Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »itua<pr»t« oierleljShrl. Mk. L4Ü «injaürhl. de« , «uuflr. l1nterhaltung«blatte«- in dir (-«schüft». v»u«, btt unseren Boten sowie bei nllen Reich«- MISS «ostonstalten. — tkrschetnt tügltch abend« mit «»«nähme der Tonn- und Feiertag» Ilir den solgenden Lag. »» 8aL< »ö»kr«r »tw-It — »r!<> »der I»n-t»«r «rimdwUchr, » « ««trieb«» brr tzetum», b«r ^»>«r»nun bd«» »«I ><str-.NU'^«^nchw»»rn - bat drr B-Uehei keinen Nnlpru« ««ierun» »der »lachlUteriina b«r Znlnn, »der au' «üa. »ablunz d«» B«!U,«»reUet. Lel. Kdr.: A»t»«ta«. ^/»/»sl^l/»tt für Eibenstock, Larlzfeld, hsnbrhübei, ^UgrvtUtt Nenheide, Gberstiitzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, lvildenthal nsw. verantworll. Gchriftleüer, Drucker und Verleger: Emil Hanneb»hnin Eibenstock. 65. Jahrgang. _i i Dienstag, den 23. Juli ISIS Lnzeigenprei»: die kleinspaltige Zeile 1b Psg. Im Reklameteil die Zeil« 40 Psg. Im amllichen Teile di» gespaltene Zeil« 40 Psg. «nnahm« d«r Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 18 Uhr, für größere Tag« vorher. Tine Bewähr sur die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- spreche» aufgtgrbenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. Ito. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 19. Juli 19l8. / 1171 VO 2 Millift erium des Innern. 3340 Aekanntmachung über die gewerbsmäßige Berarbeitung von Gemüse. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (ReichSgesetzbl. S. 46) wird bestimmt: 8 1- Gemüse sowie Erzeugnisse aus Gemüse dürfen für eigene oder fremde Rechnung nur mit Genehmigung der zuständigen Steye gewerbsmäßig verarbeitet werden. Zu ständig ist für die Genehmigung der Herstellung und Weiterverarbeitung von Gemüsekonserven: die Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft in Braunschweig, von Dörrgemüse: die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse in Berlin, von Sauerkraut und konservierten Gurken aller Art: die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung in Berlin. 8 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß tz 9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Stra fen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Lohntrocknung von Gemüse vom 17. April 1918 (Reichsanzeiger 94 vom 22. April 1918) außer Kraft. Berlin, den 30. Juni 1918. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Berwaltungsabtetlung. Ter Vorsitzende: oonTilly. Brot-Selbstversorger betreffend. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren selbstgeerntete Brot-Getreidevor räte zur Versorgung der Wirtschaftsangehörigen unter Zugrundelegung einer Brot-Ge treidemenge von 9 kg für den Kopf und Monat, nach Abzug des für die nächste Feld bestellung erforderlichen Saatgutes, auf die Zeit vom 16. August 1918 bis 15. Sep tember 1919 ausreichen, kann daS Recht der Selbstversorgung für das Wirtschaftsjahr 1918/1919 erteilt werden. » Wer von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen will, hat dies zur Erlangung der Mahlerlaubnis vis zum 1. August 1918 bei der Ortsbehörde des Wohnortes unter Angabe der Zahl der Versorgungsberechtig ten, deS Müllers, bei dem das Getreide vermahlen werden soll, und unter Abgabe der bisherigen Mahlkarten zu melden. Später eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Tas Ausmahlen des Brotgetreides darf nur in Mühlen deS Bezirks Schwarzen berg erfolgen. Den Mühleninhabern ist das Ausmahlen von Brotgetreide nur fllr Selbstversorger, die im Bezirke Schwarzenberg ihren Wohnsitz haben, gestattet. Denjenigen Landwirten, die von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch ma chen wollen, die aber ihr Brotgetreide bis zum 16. August 1918 noch nicht eingeerntet haben, oder deren Brotgetreide zu diesem Zeitpunkte noch nicht mahlfähig ist, sind von den OrtSbehörden vorläufig auf die Zeit vom 16. bis 31. August 1918 Brotmarken zu verabfolgen. Schwarzenberg, den 19. Juli 1918. Der AezirksverVand der Königt. Am1:6auptmannschaft Schwarzenberg. AmtShauptmann Dr. Wimmer. KtlHliMhmt Ler Ente 1918 Kl dm KkMsimdiiid dn KimMm Lvtshallptnmnschiift FchmMbnis. 1. Nach § 1 der Reichsgetretdeordnung vom 29. Mai 1918 (Reicksgesetzblatt Seite 435 flg.) sind folgende im Gebiete deS Bezirksverbands Schwarzenberg angebaute Frücht« mit der Trennung vom Boden für den BezirkSverband der Königlichen AmtShauptmann. schast Schwarzenberg beschlagnahmt: 1. