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Amts- und änzeigeblait für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »*pig«pr?i« oierteljShrl. Ml. L40 einschließl. »e« -Jllustr. Unterhaltung«blatte»" in der Beschtsts» lulle, bei unseren Bolen sowie bet allen Reich«» poftanstalten. — Erscheint ttglich abend« mit »»«nähme der Sonn» und Feiertage sttr den sollenden Lag. Holle tz»»«r«r »der l»ntti».r >r,en»wetch. e Srdrungen de« NelUebe» der Ze.l»»,, »«r > leicr«Ue« »der »er V-Or^ru^gtkm^chw»»«- - d«l »>e »«««der lernen »nl»ru» «l N«!,runj »»er HaeMenrxn, »er Z«IUN, »der »nl A««< »»tzlnng »<« AerußsereNee Hek. Adr.: Amtotlatt. ^13 K^/»/rol»ss/»ttsür Eibenstock, Larkselb, hnndrhübel, VeUgrUtUtt Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönhetderhammer, Sosa, Untersttitzengrün, Mldenthal «sw. Berantwortt. Schriftleiter, Drucker uud Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock . 6.°». Jahrgang. Mittwoch, den 16. Januar ISIS Anzeigenprei«. die klrinspaltige Zeile !b Hsg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Ps>. Annahme der Anzeigen bl« spätestens vormittag« 10 Uhr, kur größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher M. NO. Anschlüsse an das öffentliche Kernsprechnetz, die im kommenden Frühjahr oder Sommer hergestellt werden sollen, sind spätestens bist zum 15. Februar bet dem zuständigen Postamt anzumelden. Chemnitz, 11. Januar 1918. Kaisertiche Kber-^ostöirektion. Lebensmittelkarten betreffend I Um eine Vereinfachung im Druck und in der Ausgabe der Lebensmittelkarten her beizuführen und zugleich die Belieferung der Gastwirtschaften und KriegSküchen mit Trockengemüse mit der Belieferung der übrigen Bevölkerung mehr in Einklang zu brin gen, wird das im Bezirksverband Schwarzenberg bisher gültige LebenSmittelkariensystem dahin abgeändert, daß die besonderen grünen Lebensmittelkarten für Gastmarkenem pfänger in Wegfall kommen und dafür an Gastmarkenempfänger, wie an Fleisch-, Fett-, Gerste- und Hafcrselbstversorger Lebensmittelkarten ausgegeben werden, bet denen nur der auf Trockengemüse lautende Abschnitt 1 fehlt, sei es, daß er von vornherein nicht mitgedruckt oder nachträglich abgetrennt worden ist. Gastmarkenempfänger erhalten in folgedessen künftig das ihnen zustehende Trockengemüse nur noch in Gastwirtschaften und KriegSküchen, dagegen alle übrigen Nahrungsmittel bei den Händlern in der gleichen Menge, wie die übrige Bevölkerung. H Infolgedessen erhält die Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, Lebensmittelkarten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 24. September 1917 und 13. Dezember 1917 mit Wirkung vom 15. Januar 1918 ab nachstehende verän derte Fassung: Bekanntmachung, betreffend Lebensmittelkarten «nd Gaftmarken vom 12. Januar 1916. 8 i- 1. Der BezirkSoerband der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg gibt für die nachstehend verzeichneten Lebensmittel s) Nährmittel, insbesondere Hülsenfcüchte, aus solchen hergestelltes Mehl, Grieß Graupen, Gersten- und Hafernährmittel jeder Art, (Mehl, Flocken und Grütze usw ), Teigwaren, Kartoffelpräparate und kochfertige Suppen, zusammenfas send Lrockengemüse genannt, b) Butter und sonstiges Speisefett, c) zuckerhaltigen Brotaufstrich (Kunsthonig, Marmelade, Snrup), ä) Eier und Fischwaren aller Art, e) Magermilch, Quark und Käse, k) vom BezirkSoerband von Fall zu Fall zu bestimmende Waren (Sonstiges) Lebensmittelkarten und Gastmarken aus. 2. Die Lebensmittelkarten zerfallen in Abschnitte, von denen jeder eine besondere Warengattung bezeichnet. Jeder Abschnitt besteht aus einem Anmeldeschein und 4 Marken. 