaltung bei der Zählung übergangen werden, so ist der Viehhal ter verpflichtet, die Anzeige bis Montag, den 8. Dezember 1917, vorm. 10 Uhr jn der Ratskanzlet zu erstatten. Eibenstock, den 29. November 1917. Der Stcrötrat. Der Reichskanzler über den russi schen Friedensvorschlag. Berlin, 29. Novbr. RetchStagSpräsident Dr. Kämpf eröffnet die Sitzung um 3 Uhr 15 Minuten. AmBun- desratstisch Reichskanzler Graf Hertling, die Staats sekretäre und Minister usw. Tas Haus ist sehr gut besucht. Tlc Tribünen sind bereits vor Beginn der Sitzung übersüllt. Jn der Hofloge u. a. Herzog Jo Hann Albrecht von Mecklenburg. Der Präsident er öffnet mit einer kurzen Ansprache die Sitzung. Tr Kümps feiert zunächst unsere siegreichen Armeen, die zusammen mit den österreichisch ungarischen Truppen Siege in Italien erfochten haben, die die Welt in Staunen versetzt. Auf Grund der Siegesgewißheit, die derartige Soldaten unter der genialen Lotung eines Hindenburg, eines Ludendorff versetzen, lön-