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F?7S ISIS zurückgenoninimen. 8 5. Staötrat. Eibenstock, am 4. April 19l8. :ttel Der Slaötrat. Eibenstock, den 4. April 1918. M. Züchters für das kg 4,20 beim Verkaufe von Zickelfleisch einschließlich der eingewachsenen Knochen jedoch ausschließlich der höchstpreisfreien Köpfe und Ein- «) gcweide durch den Händler, Aufkäufer, Fleischer und dergleichen an Verbraucher und Verarbeiter für das 8,— Zie- Kommu- Dres den, den 27. März 1918. losen Gegenan en verblutet und ihr für für Ib Illa )er rut» et«rr iß ntbehr- an de» IIb Dienstag, den 9. April, früh 6 Uhr, Ulk Dienstag, den 9. April, nachm. 4 Uhr. - Re mien r ch- in der rorden. rondoa re 2kl) i. Ei» irn-rat scheu °t Ms igte» tvor - lioneu AlS lh das lnkauf n ver bleiben u HS- e.r be- noch leirrr«. d di« : Ari ouen, >cson- Zcr- ir die -hlie Tagen erngetrcteneu Kampfpiuse haben sich E n g länder und Franzosen immer wieder in nutz Markenfreier Verkauf von Kriegswurst morgen Freitag, den 5. dfs. Mts., in sämtlichen Fleischeretgeschästen. 2063 II k III 1438 Kampfpause im Westen. Weitere 25000 Tonnen versenkt. Wie bereits aus den letzten Heeresberichten er sichtlich war, ist in den Kämpfen in Frankreich eine Kampfpause eingetreten. Dazu wird ergänzend noch gemeldet: Berlin, 3. April Während der seit einigen Der Bezirksverband Schwarzenberg hat noch einen Posten Möhrenfamen das Pfund zu 35 M. und Zwiebelsamen das Pfund zu 30 M. eut» mit- : Tie m er- Eng- i kleb- abzugeben. Es wird empfohlen, Bestellungen umgehend beim Pezirksverband (Kgl. Amts- hauptmannschast Schwarzenberg) aufzugeben. Schwarzenberg, am 2. April 1918. Per Aczirksveröand der Aonigl. Ämtryaupttttannschaft Schwarzenöerg. Dr. Wimmer. * >lse" en. Folgende Preise dürfen nicht überschritten werden: u) beim Verkaufe lebender Jungtiere (Zickel) zur Schlachtung für das kg Lebendgewicht d) beim Verkaufe geschlachteter Jungtiere (Zickel) im Fell fettens des Preise für Schlachtriuder. Auf Grund von Z 7 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaft lichen Erzeugnisse auS der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917, Reichs- gssetzblatt S. 243, wird mit Zustimmung des Staatssekretärs des KricgScrnährungsamts folgendes bestimmt: Ausgemästete oder vollfleischige Ochsen und Kühe über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angcfleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jedes Alters im Lebendge wicht von über 11,5 Zentnern werden der Preisklasse ä eingeordnet, so daß bet der- artigen Tieren der Höchstpreis von 90 Mark für 50 Kx Lebendgewicht gilt. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 2030 K II 8 III Dresden, den 2. April 1918. 1439 Eibenstock, Larkfeld, hmörhSdel, Neuheidt,SberstützengrSn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterBtzengrün, Wildenthai «sw. Hausschlachtungcn von Ziegen und Zickeln unterliegen, abgesehen von medizi nal- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen, keinerlei Beschränkung. Eine Anrechnung auf den Fleischbedarf des Schlachtenden findet nicht statt. Tie Kvmmunaloerbände werden ermächtigt, die Anzeigepflicht vorzuschreiben. 8 6. düngen vvrzubereiten. Auch bei früheren Offensiven hat die deutsche Oberste Heeresleitung jo verfahren. So folgte dem Durchbruch bei Gorlize, nachdem der San erreicht war, eine längere Pause, nach deren Ablauf ein um so kräftigerer und erfolgreicherer Aw- sturm losbrach. Ein Gleiches trat in Italien nach Erreichung der Lagliamento-Linie ein. Solche me thodische Kriegführung hat bisher die deutschen Er folge gewährleistet Wre immer, hat auch diesmal England seine Hilfsvölker am meisten bluten lassen: Amts- und ÄMigeblatt M den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Im Zwischenhandel darf für jedes lebende oder geschlachtete Schlachtzickel sämtliche Unkosten einschl. Händlergewinn ein einmaliger Zuschlag von 1 M. das Stück gefordert werden. 8 8. Die Herstellung von Ziegenwurst, sowie die sonstige Verarbeitung von genfleisch zu Wurst, Konserven und dergleichen ist nur mit Genehmigung des nalverbandes deS Herstellungsortes gestattet, der die Herstellung dauernd zu überwachen und die Verkaufspreise im einzelnen festzusetzen hat. Verantwort!. Schriftletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eiberrstock. . — 65. Jahrgang. _. Freitag, dA 5. April Die Kommunaloerbände werden ermächtigt, für ihren Bezirk niedrigere Höchst preise festzusetzen. Das Fleisch ausgewachsener Ziegen unterliegt keiner Höchstpreisbeschrcinkung. 8 7- Reiniguag der Fußwege und Schnittgerimc bett. Die Grundstücksbesitzer der hiesigen Gemeinde werden auf die Bestimmung der Straßenpolizeiordnung hingewiesen, nach welchen sie verpflichtet sind, die Fußwege und Schnittgerinne entlang ihrer Grundstücke von Kehricht und Abfällen aller Art zu reini gen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist in letzter Zeit von vielen Grundstücks eigentümern nicht mehr streng beachtet worden. Ich mache deshalb darauf aufmerksam, daß jede Uebertretung dieser Bestimmung künftig init Geld bis zu 30 Mk. bestraft wer den wird. , Schönheide, um 2. April 1918. Der Gememdevorstand. 