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^782 Per Kta-trat. Eibenstock, am 9. April 191s. in Mittwoch, den 10. dieses Monats Nr. vorm. von nachm. dieses Monats, vorm. von Per Sta-trat. Per Ktaötrat. Eibenstock, den 9. April 1918. Per Kta-trat. Eibenstock, den 8. April 1918. Die Zeiten siüd genau einzuhalten. Eibenstock, am 8. April 1918. rn ch und >en ihn rer hn» c nörd- mdlichv i nnnen-, t Auf- ehrss» ier wir j>i üblich i. Das 'hr er- 1—200, 201—400, 401—600, 601—800, 801—1000, 1001—1200, 1201—1400. 8—9 9—10 10—11 wird in a Lau st a t t - Diplo- iet her- . Die rbcr in Sonn- n im Ponnerstag, Die am 1. April d. A. fällig gewesenen BrandversicherungslFtträge sind nach 1 Pfennig von jeder Einheit für die Gebäudeversicherung und 1'/, Pfennig von jeder Einheit für die Maschinenversicherung nebst den fälligen Gtückbetträgen innerhalb der zur Zahlung nachgelassenen achttägigen Frist bei Vermeidung der Zwangsvoll streckung an die hiesige OrtSsteueretnnahme zu entrichten. Schönheide, am 6. April 1918. Der Gememdevorstand. urigen e nach t vom g und Leiten iLsba, Roten rferne, ;eblich west- up Pen s seit schloß ischen hende hier- llän- ernst» wurde» ngrigen rndereu i, kam irtoffel- Staaten n müs- gschetne dustrie- betteln i engli- ISIS Nur an Erwachsene, die das Kinder müssen zurückgewiesen werden, an den festgesetzten Tagen nur je fertigt werden. Ausgabe von Kohlenkarten ans die Zeit vom LI. Mär; bis 28. September 1918 nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden AusweiSheftr. K'mrsktirtt sk Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, ^U^VlUll Nenheide,Gberftützengrün,Schönheide, Schönhetdnhaimner, Sosa, UnterMtzengrin, Wildenthai usw. verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebrhnin Eibenstock. , > «5. Jahrgang. Mittwoch, dm 10. April Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Uhr Nr. 1401-1600, „ „ 1601—1800, „ „ 1801 u. höh. Nrn. Es eilt nicht mit der Einzahlung! Wer will, kann die Zahlung der gezeichneten Kriegsanleihe auf die Monate April, Mai, Juni, Luti verteile«. . Wer 100 Mark zeichnet, braucht sie erst am US. Luti zu zahlen. Also: jeder kann zeichnen! _ Strickarbeitm für die Hceresverwaltlmis Ausgabe von Garnen: Petroleumversorgung. Auf die Petroleumkarte entfällt für März April I Petroleum. Die Abgabe beginnt vom 10. dss. Mts. ab. an den Knollen auch an anderen Teilen der Pflanze. Meisten« werden die Knollen, die Wurzclzweig« und die unterirdischen Stengelteile ergriffen. Wenn die jungen Triebe aber länger« Zeit brauchen, u« auS dem Boden herauSzukommcn oder wcnn längere Zeit feuchte« Wetter herrscht, bllden sich auch an den Blattknospen der oberirdischen Stengel Geschwülste, an denen man nicht selten noch erkennen kann, daß sie au« Blattanlagen hervorgegangen sind. Die oberirdischen Pflanzenteile sind ebenso wie die mn Licht liegenden Knollen-Auswüchse grün, ost mit einem weißlichen oder rötlichen Ton. Anhang. Der KartoffelkrebS ist daran kenntlich, daß man an den Knollen Wucherungen von verschiedener Größe und Form findet, deren Oberfläche warzig und später oft zerklüftet ist, so daß sie zuweilen an manche Torten von Badeschwämmen erinnern. Manchmal erscheinen sie nur wie klein» Warzen, ost find e« große Auswüchse, nicht selten endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts mehr zu erkennen; an ihrer Stelle finden sich schwammactige Mißbildungen, die nur durch den Ort ihre« Vorkommen« er kennen laffen, daß sie ursprünglich au« >ungen Kartoffeln entstanden sind. Anfänglich sind alle diese Mißbildungen bellbraun und fest. Später werden sie dunkelbraun und schwarzbraun und zerfallen allmählich, indem sie bei trockenen, Wetter oerschcumpfen und zerkrümeln, bei nassem verfaulen. Da die Krankheit alle jungen Gewebe ergreiken kann, so findet man KrebSwucherungen außer ' vorm. 9—11 Uhr > und nachm. 2—5 Uhr. Auswetshcst vorlegen, werden Garne ausgegebe». Die Zeiten sind genau einzuhallen. ES können die vorstehend aufgerufenen Strickerinnen abge- H»mo«prei« vierteljährl. Litt. L4O etnschließl. de« -Mustr. Unterhaltung-dlattes" in der Geschäft«, »al«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich». »»starrstalten. — Erscheint »Mich abend« mit Unsuahm« der Sonn» und Feiertag» für den solgenden Tag. L» Fai« -L-n-r »«wall — »ri«» °»«r ioriM«» ,rzen»w«tch-i sükmngen dr« strikt«« «er peltan», der »leferaurea »der de, »«»rderungdemrichwnaen — dal der Beste der keinen »emeruA «' -icterung rder Nachlieferung der Zeitung oder out Mot. »hlun« X« «e,ug»»reite«. Hel. Adr.: Amtsblatt. 7—8 Uhr 8-9 „ 9—10 „ 10—11 „ 11—12 „ 2-3 „ 3-4 „ den 11. