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Amts- md gnzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk^Eibenstock und dessen Umgebung D»»ua«pr«l» oierleljähkl. Wk. L40 etnschließl. de« -Ptustr. UnterhaUung«blatte«" tn der Leschü-l«. K«U», bei unseren Voten sowie bei allen Reich«, »estanstalten. — »rschetnt täglich abend« mit «»«nähme der Bonn- und Feiertage für den folgenden Tag. t» 8aL« -öh-r«! »«wall — «rlkg oder laiMgrr treea»w«iq«l --« vktrlitx« d«r geltunx, »kr ^lnriaaun »»« »r, Deftrverungetlnrtchtuxain -al dir BkjUdrr lrlnr» »nsvruS «i «lrlrrun, »der chlltliruna der Ze,»UN, »der aul «ae ladluu, de« vrzu,«prelle«. Tel. Adr. r A«t»»l«tt. ^171 str Eibenstock, Larkseld, hundrhiibtl, ^UgrUtUlt Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Untersttitzrngriin, wiidenthal usw. verantwort!. Gchriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohntn Eibenstock. «L. Jahrgavg. — Donnerstag, den 25. Juli Snzeigenprei«: die kleinspaltige Zeile IS Vig. Im Reklameteil die Zeile 40 Pig. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Hine Bewähr siir die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenrn Tag« iowte an bestimmter Grelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebrnen Anzeigen. Fernsprecher Nr. NO. ISIS Nachstehende Bekanntmachung des ReichSkommissarS für Faßbewirtschastung über den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen Gebinden vom 16. Juli 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 20. Juli 1918. 492 Nl Kr. 1 ö Minifterium des Innern. Bekanntmachung der Reichsfaßstelle über den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen Gebinden. Aus Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers Über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (RGBl. G- 575) und über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni und 12. Oktober 1917 (RGBl. S. 577 und 889) wird bestimmt: 8 1- Eiserne Fässer und faßähnliche Gebinde dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) nur mit der Genehmigung des Reichskommissars sür Faßbewirtschastung (Reichsfaßstelle-VerwaltungSabteilung) veräußert oder leih- oder mietweise überlassen werden. Für die Genehmigung der Veräußerung wird eine Gebühr von jeweils 3 v. H. des Wertes erhoben, die an die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirt schafts-Aktiengesellschaft, Berlin XV 50, Nürnbergerplatz 1, abzuführen ist. 8 2. Zum Aufkauf gebrauchter eiserner Fässer oder eiserner faßähnlicher Gebinde ist aus schließlich die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, berechtigt. Der Retchskommtssar für Faßbewirtschaftung läßt in besonderen Fällen Aus nahmen zu. 8 3. Der Bedarf an eisernen Fässern oder eisernen faßähnlichen Gebinden ist der Ge schäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin XV. 50, Nürnbergerplatz 1, anzumelden. 8 4. Wer ohne die erforderliche Genehmigung des Reichskommissars für Faßbewirt schaftung eiserne Fässer oder eiserne faßähnliche Gebinde veräußert oder erwirbt oder leihweise oder mietweise überläßt oder übernimmt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strasen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zu widerhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1918. Der Retchskommtssar für Katzbewtrtschaftung. vr. Beutler, Königlich Sächsischer Geheimer Rat. Verordnung üver die Kernovkcrnle Mft. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 (RGBl- S. 607/728) und der Bundesratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) wird angeordnet: 8 1- Alle Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (Pächter oder sonstige Per sonen, die berechtigt sind, Obst zu ernten, einschl. Kommunaloerbände, Gemeinden, Ver eine oder sonstige öffentlich rechtliche Körperschaften) sind verpflichtet, daS gesamte von ihnen geerntete Obst dieser Arten in frischem, versandfähigem Zustand an die von der Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten Sammelstellen abzuliefern. 8 2. Der Erwerb von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen vom Erzeuger ist nur Personen gestattet, die von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — eine besondere Erlaubnis dazu erhalten haben und mit einem Ausweis darüber ver- fehen sind. Die Abgabe dieser Obstarten seitens der Erzeuger an andere Personen ist «ntersagt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästLabteilung — ist befugt, in be sonderen Fällen Ausnahmen zuzulafsen. 8 3- Die Versendung dieser Obstarten mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Ex- Preßgut, ist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästSabteilung — auSgeferttgten Bersandfchetnes. Dieser wird durch einen Vermerk aus den Beförderungspapieren erteilt. Der Absender ist ohne Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästSabteilung — nicht berechtigt, die Versendung an eine andere als die ursprünglich angegebene Adresse zu verfügen. Die Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästSabteilung — wird ermächtigt, die Erteilung d«S VerfandscheineS zu versagen, sofern Interessen der VolkSoersorgung entgegenstehen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonsti gen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. 