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irag mit wie iy»- tet, er- temächt« ie Frage n. Ru- illen die r Ange- Kreisen tach zu° lvereScu undlag - nächten- -er ru- l Düv- Lonau-- Getreu nen u. ien bc- ir. Da schew iellung cuppew. tz des chewiki unäna - ^ich ist t Süd-^ ipelte'r ^egie Bol o aillaux lnklage e poli- aß der Auch ienerat Amts- zu ver» t Bolo n ver- dt hat. -strige einer t zwi- lölertt ischenj indli- erfol^ gegen chielt igne ltari-- mili- arlr. Tie »eneir ttelir :r »st, -f z» »Ue zur le Amts- Mö Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung O>.oia«prri« oierteljährl. Mk. 2.10 ^ntckließl. det ,2^u»U. UnterhaltungSblotte«- in der Eeschäst«- 1«lr, l,ei unseren Böten sowie bet allen Reich«, '»ftanstullen. — Erscheint töalich abend- mit -tatnuhme der Tonn- und Feiertage sür den folgenden Tag. »Mir hö-rr-r Setvalt — Nn g -»«- d.» Boirtdr» d» >«r -o<» d<- k» O-U-h-r tcm-.i »n? Steienma ,»«- Äa-U«,«?u»» der Zenuaz »der «M ML- <Lh^ir,,r de» «-,ug«t>r^e». -el. Adr.: Aoelrllclt. ^42. sür Eibensto», Larkfeld, hvn-;Wrl, ^UgrUtUt» Neuhetde,GbecstützengrÄn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Lnkrftützengiün, Mldenthal usw. Verantwort!. Lchriftleiter, Drucker und Verleger . Emil Hannebuhnin Eibenstock —— «5. Aührgaug —- Dienstag, scu 19. Februar Ame'genprei«: dir tlemspaltige Zeile 1ö Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« lü Uhr, sür größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächstem oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nickt gegeben, ,-bensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. -ernsprecker Mr. aiv. ISIS. Diphtherie-Lerum mit der Kontrollnunimer 248 aus dem Sächsischen Serum- wert in Dresden ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 15. Februar 1918. 231 II dl Ministeri NN des Innern. Neue Reichsreisebrotmarken. 1. Zur Erzielung einer Papierersparnis und zur Verhütung von Fälschungen hat das Direktorium der RcichSgelreidestclle beschlossen, eine Aenderung in der Gestaltung der Reichsreisebrotmarken eintreten zu lassen. Die Reichsreisebrotmarken des alten Musters behalten bis zum 15. März 191« Giltigkeit. Daneben gelten aber auch bereits die Marken des neuen Musters. 2. Die neuen Reichsreiscbrotmarken lauten auf 500 und 50 S Gebäck. Tie Länge der neuen Marken ist die gleiche wie bei den alten Marken, im übri gen sind sie halb so groß. Zur Verwendung gelangt ein Papier mit durchlaufendem Wasserzeichen. Weiter ist es mit roten und blauen Fasern versehen. Die Reichsreisebrotmarksn über 599 x Gebäck zeigen den Reichsadler in grauer Farbe auf rot-grauem Untergründe. Die Reichsretsebrotmarken Uber 59 x Gebäck zeigen den Reichsadler in grauer Farbe auf blau-grauem Untergründe. Im Gegensatz zu den bisherigen Marken erstreckt sich der Wertpapierunterdruck nicht nur über di« einzelne Marke sondern über den ganzen Markenbogen. ' 3. Die Entwertung der vereinnahmten Reichsreisebrotmarken durch die Bäk- ker, Mehlkleinhändler und Gast-, Schank- sowie Speisewirte hat wie bisher — und zwar sofort bei Empfang — durch kreuzweises Durchstretchen mittelst Tinten- oder Karbstiftes zu erfolgen. Die OrtSbehördcn haben darauf zu achten, daß vorschristsmätzlg entwertete Reichsreisebrotmarken zur Ablieferung gelangen. Sie haben von Zett zu Zeit bei den Bäckern usw. Prüfungen daraufhin vorzunehmen, ob sich etwa unentwertete oder nicht vorschriftsmäßig entwertete Reichsreisebrotmarken In ihrem Besitz befinden. Richt oder nicht vorschriftsmäßig entwertete Reichsreisebrotmarken sind bei Ausstel lung der Bescheinigungen über abgelieferte Brot- und Mehlmarken nicht zu berücksichti gen und einzuziehen. 