3. Die Anmeldescheine der Lebensmittelkarten gelten sür 4 Wochen, ihre einzelnen Marken für je 1 Woche, während die Gastmarken ohne zeitliche Beschränkung gelten. 8 2. 1. Leben-mittel der in § 1 genannten Art dürfen, soweit nicht vom Beztrksver- band für sie ausdrücklich bestimmte Ausnahmen zugelassen sind, von Händlern an Ver braucher nur gegen Abgabe der entsprechenden Marken der BezirkSIebensmittclkarte aus gegeben, von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie öffentlichen Küchen aller Art (Volksküchen, KriegSküchen, Werksküchen) an ihre Gäste nur gegen Abgabe von Gast marten verabreicht, und von den Verbrauchern und Gästen nur gegen Hingabe der entsprechenden Marken bezogen werden. 2. In Gast-, Schank- und Speisewirtschoften, sowie in öffentlichen Küchen aller Art (Volksküchen, KriegSküchen, Werksküchen) dürfen bis auf weiteres Butter und son stige- Speisefett in Beimischung zu anderen Speisen, an fleischlosen Tagen auch als Brotaufstrich, sowie zuckerhaltiger Brotaufstrich und Fischwaren an die Gäste auch ohne Abgabe von Gastmarken verabreicht werden. 8 3. 1. Jede im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg versorgungsberechtigte Person hat Anspruch auf Zuteilung einer allgemeinen Lebensmittelkarte, die aller 4 Wochen durch die OrtSbehörden neu auSgegeben wird. 2. Kinder im 1. bis 4. Lebensjahr haben Anspruch auf Zuteilung besonderer Le bensmittelkarten, die ihnen den Bezug einer bestimmten Menge von Trockengemüse auf Abschnitt 1 der Lebensmittelkarte sicherstellen. Eichergestellt werden für Kinder im 1. und 2. Lebensjahr für je 4 Wochen 2 Pfund Trockengemüse, für Kinder im 3. und 4. Lebensjahr für je 4 Wochen 2'/, Pfund Lrockengemüse. 3. Bei Zuteilung allgemeiner Lebensmittelkarten an Angehörige des Haushalts eines Fleisch-, Hafer- oder Gersteselbstversorgers sind die mit Nr. 1 (Trockengemüse), „ Milchselbstvrrsorgers die mit Nr. 6 (Magermilch, Quark und Käse), „ Fettselbstversorgers die mit Nr. 1, 6 und 4 (Butter und sonstige Speisefette) bezeichneten Abschnitte der Lebensmittelkarte vor der Ausgabe abzutrenne«. Nicht abzutrennen sind die mit Nr. 1 bezeichneten Abschnitte, sofern es sich um Kinder im 1. bi- 4. Lebensjahr handelt, für deren Person die Rechte eines Fett-, Fleisch-, Hafer oder GersteselbstversorgerS nicht in Anspruch genommen werden. 4. Militärurlauber haben für die Zeit, in der sie Landeslebensmittelkarten für Militärurlauber erhalten, keinen Anspruch auf Zuteilung von Bezirkslebentmittelkarteu. 8 4- 1. Für Kranke kann der BezirkSoerband auf begründete ärztliche Zeugnisse hin «eitere Lebensmittelkarten oder Abschnitte solcher bewilligen. 2. Die Bewilligung erfolgt, von dringlichen Fällen abgesehen, nur, wenn die Not wendigkeit der Bewilligung auf einem vorgeschriebrnen Zeugnisvordruck von einem ap probierten Arzt« bescheinigt und von dem ärztlichen Prüfungsausschüsse anerkannt wor den ist. 3. Heil- und Krankenanstalten, sowie Genesungsheime erhalten auf Antrag eine der Zahl und Art der von ihnen verpflegten Personen entsprechende Anzahl von Le bensmittelkarten. 8 5. 1. Wer im Laufe einer 4 wöchentlichen Lebensmittelkartenausgabezeit in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Küchen aller Art (Volksküchen, KriegS küchen, Werksküchen) Lebensmittel der in § 1 Abs. 1 genannten Art zu entnehmen wünscht, hat den auf Trockengemüse lautenden Abschnitt 1 der Lebensmittelkarte bei der Ortsbehörde in einen Bogen Gastmarken (24bGastmarken enthaltend) umzutauschen oder bei der Ausgabe der Lebensmittelkarten die Zuteilung einer Lebensmittelkarte ohne Ab schnitt 1 «nd eines Bogens Gastmarken zu verlangen. 