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Mr öen 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^^ua«prei« vierirljahri. Mk. 2.40 «insLiiktzl. d«« .LUustr. UnteshaltungSblatt««" in der Erschüft». ><a». bet unseren Voten sowie bei allen Reichs. p»stanflalten. — Erscheint täglich abend« mit tlntnahme der Sonn, und Feiertag« für den folgenden Tag. 2" tt-L« — -tn-ft oder l-nMu-r d,« B-Irted«« drr L<Uun«. d«i vies,ian!tn »der . r it^ted«r^nq«!mnchtu»gen -s» der »eUeder leine» «nl»ruq s>«t«r»n, oder NaHU«>«runa der Keitunz »der er-! .» 176 Eibenstock, Larkfeld, hundchüdei, ^ugruiun Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, SchSlchtiderhammer, Sosa, Unterstiltzen-rün, Mdenlhal usw. verantwort!. SchnsUetter, Drucker und Verleger: Emil Hannebshntn Eibenstock. .,—65. Jahrgang. - Mittwoch, den 31. Juli ISIS ünzeigenprei«: die Nem>patnue Heile 15 Psg Im Reklameteil dir Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile dir gespaltene Zeil« 40 Psg. Annahme der Anreizen bi» Ivatesten« vormittag« 10 Uhr, kur größere Tag« vorher. Eine Gewähr für dir Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für.die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen. I-rrntpreäler Ar. at<>. Preise für Treibhausgemüse. In Ergänzung der Ministerinlverordnung Nr. 1200 VO 2 vom 22. Juli 1918 wird folgendes bestimmt: 1. zu 1 13 der erwähnten Verordnung betreffend Tomatenpreise: Solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte un ter Glas gezogen worden sind, unterliegen dann nicht dem festgesetzten Höchstpreise, wenn sie an der Erzeugerstelle «nmtttetbar an Verbraucher verkauft werden Der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsäch lich nur unter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen weitere Aus nahmen bewilligen. 2. zu I 14 der erwähnten Verordnung betreffend Gurkenpretfe: Solche Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, unterliegen dann nicht dem festgesetzten Höchstpreise, wenn sie nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. Dresden, am 26. Juli 1918. ' Nr. 1236 VO 2 Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Edelobst liNX Auf Grund der Bundesratsoerordnung über die Prcisprüfungsstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 (RGBl. S. 607 728) wird angeordnet: Als Edelobst können solche Aepfel und Birne» zugelasfen werden, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschastsfrüchten hervorheben durch: 1. Sorten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten auszeichnen (Tafelobst in züchterischem Sinne); sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen; 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, sachgemäße Sortierung nach Größe und zweckmäßige Verpackung; die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig geerntete Früchte, scheiden als Edelobstfrüchte aus. Früchte mit kleinen Schönheitsfehlern sind zulässig, dagegen nicht solche mit Schorf- (fusiela- clium-), Druckflecken oder Wurmfraß. Die Erzeuger sind nicht berechtigt, irgendwelches Obst ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst anderweit als an die Bezirks- und Ortsobstsannnelstellen abzusetzen oder zu versenden. Erzeuger, welche die von ihnen ge zogenen Aepfel und Birnen als Edelobst abzusetzen gedenken (nur Züchter, Pächter, Obstoerwcrtungsqenossenschaften, Züchtervereine, nicht Händler), haben dies bei Frühsorten bis spätesten» zum lO. August 161«, bei Herbstsorte» bis spätestens zum 1. September, bei Spätsorten bis spätestens 1. Oktober 1918 bei der Geschästsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst, Dresden-N-, Hospi talstr. 10b, anzuzeigen und das Obst nach Weisung der Landesstellc für Gemüse und Obst abzusetzen und zu versenden. Zur Anzeige sind besondere Vordrucke zu verwen den, die bei der Landesstelle für Gemüse und Obst und bei den Bezirksobstbauvereinen erhältlich sind Es haben nur Anmeldungen Gültigkeit, die aus diesen Vordrucken erfolgen. Die auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1918 — 1150 V 6 1 — (Nr. 138 der Sächs. Staatszeitung vom >7. Juni 1918) erstattete vorläufige Anmeldung berechtigt für sich allein noch nicht zum Verkaufe des angemeldeten Obstes als Edelobst. Edelobst, das nicht bis zu einem der oben genannten Tage angemeldet wird, und Obst, dessen Anmeldung als Edelobst zurückgewiesen wird, unterliegt der Ersassung durch die Bezirks- und Ortsobstsammelstellen gemäß der Verordnung des Ministertmns des Innern vom 17. Juli 1918 über die Kernobsternte 1918 — Nr. 1421 »V 0 1 — (41r. 167 der Sächs. Staatszeitung vom 20. Juli 1918) und den Höchstpreisen der Ver ordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1488 V 0 1 —. Der Kleinverkauf von sächsischem und autzersächfischem Edelobst ist nur zu lässig in den von der LandeSstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — da zu zugelassenen Stellen. Die Zulassung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf be darf keiner Begründung. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst bez. den Kom munalverbänden in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhan delt, wird nach 8 17 der Bundesratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept.,4. Nov. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1918. 