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, - 2. Gerste und Hafer, 3. MatS (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 4. Erbsen, einschließlich Futtererbscn aller Art (Peluschken) und Bohnen, ein- schließlich Ackerbohnen, 5 Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Halm und dir aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als Krisch« gemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frtschgemüse von dem Kommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eine« Lieferung-, vertrag« vorgenommrn wird, den die RetchSstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschloffen oder genehmigt hat, oder in den di« RetchSstelle für Gemüse und Obst oder ein« von ihr ermächtigt» Stelle als vertragschließende Partei «ingetreten ist. 2. Die Erzeuger haben die zur Ernte der unter 8 1 genannten Früchte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind verpflichtet, diese sicher zu verwahren, sowie die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Maßnahmen zu ergrei fen; sie sind berechtigt und auf Verlangen des Kommunalverbandes der Amtshaupt. Mannschaft Schwarzenberg verpflichtet, auszudreschen, sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei, lieber die beim Ausmahlen etwa entfallende Kleie verfügt der Kommunalverband. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. Ueber die den Selbstversorgern zustehenden Verbrauchsmengen und über die Ver wendung als Saatgut usw. werden noch besondere Bestimmungen erlassen. Als Selbst versorger gelten nur solche Unternehmer mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die vom Bezirksverband Schwarzenberg als solche anerkannt sind. 3. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, insbesondere auch aus dem Gebiete des Bezirksocrbandes Schwarzenberg entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbei tung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet, wer unbe fugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerung^- oder Er- werbsgeschäft über sie abschließt oder wer der Vorschrift des Punkt 2 Absatz 4 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, wer Früchte zu Saatzwccken verkauft oder kaust, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, vaß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, wird auf Grund von § 80 der eingangs erwähn ten Reichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, den 19. Juli 1918. Der Aezirksverband der Hönigl. Amtsvauplmannschast Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Handel mit Gänse«. Unter Hinweis auf die Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsam tes über den Handel mit Gänsen in der Fassung vom 2. Mai 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 373) und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1918 — adgedruckt in Nr. l14 des Erzgebirgischen Volkssreundee vom 18. Mai 1918 — wird für das Gebiet des Bezirksverbandes der Königlichen Amts hauptmannschaft Schwarzenberg folgendes bestimmt: 8 1- Wer gewerbsmäßig Gänse an- und verkaufen will, bedarf dazu nach den vorste hend angeführten Verordnungen einer besonderen Erlaubnis. 8 2. Zuständig für Erteilung der Erlaubnis ist der Vorstand des KommunalverbandeS, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, für das Gebiet des Beztrksverbandes Schwar zenberg also der AmtShauptmann zu Schwarzenberg als Vorsitzender des Bezirksver- bandetz. 8 3. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Ortsbehörde (Stadt rat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, GutSvorsteher) zu stellen. In ihm ist anzugeben a) der vollständige Name, der Beruf und die Wohnung des Antragstellers, b) sein Geburtstag und Geburtsort, e) wo der Verkauf betrieben werden soll, ci) seit wann der Antragsteller den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat. Die Ortsbehörde hat den Antrag unter Beifügung eines ortsbehördlichen Zeug nisses darüber, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat, sowie daß er wegen Etgenlumsvergehens oder Preis wucher oder Ueberschreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft wor den ist, an den BezirkSverband weiterzugeben. 8 4. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer für das Königreich Sachsen gültigen Ausweiskarte erteilt. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede AuSwetSkarte ist eine Gebühr von M. 3,-—, für jede Nebenkarte eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Die AuSwetSkarte ist bei Ausübung de« Handels mitzuführen und Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, so wie aus Verlangen den Ueberwachungs- und Polizeibeamten oorzuweisen. 8 5. Die entgeltliche (auch taufchwetsei Abgabe vo« lebenden oder toten Tchlachtgänfen unmittelbar an den Verbraucher ist den Züchtern oder Mästern verboten. Sie dürfen vielmehr Schlach.gänse nur an Personen oder Stel len abgeben, die zum Austaus von Gänsen zugelaffen sind. 8 6. Bei Austauf von Schlachtgänsen ist auch der Aufkäufer zur Ausstellung eine» SchlußschetneS verpflichtet. Vordrucke sind gegen Vorlegung der Aus weis karte (§ 4) beim BezirkSverband der Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg zu entnehmen. 8 ? Jeder Aufkäuftr von Scklachtgänsen hat nach näherer Vorschrift der obenerwähn ten Ausführungsverordnung ein Mn- und DerkaufSbuch zu führen, sowie dem Bezirks- verband jeden Mittwoch auf Postkarten-Vordrucke anzuzetgen, wieviel Gänse er fett der letzten Anzeige angekauft und verkauft und nach welchen Orten er sie geliefert hat.