2. Wer völlig darauf verzichten will, Lebensmittel der in § 1 genannten Art bei Händlern zu entnehmen, kann die Abschnitte 2—6 der Lebensmittelkarte in weitere 8 Gastmarken umtauschen. 3. Bezirks fremde, die in einen: Orte des Bezirks übernachten, erhalten gegen Vor zeigung der von ihrem Kommunaloerband ausgestellten Fleischkarte für je 24 Stunden ihres Aufenthalts 1 Gastmarke. 8 6- 1. Art und Menge der auf die einzelnen Marken der Lebensmittelkarte durch die Händler auszugebenden Lebensmittel bestimmt der BezirkSoerband jeweilig durch öffent liche Bekanntmachung. 2. Die Festsetzung von Art und Menge der in Gast-, Schank- und Speisewirt schaften oder in öffentlichen Küchen auf 1 Gastmarke zu verabreichenden Speisen unter liegt für jede einzelne Mahlzeit der Bestimmung des betreffenden Wirtes oder Küchen leiters, bezw. der Vereinbarung zwischen ihm uud dem Gaste. Der BezirkSoerband gibt jedoch von Z-tt zu Zeit öffentlich bekannt, welche Mengen Lebensmittel den Wirtschaf ten und Küchen auf eine bestimmte Anzahl von Gastmarken geliefert werden. Die Ortsbehörden haben darüber zu wachen, daß die an die Gäste auf Gastmarken verab reichten Speisen zu den bekanntgegebenen Mengen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 8 7- 1. Wer die auf einen Abschnitt der Lebensmittelkarte auszugedenden Lebensmittel zu beziehen wünscht, hat sich, sofern nicht die Ortsbehörde die Einrichtung fester Kun- denlistcn vorschreibt, zu Beginn der Lebensmittelkartenausgabezett bei einem zum Ver kaufe zugelassenen Händler unter Vorlegung seiner Lebensmittelkarte zum Bezüge anzu melden. Tie Anmeldung gilt jeweilig auf 4 Wochen. 2. Der Händler hat den am Fuße des betreffenden Abschnittes befindlichen An meldeschein abzutrennen und durch Anbringung seines Firmenstempels in dem am Kopfe des Abschnittes befindlichen, den Vermerk „Anmeldestempel des Händlers" tragenden Felde die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Durch die Annahme der Anmeldung verpflichtet sich der Händler, den Karteninhaber nach Maßgabe der ihm zugeteilten Vor räte zu beliefern. 8 l Händler und Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Letter öffentlicher Küchen, die Lebensmittel der in § 1 genannten Art an Verbraucher oder an ihre Gäste abgeben oder verabreichen, haben die von ihnen eingenommenen Anmelde scheine und Gastmarken nach näherer Anweisung ihrer Ortsbehörde bei dieser abzugeben. 2. Die Ortsbehörde vermittelt den Bezug der auf die abgegebenen Anmeldescheine und Gastmarken zu liefernden Lebensmittel nach näherer Bestimmung des Bezirksver- bandes. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. III Tie mit Str. 1 (Trockengemüse) bezeichneten Marken der bisherigen grünen Le- bensmittelkarte verlieren mit dem 14. Januar 1918, die mit Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Marken der gleichen Karte mit dem 10. Februar 1918 ihre Gültigkeit. Volle grüne Lebensmittelkarten können bis zum 10. Februar 1918 noch in allge meine Lebensmittelkarten ohne Abschnitt 1, einzelne mit Nr. 1 bezeichnete Marken der grünen Lebensmittelkarte in je eine Gastmarke umgetauscht werden. Schwarzenberg, den 12. Januar 19lS. Der Aejirksvervand der Königl. Kmlsyauplmannschakt SchwarjenSerg. AmtShauptmann Tr. Wimmer. Wurstverkauf Mittwoch, den 16. dss. Mts», in den Fleischereigeschästen Netchenbach, Seidel, Singer, «. Müller, Mühlig, Schürer. Kvpfmenge 50 x. Beliefert werden die Haushaltungen Nr. 701 — 1200 mit Marke 10 von Blatt 12 deS Ausweisheftes. Vcrtaufsordnung: . v in der Zeit von 8—9 Uhr vvr»., ,, ,, „ » 9—10 „ „ «u. 8 10-11 „ ,, X K u. V L 11-12 „ „ Eibenstock, den 15. Januar 1918. Der Siaötreri. Kleinverkauf vo« Koks in der Gasanstalt Mittwoch, den 16. dfs. Mt».