4. ' Den Verbrauchern dürfen nach dem 15. März 1918 Marken alten Müsters nicht gegen neue umgetauscht werden, es sei denn, daß sie einen LebenSmittelkartenabmelde schein vorlegen, Inhalts dessen sie über den 15. März 1918 hinaus mit Reichsreisebrot marken anstatt mit örtlichen Brotmarken zu ihrer Brotversorgung versehen sind. 5. Die von den Ortsbehärden vereinnahmten Reichsreisebrotnrarken sind in plombier ten Säcken unter Aussicht von eigens damit beauftragten, unbedingt zuverlässigen Per sonen in eine Papierfabrik zu bringen, dort unter den Augen der Aufsichtspersonen auszupacken und einzustampfen. 6. Die von den Bäckern, Mehlkleinhändlern und Gast-, Schank- sowie Speisewirten bis 15. März 1918 vereinnahmten Reichsreifebrotmarken alten Musters sind ! von diesen bis spätestens den 18. März 1918 an die Ortsbehärden abzulie- fern; nicht rechtzeitig abgelieferte Marken dürfen bei Ausstellung der Bescheinigung über abgelieferte Brot- und Mehlmarken nicht berücksichtigt werden. 7 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach § 79 der Neichs- j getreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8. Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bisherigen Be stimmungen über den Verkehr mit Rcichsreisebrotmarken in Geltung. Schwarzenberg, am 8. Februar 1918. Der Aezirksveröand der Kimigt. Amlshauptmannschatt Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Regelung des Verkehrs mit Hier» im Gebiete des Aezirksvervandes Schwarzenberg. Gemäß der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgesetzbl. S 927 flg.) in der Fassung der Verordnung vom. 24. April 1917 (ReichSgesetzdl. S. 3,4) und der Ausführungsverordnung des König lichen Ministeriums des Innern vom 26. August 1916 (abgedruckt in Nr. 202 des Erzgeb. Volksfreundes vom 31. August 1916), sowie in Beachtung einer Dienstanweisung des Königlichen Ministeriums des Innern wird für das Gebiet des Bezirkoerbandes Schwar zenberg einschließlich der Städte mit der revidierten Städteordnung folgendes angeordnet: 8 l. In jeder Gemeinde ist- von der Orisbehörde — nach Befinden im Anschluß an di« Sammelstelle für Butter — eine Tammelftelle für Eier rinzurichten. Kleinere Gemein den können sich mit Nachbargemeinden wegen Errichtung einer Sammelstelle zusammentun. Die Aufgaben der Sammelstellen sind entweder von der Ortsbehörde selbst zu übernehmen oder einem eingesessenen Händler zu übertragen, der sie unter Aufsicht der Ortsbehörde wahrzunehmen hat. Die Ortsbehörden haben ortsüblich bekannt zu machen, wo die Eammelstelle für jeden Ort errichtet worden ist. 8 2. Wer Eier von Hühnern, Gänsen und Enten als Geflügelhalter gewinnt oder in das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einführt, darf die Eier, sofern er sie nicht für seinen eigenen Bedarf oder den der Angehörigen seiner Wirtschaft benötigt, nur an die zuständige Sammelstelle absetzen. Zuständig ist die Sammelstelle des OrteS, an dem die Eier gewonnen oder in den sie von auswärts eingeführt werden, für selbständige Gutsbezirte die Gammelstelle der zugehörigen Gemeinde. 8 3- Geflügelhalter sind verpflichtet, mindestens die ihnen durch schriftliche Auflage des Bezirksverbandes mitgeteilte Pstichtmenge von Eiern an die zuständige Sammel stelle abzuliefern. - Von dieser Pstichtmenge sind mindenstens abzuliefern bis zum 30. April 1918 insgesamt 20 vom Hundert, bis zum 31. Mai 1918 insgesamt 60 vom Hundert, bis zum 30. Juni 1918 insgesamt 90 vom Hunden, bis zum 31. Juli 1918 insgesamt 9b vom Hundert, bis zum 30. September 1918 insgesamt 100 vom Hundert. Geflügelhalter, die mit den Teillieferungen länger als 2 Wochen im Rückstände bleiben, werden durch Zwangsmaßnahmen, insbesondere Ausschließung bei der Vertei lung anderer Lebensmittel bez. Entziehung von Lebensmittelkarten, sowie durch An drohung von Zwangsstrafen usw. zur Lieferung angehalten werden. 