8 4- Im Bereich eines jeden Kommunalverbandes ist mindestens eine veztrksobfl. sammelflelle zu errichten. Den BeztrkSobstsammelftellen können nach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästSabteilung — Vrtsfammelftellen an- gegliedert «erden. Leiter und Sitz der BeztrkSobstsammelftellen werden von der Lan desstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — bestimmt und von dem Kom munalverband bekanntgemacht. Die Sammelstellen sind beauftragt, alle Aepfel, Birnen und Pflaumen, die in ihrem Bereich erzeugt sind, aufzunehmen und sie zu dem jeweiligen Erzeugerhöchstpreis zu bezahlen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustand angeliefert wird, an dernfalls mit einem dem Minderwert entsprechenden Abzug, dessen Höhe im Streitfalls die Landesstelle für Gemüse und Obst — Vcrwaltungsabtetlung — festsetzt. 8 5. Der Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen ist, sofern er nicht eine juri stische Person ist, berechtigt, Obst für den eigenen Bedarf zurückzubehalten. Als ange messen wird ein Zentner für jedes ständige Mitglied seines Haushaltes angenommen. Führt dbr Erzeuger seinen Haushalt nicht am Erzeugungsort, so ist zur Ausgabe des Versandscheines für die Versendung des Obstes für den eigenen Bedarf des Erzeu gers (8 5 Abs. 1) nach dem Wohnort des Erzeugers der Kommunalverband befugt, in dessen Bereich sich das Obst befindet. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht an die Bezirks- und Ortsobstsammel stellen bleiben die als Edelobst anerkannten Aepfel und Birnen, wenn sie von den Er zeugern mit ausdrücklicher Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst nach den von dieser ausgestellten Grundsätzen abgesetzt werden. Die Genehmigung der Lan desstelle für Gemüse und Obst ist von den Erzeugern den Bezirksobstsammelstellenlei tern bcz. deren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigcn. Auch Edelobst darf mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßgut, nur mit Genehmigung der Landes stelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — versandt werden. Die Vorschriften des 8 3 finden Anwendung. 8 3. Dem Verkauf an die Sammelstellen steht gleich die Versendung des Obstes nach Weisung der zuständigen Bezirksobstsammelstelle. 8 7- Die Erzeuger (Pächter usw.) sind verpflichtet, für die Beförderung des von ihnen geernteten Obstes mindestens bis zur nächsten Ortssammelstelle oder bei Versen dung des Obstes nach Weisung der zuständigen Bezirksobstsammclstelle bis zum näch sten Bahn- oder Schiffsverladeplatz zu sorgen. 8 8. Die Bezahlung des gelieferten Obstes hat Zug um Zug gegen Abgabe des Obstes an die Bezirktzobstsammelstelle, bei Versendung des Obstes nach deren Weisung Zug um Zug gegen Ablieferung der Beförderungspapiere an die Bezirksobstsammelstelle zu erfolgen. Die Vergütung für den Aufkauf, die Beförderung des Obstes bis zur Sam melstelle bzw. Verladestation und die Verpackung des Obstes wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 8 Die Abgabe des Obstes seitens der Bezirksobstsammelflellen und die Weisung zum Versand erfolgt lediglich nach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge- schäftsabteilung — zugunsten der von ihr zu bestimmenden Fabriken, Großverbraucher und Kommunalverbände. Die weitere Verteilung wird den Kommunalverbänden über lassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großverbrauchern und Kommunalverbän den) zu zahlenden Preise werden jeweils von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Ge schäftsabteilung. 8 10. Tie Regelung der Geschäftsführung der Sammelstellen wird der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — übertragen. Diese ist berechtigt, von den durch die Sammelstellen erfaßten Mengen eine Gebühr von 50 Pfennigen auf den Zent ner und für die Ausstellung eines Versandscheines eine Gebühr von 50 Pfennigen zu erheben. Für die Ausstellung von Versandscheinen für den Verkehr der Sammelstellen kommt keine Gebühr in Ansatz. 8 11 Ausgenommen von dem Abgabe- und Erwerbsverbot des 8 2 ist die Abgabe von Obst seitens der Erzeuger, die nicht juristische Personen sind, unmittelbar an der Erzeugungsstelle und um Tage der.Ernte an die Einwohner der betreffenden Gemeinde zum Erzeugerhöchstpretse in Mengen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstverbrauch. Die Landesstel'.e für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — ist befugt, diese Ausnahme aufzuheben oder zu erweitern 8 12. Alle Besitzer von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen haben der Landesstelle für Ge müse und Obst oder deren Beauftragten, die sich als solche auSweisen, auf Erfordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewick'. Art und La gerort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind befugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betr. Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der OrtSpoltzeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Betelligten zu entsprechen. Entsteht Streit wegen Menge und Art zurückbehaltener Früchte oder zurückdehal- tener Vorräte, so ist die Entscheidung des GemeindeoorstandeS einzuholen. Gegen des sen Entscheidung ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Vermal- tungsabteilung — zulässig. 8 13. Gegen die Entscheidungen der Landesstellt für Gemüse und Obst — Geschäftsad- teilung — ist Beschwerde an das Ministerium de» Innern zulässig. Die Beschwerde ist bet Verlust des Rechtsmittels mit schriftlicher Begründung binnen einer Woche bet der Landesstelle für Gemüse und Obst — GeschästSabteilung — etnzureichen