1500 V O 1 Ministcrium dcs Inucr n. Kundenkreis der Fleischer. Aus Grund von § 12 der Bundesratsbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird bestimmt: Die Kommunalverbände werden ermächtigt, nach Gehör der Gewerbelammern und von Vertretern des Fleischergcwcrbcs den Kundenkreis der Fleischverkaufsstellen unter Berücksichtigung der unveränderlichen Geschäftsunkosten, insbesondere der Miete oder des Mictwertes der Geschäftsräume so zu begrenzen, daß ein weiteres Durchkommen der bestehenden Fleischereien ermöglicht wird Unbeschadet der danach zu treffenden Regelung wird vorgeschrieben, daß Fleischer, die einen Kundenkreis von mehr als 1500 und — in den Städten mit über 50000 Einwohner — von mehr als 1800 vollkartenbsrechtigten Personen (Kinder zu ', ge rechnet) haben, keine neuen Kunden mehr annehmen dürfen. Dresden, am 26. Juli 1918. 3856 V U ä III Ministerium des Innct n. Verbot, unreife Kartoffeln auSzunchmcu. I. Mit Beziehung auf die in der Sächsischen Staatszeitung vom 18. Juli 1918 — Nr. 165 — veröffentlichte Bekanntmachung wird darauf hingewiescn, daß die nach Ar tikel 4 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (N- G. Bl. S. 733 ff.) am 1. August 1918 in Kraft tretende neue Fassung der Verordnung über die Kartoffelversorgung (R. G. Bl S. 737 ff.) in den MU und 18 unter anderem folgende Bestimmungen enthält: 8 H- Tie Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Tie Landeszentralbehör den vder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord nungen treffen. 8 Idi. Mit Gefärignis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in 8 11 oder den auf Grund von tz 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. II. Ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, liegt vor, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden, gleichgültig, ob es sich dabei um frühe, späte vder sonstwelche Kartoffeln handelt. Dresden, den 27. Juli 1918. 1546 s V U -V IV M i iiiftcri u m dcs Iimc r n. Verkauf von Kriegswurst markcnfret, Mittwoch, den «I. Juli 1918, von nachmittag 2 Uhr an in den Flcischereige,chäflcn der Gruppe l. Preis 1,60 M. das Pfund. Eibenstock, am 30. Juli 1918. Der Kterütrcn. Wenn das einer vor vier Jahren und ein paar Monden gejagt hätte, so hätten wir nicht die Mensch heit >nr wahnsinnig gehalten, sondern dech der dl-s Zl'kt'nstsbUL entwarf. Und hätte man ihm geglaubt, jv wäre das zweite die Frage gewesen: Wie kann leibst ein Voll vvn Helden gegen eine «vlche Sintflut i o»i Feinden jein Land, sein Leben und sein« Ehre be haupten? Niemals, solange das Gedenken der Menschs zurückreicht, wurde ein Volk einer solchen Härtung, durch das Schicksal unterworfen, wie Deutschland in diesen Jahren. ES war die schwerste Belastungs probe, die je die Gemeinschaft eines Volkes in Was sen gegen einen zehnfach überlegene" Kri"d zu be stehen hatte, gegen eine kriegerische Völkerwande rung, oie Lawinen bewehrter Wilder als Kanonen-» futter vor sich herpeitschte, der alle Hilfsmittel, aller Mrnjchenwitz, alle Naturschätze der Erdkngcl wie bös,- Geister dienten, die, im Osten zumal, auf all^ Lchrek- ken des Krieges alle Schrecke» der Bestialität häufte. Das war der Krieg. Aber er war nur das erste Verderben, das uns drohte. Hinter ihm schritt das Vier Jahre Weltkrieg. Deutschlands Prüfung und Bewährung. Von Rudolph Straft. Es ist harte, surchtbare Wirklichkeit, was «eit vier Jahren um uns, durch uns, in uns geschieht. Und doch klingt es wie eine Sage, wie xin Helden lied aus ferner, grauer Zeit Wie ein Mythus, in dem die Menschheit ihr Gleichnis dessen kleidete, wessen Menschenwrlle und Mqnsch-nkrast fähig st»o, um das UcbermenschUche zu vollbringen, das Uu mögliche möglich zu machen. Wer uns vor vier Jahren und ein paar Mon den gejagt hätte: der größte Teil Europas, fast ganz Asien, ganz Afrika, ganz Australien, fast ganz Nord amerila und halb Südamerika werden Deutschland mit Krieg überziehen. Mehr als zwölshunbcrt Millio nen Menschen werden sich aus ein friedlich i" ihrer Mute lebendes Kulturvolk von 67 Millionen umd sein; inchL zahlreicheren Verbündeten stürz--« ^as rus sische und das britische Weltreich, das chinesische Riejenceich, die japanische Weltmacht d-s Ostens, der ameailanische Erdteil, die einen halben Erdteil um sassci.de Ländermasse Brasiliens, das Waffen kundige Frankreich, die Großmacht Italien, das Königr-ich Rumänien, mit einer Ausnahme der ganze Bal kan, Portugal, Haiti, Liberia, ein Gewimmel von Staaten und Raubstaaten hinterdrein — sie alle wer den sich die Hand reichen, um km Namen der Kul- lur das Land Gutenbergs und Goethes, Luthers und Kants, Schallers und Beethovens, Richard Wagners und Robert Kochs zu vernichten. Man wird die Wil den aus dem Herzen Afrikas holen, die Inder über das Meer schleppen, die Rothäute bewaffnen, die Siamesen einschifsen, die Marokkaner u»d die Mada gassen aujbieten, die Kosaken loslassen, die Kalmül kcn und Kärgsten einstelle«. Die Buren werde» sich in den Sattel schwingen, die Kanadier zur Flaute greifen, die Australier von Weib und Kind Abschied nehmen, die Yankees die Trommel rühren, die Neu fcclänöer Heim und Haus verlassen - alles an einem irren Massenfchrei: lieber den Rhein! lieber de Deichsel! Nach Berlin! Nach Berlin!