8 4.' Die Sammelstellen Haden die an sie abgelieferten Eier bar zu bezahlen und den Abliefernden über die gelieferte Anzahl nach näherer Anweisung des Bezirksverbande« eine Quittung auszustellen. Sie find außer an die etwa festgesetzten Höchstpreise an die ihnen vom Vezirksverband bekauntgegebencn Richtpreise gebunden. Bis Montag Mittag jeder Woche haben die Sammelstellen dem Bezirksverband aus einem, besonderen Vordruck anzuzeigen, wieviel Eier bei ihnen in der abgelaufenen Woche (von Sonntag bis mit Sonnabend) von den Geflügelhaltern abgeliefert worden sind. Tie bei den Sammelstellen abgelieferten Eier sind zur Verfügung des Bezirks- Verbandes zu halten, der sie entweder der betreffenden Gemeinde oder einer anderen Bedarfsgemeinde des Bezirks zur Abgabe an die Verbraucher zuweilen oder ihre Halt barmachung anordnen wird. - 8 5. An Verbraucher dürfen Eier — außer in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften gegen Gastmarken — nur nach Maßgabe der Bekanntmachungen deS Bezirksverbandes auf Marken des Abschnittes 5 der Lebensmittelkarte abgegeben werden. Den Geflügelhaltern ist jede unmittelbare Abgabe von Eiern an Verbraucher untersagt. Ties gilt auch dann, wenn ihnen eine Pflichtmenge nicht auferlegt worden ist oder sie diese bereits voll erfüllt haben. Ebenso ist den Verbrauchern, soweit sie nicht Angehörige der Wirtschaft eines Ge flügelhalters sind, dir Entnahme von Eiern bei den Geflügelhaltern verboten. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mir Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Straft» bestraft (vergl. 8 17 der Reichskanzlerverordnung vom 12. August 1916). Neven der Strafe kann auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestell ten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden ohne Un terschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht (vergl. Reichskanzlerverordnung vom 24. April 1917). 8 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt-die Bekanntmachung des Bezirksverbandes, betreffend Regelung des Verkehrs mit Eiern, vom 8. November 1916 außer Kraft. Schwarzenberg, am 15. Februar 1918. Der Mejirksverkand der Königl. Amlsyauptmannschalt SchwarjenSerg. Dr. Wimmer. Das Stadtverordnetenkollegmm besteht für das Jahr 1918 in der bisherigen Zusammensetzung fort. Tas Kollegium hat für das Jahr 1918 am 14. dss. MtS. Herrn Rechtsanwalt Kgl. Sächs. Notar HunttturtUer als Vorsteher und Herrn RechnungSrat Oloun* als Bizevorfteher gewählt. Eibenstock, den 18. Februar 1918. Der Ktaötrat. Vom Weltkrieg. An WafftuIMM mit WIM ! Hilferufe um deutschen Schutz. London erneut mit Aomöen belegt. Wege «Tätigkeit leichter deutscher Sechrettkräfte. Unsere Regierung hat aus dem Perhalten der großrussischen Machthaber ihre Folgerungen gezogen und dasselbe als Kündigung des Waffenstillstandes betrachtet. Mit dieser einzigem richtigen M abnahm? dürste sie dem weitaus größten Teile des doutschM Volkes aus der Seele geisprochey haben. Wie uns der gestrige Heeresbericht mitteilte, laust der Wa'^ senstillstarü) bereits heute mittag ab: — (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 17.Fek>r. Westlicher Kriegsschauplatz. > Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. In Flandern und im Artois vielfach aaste