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, den 1v. dss. Mts., Marke « R: 200 x Graupen zu 15 Pfg, Donnerstag, den 11. dss. Mts., Marke L 8: 125 x, Kunsthonig zu 19 Pfg , Freitag, den 12. dss. Mts., Marke kl 2: 250 A Sauerkraut (je zur Hälft« Weißkohl- und Rübenkraut) zum Preise von 13 Pfg. in den Geschäften Gün zel, Konsumverein II, Heymann, Otth, Herold, Hauschild, Konsumverein I, Enzmann 2. Nachtrag zur Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung für den Bek des chrnte- . jakres 1917,18 vom 6. Aevruar 1918. Die durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 1918 für die Bezirke der AmtS- hauptmannschaften Bautzen und Meißen ausgesprochene Sperrung für Belieferung des Abschnittes L der Landeskartoffelkarte wird für diese beiden Bezirke vom heutigen Tage ab wieder aufgehoben. 1531 Dresden, den 8. April 1918. 836 II k IV Ministerium des Innern. 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 2 der Bekannt machung vom 30. August 1917 (RGBl. E. 745) mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen geahndet. 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. April 1918. 692 r, IIII.. inistorinm 8 eL Innern 1528 Bnzeigenprcl«: di« kl^inspalttg« Z«U« lb Psg Im Reklam«t«il di« Z«u« Ä Pfg. Im amtlich«« TrU« die aesoalten« Z«il« 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für di« Aufnahmr d«r Anz«ige» am nächst«« oder am vorgeschriebenen Tag« spwi« an bestinnnter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeige« Ilernsprecher Mr. HO. Verordnung, Perkütung und Ausbreitung des Kartoffetkrevles öetr. Nachdem in Gärten und auf den Feldern kleinerer Besitzer in Krippen, Prossen, Rathmannsdorf und Kamenz das Auftreten des Kartoffelkrebses (ekr^opklictw encko- diotics), einer außerordentlich gefährlichen Kartoffelkrankheit, festge tellt worden ist, wird zur Verhütung seiner weiteren Ausbreitung auf Grund der Bekämpfung von Pflanzen- krankheiten vom 30. August 1917 (RGBl. S. 745) Folgendes verordnet 1. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unterliegen der amtlichen Besichtigung und Prüfung auf das Vorhandensein deS Kartofselkrebses durch die Ortsbehörden und durch Beamte der Landwirtschaftlichen Versuchsanstalt zu Dies- den — Hauplstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen. Letztere führen zu diesem Zweck einen besonderen Ausweis. In Ausübung dieses Dienstes ist dem damit beauftragten Beamten jederzeit Zu tritt zy den Kartoffelfeldern und Kartoffellagerstellen und die Entnahme von Pflanzen oder Knollen für di« erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. 2. Krebsverdächtige Erscheinungen an auSgepflanzten oder aufgespeicherten Kartoffeln sind sofort der OrtSbehörde (dem GutSvorsteher) anzuzetgen. Die Anzeigepflicht liegt bei den Kartoffelpflanzungen dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks und in dessen Abwesenheit dem Vertreter ob, bei Vorräten dem, der sie in Verwahrung hat. Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Selle bereits Anzeige erstattet worden ist. Die Ortsbehörde (der Gutsvorsteher) hat die Anzeigen unverzüglich an die Hauptstelle für Pstanzenfchutzdienst im Königreich Sachsen, Landwirtschaftliche Versuchsanstalt, Dresden-A-, Stübelallee 2, weiter zu leiten. Die Merkmale des Kartoffelkrebses sind im Anhänge angegeben. Ausführliche Mitteilungen und Abbildungen finden sich im Flugblatt Nr. 53 der Kaiserlich Biologi schen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft, Dahlem-Berlin. 3. Auf dem Felde, das krebskranke Kartoffeln getragen hat, sollen die Rückstände der Kartoffelpflanzen, insbesondere Knollen, sorgfältig zusammengebracht und verbrannt werden. - 4 Die auf einem solchen Felde geernteten Kartoffeln dürfen 1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet, 2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betriebe, in dem sie gebaut wor den sind, entfernt, 3. nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande verfüttert werden. Auch die Abfälle solcher Kartoffeln müssen sorgfältig gesammelt und vor dem Ver füttern gekocht oder verbrannt werden. In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbeitung von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt. Im übrigen ist jede Beförderung nach Möglichkeit zu vermeiden, da auch die an den Knollen haftende Erde den Krankheitserreger enthüll. Schuhwerk von Personen und Hufe von Tieren, die mit Kartoffelkrebs verseuchte Felder betreten haben, und Geräte sind sorgfältig von anhaftender Erde zu reinigen. Auf den verseuchten Feldern sind Tafeln mit der Aufschrift „Vorsicht, Kartoffel krebs !" in Größe von mindestens 15 zu 40 cm aufzustellen. 5. Auf dem Felde, auf dem krebskranke Kartoffeln festgestellt worden sind, dürfen bis auf weiteres nur die von der Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen, Dresden-A., Stübelallee 2, genehmigten Kartoffelsorten gebaut werden. Weitergehende polizeiliche Anordnungen über die Benutzung des verseuchten Grund stücks sind zulässig. Mittwoch, den 10. d. M., Donnerstag, „ 11. „ „ V—L Freitag, „ 12. „ „ Sonnabend, „ 13 „ „ S A, » Montag, „ 15. „ „ Q—»