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SchSnhei-erhammer, Sosa, Untersttitzengrün, MIdenthal «sw. Eidsprecher Ar. H«. 1S17 ^270. Amts- und änzeigeblatt für den Slmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Im Falle höherer Vewalt — Krieg oder lonftiaer irgendweULer Störungen de» Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der Seiörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch aut Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück- zahlung des Bezugspreises. Hel. A»r.: Amt-Statt. Verantwottl. Schristletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. «4. Jahrgang. , . — Mttwoch, dm 21. November Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile li Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. k Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. , Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« p 10 Uhr, sur größere Tags vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. SaaeblattkkNt.LL«*? u u V t u > » Neuh^be, Vb«BtzkNg->n. Sch°nh°M folgenden Tag. -- "" » Die Verordnung des Kriegsernährungsamts über dte Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 1005) sowie die dazu erlassenen Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette v. 8. November 1917 (Nr. 286 deS Deutschen Reichsanzeigers vom 8. November 1917) werden nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 2147 II 8 V Dresden, den 13. November 1917. 5543 Ministerium des Innern. Anordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Aerketir mit Mitch. Vom 3. November 1917. Auf Grund des 8 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S- 755) wird folgendes bestimmt: l. Bewirtschaftung von Milch. 8 1- Die Bewirtschaftung von Milch erfolgt durch dte Reichsstelle für Speisefette und wird den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 errichteten Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette. 8 2. Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und bearbei tetem Zustand, ferner alle Bestandteile, die durch Zerlegung oder sonstige Verarbeitung dieser Milch gewonnen werden (Sahne, Magermilch, Buttermilch, Molke, Molkeneiweiß, Kasein, Milchzucker und dergleichen), endlich alle Erzeugnisse, die ganz oder vorzugsweise aus Kuhmilch hergestellt werden (Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Joghurt, Kefir, Larosan und ähnliche Erzeugnisse) sowie Quark, nicht aber andere Käsearten und Butter. Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch: Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. II. Verkehr mit Frischmilch. 8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und denjenigen Wirt- fchaftsangehörigen, bei welchen herkömmlich dte Gewährung von Vollmilch einen Teil der Entlohnung bildet. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch (Abs. 3) zu belassen. Hierdurch werden die für dte Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätze nicht berührt. Die Kommunalverbände haben die Bedarfsmengen der Selbstversorger an Voll milch zum eigenen menschlichen Verbrauch und für Verfütterungszwecke festzusetzen. Die Landeszentralbehörden können hierfür einheitliche Grundsätze aufstellen. Soweit es zur menschlichen Ernährung erforderlich ist, können die Kommunalver bände anordnen, daß Halter von Kühen sowie Molkereien oder andere Stellen einen Teil der anfallenden Magermilch an bestimmte Stellen abliefern. Tie Landeszentral behörden können hierfür einheitliche Grundsätze aufstellcn. Gegen die Festsetzungen oder Anordnungen nach Abs. 3 und 4 ist Beschwerde an die zuständige Behörde (8 15) zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 4. Vollmilchversorgungsberechtigte sind , a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre, b) stillende Frauen, e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, ä) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung. Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die den Vollmilchversorgungsbe rechtigten zu gewährenden Gesamtmengen. Die Untervertetlung dieser Gesamtmengen, insbesondere die Bestimmung der den einzelnen Gruppen der Vollmilchversorgungsberechtigten zu gewährenden TageSmengen ist Sache des Kommunalverbandes. Er kann auch unter entsprechender Kürzung der den Vollmilchversoi'gungsberechtigten zu gewährenden Tagesmengen weiteren Bevölke rungsgruppen (z. B. Kindern über sechs Jahre, Personen über fünfundsechzig Jahre) Vollmilch zuweisen. Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nach Maßgabe der örtlichen Festsetzungen besteht nur insoweit, als sie vorhanden ist. Die Bescheinigungen zu Abs. 16 sind von dem Amtsarzt odereiner von dem Kom munalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. Die den Kommunaloerbänden übertragenen Befugnisse stehen auch den Gemein den zu, denen die Regelung des Milchverkehrs für den Bezirk der Gemeinde übertragen ist (ß 6 Abs. 2). 