8 9. Die in § 6 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreis gesetzes. Ihre Ueberschreitung wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft. 8 io. Wer den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fleisch und Fleijchwaren, auf die sich die strafbare -Handlung bezieht, können ohne Entgelt eingezogen werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 11 Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig ver liert die Bekanntmachung „Höchstpreise für Schlachtzickel" vom 3. April 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 78) ihre Gültigkeit. Verluste ins Ungeheuerliche gesteigert. Dagegen ha ben örtliche Ersolge die Deutschen in den Besitz wichtiger H ö h en ste l l u n g e n auf dem west Uchen Avre-Ufer gebracht. Größere Kampfhandlun gen spielen sich zurzeit auf dem Schlachtfelds im Westen nicht ab. Dies ist nur natürlich. Rach so gewaltigen Schlachten wie die der letzten Woche mußtx eine Kampfpause eintreten, um die weiteren Entschei Verkauf von Quark Freitag, den 5. dss. Mts. in den Geschäften Heymann, Konsumverein II, Hubrich, Günzel, Herold, Otth, Hauschild, Konsumverein I und Wendler auf die noch nicht voll belieferte Marke I der BezirkSlebenSmittelkarte. Kopfmenge Pfund. Soweit Quark übrig bleibt, kann von nachmittags 2 Uhr an Marke I) <r be liefert werden. Warnung. In letzter Zeit ist oft der Unfug wahrgenommen worden, daß Kinder und jugend liche Personen an Feld- und Waldrändern Feuer anzünden, um Abraum zu verbrennen. Oft genug verbreitet sich das Feuer so rasch, daß die Kinder es nicht zu löschen oer- mögen und nur zu ost entstehen Waldbrände und große Schäden. Der Unterzeichnete weist deshalb auf die große Gefahr hin und ersucht die Eltern, Vormünder und Er zieher, die Kinder und Pflegebefohlenen zu verwarnen Lind ihnen das Spielen mit Streichhölzern und Feuer streng zu verbieten. Ich bemerke, daß die Eltern usw. für von ihren Kindern ungerichtete. Schäden hasten und daß gegen Kinder, welche künftig bei Verübung dieses Unfuges betroffen werden, ohne Nachsicht strafrechtlich eingeschritten werden wird. Schönheide, am 2. April l9187 Der Gcmeindevorstand. Verkehr mit Ziegen und Zickelfleisch. 8 1- Der gewerbsmäßige Ankauf lebender Ziegen (einschließlich der Zickel) zu Schlacht zwecken ist nur zulässig mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sich das anzukaufende Tier befindet. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sic kann nur versagt werden, wenn der Ankauf von Schlachtziegen nicht schon bisher zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Käufers gehört hat, oder wenn durch die Schlachtung des anzukaufenden Tieres die Ziegenzucht des Bezirkes erheblich gefährdet werden würde. Die Genehmigung ist dem Verkäufer vorzulegen. 8 2. Der An- und Verkauf von Ziegen (einschließlich Zickel) zu Nutz- und Zuckt- zwecken sowie zur Mast wird den Bestimmungen über den Verkehr mit Zucht- und Nutzvieh unterstellt. Danach dürfen also insbesondere Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwek- ken nur gegen Vorlegung einer gültigen Ankaufsbefcheinigung verkauft werden. Die Ankaufsbescheinigung darf von den Kommunalverdänden auch solchen Personen ausgestellt werden, die keine Viehhaltung besitzen, wenn die Möglichkeit ausreichender Füttenrng mit freigegebenen Futtermitteln vorliegt. 8 3 Die Ausfuhr lebender Ziegen auS dem Gebiete des Königreichs Sachsen bedarf der vorherigen Genehmigung des Viehhandelsvcrbandes. Die Ausfuhr von Ziegenfleisch wird untersagt. 8 Stach tz 1 der Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend, vom 3. April 1916 unterliegt auch Ziegen- und Zickelfleisch dem Martenzwang. Aus Anteil der Reichsfleischkarte dürfen jedoch 50 x Ziegenfleisch mit eingewachsenen Knochen abgegeben werden. Köpfe und Eingeweide, die nur getrennt vom übrigen Körper verkauft werden dürfen, sind markenfrei. Die den Kommunalverbänden erteilte Ermächtigung, in ihrem Bezirke-Ziegenfleisch für markenfrei zu erklären, wird hiermit Gewerbeschule Eibenstock. Der Unterricht im neuen Schuljahre beginnt für Kl. lu und llu Montag, den 8. April, früh 6 Uhr, Onuasprv» viertelfährl. Mk. 2.M «tnfchltetzl. d«« -Mustr. Unt«haltung*blaUeS" In der B-schäUe.- Kill«, bei unteren Boten sowie bei allen Reicht- <wstanstalt«. — Erscheint täglich abends mit Autnahme der Sonn» und Frierlag« sür den folgenden Tag. 2« -i^« »«Wait — «rtru oxr ^nM«<r >r,r»dw«Ich-r Lttr-wzm »r« kort«« >rr ZNmna. »rr Ä-.nanna »n 0^^»«r:Mb»rn>rt<-»>>»vr» imÄdkr 4>,i«ho krxrn «0 ütnrrmlg oder Rachlietrrung »der aut -.La- vtdlt'N!, d«« »el. Adr.: »»««»kalt. Anzeigenpreis: die kleinspalttge Neile 1S Psg Zm Reklameteil di« Zeil« 4V Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen b,S spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Line Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgcschriebenen T<q« sowie an bestimmter Stell« wird nicht geaeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprech« ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Hkr. iln.