8 5. Insoweit Vollmilch über die von der Reichsstelle gewährten oder festgesetzten Ge samtmengen hinaus zur Verfügung steht, ist sie zu entrahmen und zu verbuttern. Kann Vollmilch aus technischen Gründen nicht oder nur mit besonderen Schwierig keiten entrahmt oder verbuttert werden, so darf sie als Frischmilch verwendet werden; diese Vollmilchmenge ist jedoch dem Kommunalverbande bet Aufstellung des Fettvertei- lungsplanS (8 6 Abs. 1 N». 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916) in Anrechnung zu bringru. Hierbei ist ein Liter Vollmilch achtundzwanzig Gramm Fett gleichzusetzen. 8 6. Die Kommunalverbände haben die Einrichtungen zu einer geregelten Erfassung und Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Voll- milch und Magermilch zu treffen, soweit sie nicht den Selbstversorgern nach 8 3 zu belassen ist. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Verabfolgung von Vollmilch oder Erzeugnissen aus Vollmilch (8 2) an die Ver braucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, darf nur gegen Bezugskarle oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen. Die Reichsstelle kann Ausnahmen zulasten und diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Kommunalverbände können für ihre Bezirke oder für bestimmte Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch und Buttermilch an die Ver braucher, soweit sie sie nicht als Selbstversorger erhalten, nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. 8 Soweit es zur Sicherung des Milchbedarfs erforderlich ist, können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien und Milchaufkäufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen, insbesondere auch an Kommunaloerbände und Gemeinden, zu liefern. Die anordnende Stelle bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. Sie kann auch Kommunalverbänden oder Gemeinden die Lieferung von Milch an andere Kommunalverbände oder Gemeinden aufgeben (Landlieferung). Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer Anordnungen erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch verlangen, daß ihr die bisher bei der Milchlie ferung benutzten Molkerei- und sonstigen Einrichtungen und Geräte (Kühleinrichtungen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Besitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Vergütung ist von der anordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Person oder die Stelle, zu deren Gunsten sie erfolgt. Ueber ihre Höhe entscheidet in Streitfällen die untere Verwaltungs behörde. Zuständig ist dte Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde und empfangende Stelle liegen, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunalverbande liegen, dieser; soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, so ist die Reichsstelle zuständig. Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wir kung. Ueber die Beschwerde entscheidet dte Landeszentralbehörde, bei Beschwerden über die Reichsstelle der Reichskanzler. Tie Entscheidung ist endgültig. III. Preisvorschriften. 8 8. Dte Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Milch jeder Art (8 2) beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch, Magermilch und Buttermilch im Kleinhandel verpflichtet. Die Höchstpreissestsetzung bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehördcn. Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreis festsetzungen treffen. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vorn 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Hinsichtlich der Preise für Quark verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1179). IV. Staatliche Verkehrs- und Preisregelung. 8 2. Die Landeszentralbehörden können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 88 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehören den Kommunalverbände und Gemeinden. Die Vorschrift des 8 8 Abs. 3 findet ent sprechende Anwendung. V. Verbotsvorschriften. 8 10. Es ist verboten: 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben außer zur Herstellung von Butter und Käse zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschasten sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter und Käse in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstalten auf grund amtlicher Bescheinigung (8 4); 5- geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver herzustellen; 6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 7 Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 8. Vollmilch an Tiere zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht älter als 6 Wochen sind. Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten zulassen; sie kann diese Be fugnis auf andere Stellen übertragen. VI. Allgemeines. . 8 11- Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Milch erlassen und in Einzelfällen Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verord nung zulassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen: a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; d) über den Verbrauch von Magermilch; c) über Art und Umfang der Herstellung von Milcherzeugnifsen, sowie über die Milchlieferungen an Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden,