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Amts- und änzeigeblatt für den ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung G««,o»prri» viertetjührt. Ml. L.40 Onlcbtteßi. d»« --Uustr. UmerhalMngeblaUe»" in der E«1chS^«- ßüU, bei unseren Voten sowie bei allen Reich». »»BanstaUen. — Erscheint tSalich abend» mit «»»nähme der Sonn, und Feiertag» für den folgenden lag. »» -aü» »id«r«r »«Wal! — ober ionNorr «r^ndwelSii Gt»rrm«rn »c« Bortedrt ber Lr'kung, der i-ieleranre» »der der yo: der Beziehe Hernen Anspruch «e^run, »der «otzlieierung der Zkilmi» oder »»1 «Se. zohlunq de« Squ,»»r«Ne». Hek. Adr.: A«t»dlatl. » ISS fürLibensto», Larlrseld, h»nd;hübel, EüükbiUtI Reuheide, Sberstützeugrün, Schönheide, Schönheiderhaimnrr, Sosa, Unterstützengriin, lviideuthal usw. «eranttvottl. S»tzrtstleller, Drucker urck Verleger: Emil Hannrb»hnin Eibenstock. y5, Jahrgang. — > — »» —» Donnerstag, den 22. Angnst Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile -20 Psg. Im Reklameteil die Zeile bv Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten» vormittag» 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Ein« Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Pirrnfpre«« Hlr. Hü. IVIS Bekanntmachung, die Hinlieferung von Juckerkarten durch die Händler öetreffend. Die Gültigkeit der Zuckerkarten und Bezugskarteu der Reihe 9 erlischt mit dem 3t. August 1918. Die Einlieferung der vereinnahmten und noch nicht abgelieferten Be- zugsausweise und Bezugskarten der Reihe 8 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zum 9. September 1918. « Seitens der Zwischengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle für das König reich Sachsen angehörenden Großhändler bis zum 14. September 1918. Seitens der letzteren an die Zuckerverteilungsstelle bis zum 19. September 1918. Die Kleinhändler haben die von ihnen abgetrennten Bezugsausweise der Reihe 10 spätestens bis zum 25. September 1918 ihren Lieferanten einzusenden. Die Ein sendung hat unter Einschreiben oder mittels Wettpaket zu geschehen. Bei Nichtbeach tung dieser Bestimmung wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Es wird darauf hingewiesen, daß die bei der Zuckeroerteilungsstelle eingehenden Katten durch Lochen entwertet werden und daß durchlochte Karten demzufolge nicht mehr beliefert werden dürfen. Dresden, den 16. August 1918. 546 V l. Ic Ministerium des Innern, ^35 Landeslebensmittelamt. Bekanntmachung, die Juckerkarten der Aeitie 10 betreffend. Die Gültigkeit der Zuckerkarten für den laufenden Versorgungszeitraum (Reihe 9) erlischt mit dem 31. August 1918. Nach diesem Zeitpunkt darf auf Karten der Reihe 9 kein Zucker mehr im Kleinverkauf abgegeben werden. Vom 1. September 1918 ab gelten die Zuckerkatten und Bezugskarten der Reihe 1V, die auf 3 Pfd. Zucker lauten und zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1918 bestimmt sind. Die Abholung des Zuckers auf den dritten Abschnitt der neuen Zuckettarte, dessen Laufzeit am 11. Oktober beginnt, muß jedoch bereits bis zum 15. Oktober beendet sein, da den Kleinhändlern der Verkauf von Zucker in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober 1918 mit Rücksicht auf den Uebergang in das am 1. November 1918 beginnende neue Wirtschaftsjahr untersagt ist. Gleichzeitig mit der Ausgabe des Zuckers auf die neue Zuckerkarte wird «ine noch malige Verteilung von Einmachzucker erfolgen, und zwar in Höhe von 1 Pfd. auf den Kopf der Bevölkerung. Dieser Einmachzucker gelangt in der Weise zur Verteilung, daß auf den ersten für die Zeit vom 1. bis 20. September 1918 gellenden Abschnitt der Landeszuckerkarte statt 1 Pfd. 2 Pfd. Zucker ausgegeben werden. Sämtliche Zucker händler erhalten demgemäß auf die Bezugsausweise der Zuckerkatten Reihe 10 von ihren Lieferanten statt 3 Pfd. 4 Pfd. Zucker vergütet. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß jede Vorausbelieferung von Zuckerkatten oder einzelnen Kartenabschnitten nach den geltenden Vorschriften verboten und strafbar ist. Dresden, den 16. August 1918. 547 Vl. äIc Ministerium des Innern, E> Landeslebensmittelamt. Schweiuehaltuugsverträge. Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts wird die Frist zum Abschluß von SchwetnehaltungSoerträgen unter den Bedingungen der Bekannt machung vom 24. Juni 1918 — Nr. 148 der Sächs. Staatszeitung vom 28. Juni 1918 — bts zum l. September 1918 verlängert. Mit dem Abschluß ist der Vorstand des Viehhandelsverbandes auch weiterhin be auftragt. Die vertragsmäßig gelieferten Tiere werden zum Preise von 130 M. je Zent- ner Lebendgewicht abgenommen; bei etwaiger vorzelliger Abnahme wird ein Stückzu schlag von 35 M. gezahlt. Die Zuweisung von Mastfutter kommt zunächst nicht in Frage. Die Kvmmunaloerbände haben den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Dresden, am 17. August 1918. 4208 V l. III Ministerium des Innern. ^37 Rcgeimlg des Verkehrs mit Pferdefleisch. Auf Grund der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1918 über den Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch wird für das Gebiet deS BezirksverbandeL der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und den Stadtbezirk Aue Folgendes bestimmt: I. Die zugelassenen Roßschlächter und Pferdefleischhändler dürfen Pferdefleisch und Pferdewurst (Frischwurst) nur an Minderbemittelte oder an Speiseanftalten zur Verpflegung Minderbemittelter abgeben und zwar an letztere nur, soweit diese Anstalten die zum Vertrieb von Pferdefleisch erforderliche Genehmigung von der OttS- Polizeibehörde erhallen haben (vergl. § 18 deS Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtoieh und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und Sächs. Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903). Die Abgabe an andere Speiseanftalten, Gast- und Speisewittschasten ist verboten An Gewerbebetriebe, deren Arbeiterschaft bereit» eine Fleischzulage erhält, kann die Ab gäbe von Pferdefleisch und Pserdewurst nur in besonderen Ausnahmefällen von dem Bezirksoerband bezw., soweit Gewerbebetriebe der Stadt Aue in Frage kommen, von dem Stadtrat zu Aue gestattet werden. Die Abgabe von Pferdefleisch und -wurst darf an Einzelverbraucher nur gegen Matten der Bezirks-Pferdefleischkarte, im übrigen nur gegen besonderen Bezugsausweis erfolgen. II. Als Minderbemittelte im Sinne von Ziffer l gelten: 1. Alleinstehende oder verheiratete Personen, die keine Kinder zu unterhalten haben, bei einem Einkommen bis 2800 M. 2. Personen, die 1 oder 2 Kinder zu unterhalten haben, bei einem Einkom men bis 4800 M. 3. Personen, die 3 oder mehr Kinder zu unterhalten haben, bei einem Ein kommen bts 6800 M. Maßgebend ist dabei das zur Staatseinkommensteuer versteuerte Einkommen nach dem letzten rechtskräftigen Veranlagungsbeschcid und zwar soweit Haushaltungsvorstände Pferdefleisch für ihren Haushalt beziehen wollen, lediglich das Einkommen des Haus- haltungsvorftandes ohne Rücksicht auf das Einkommen der seinen Haushalt teilenden Familienangehörigen und Dienstpersonen. Hl. Für die unter ll genannten Personen werden auf Verlangen durch die Gemeinde behörden Gutscheine für den Bezug von Pferdefleischkarten ausgegeben und zwar er halten Kinder unter 6 Jahren je 1 Gutschein, Personen über 6 Jahre je 2 Gutscheine. Tie Gutscheine berechtigen zum Bezüge je einer Pferdefleischkatte bei einer belie bigen Gemeindebehörde des Bezirks, in deren Ort Pferdefleisch zum Verbrauch kommt. Die Ausgabe der Gutschein« erfolgt nur gegen Vorlegung des StaatSeinkommen- steuerzettels und der Lebensmittelkarten- oder sonstigen Ausweise, aus denen insbeson dere di« Zahl der Haushaltungsangehörigen, insonderheit die Zahl der Kinder unter 6 Jahren, ersichtlich sein muß. Die Gutscheine sind mit der Unterschrift des Inhabers oder Haushaltungsvorstan- des zu versehen, sie sind nicht übertragbar. IV. Tie Pferdefleischkarten werden gegen Hingabe der Gutscheine von den Gemeinde behörden der Orte, in denen ein Verkauf von Pferdefleisch stattfindet, ausgegeben. Ott und Zell der Ausgabe machen die in Frage kommenden Ortsbehörden im Erzgeb. Volks freund und in ihren Amtsblättern öffentlich bekannt. Die Pferdefleischkarte ist von dem Inhaber oder dem Haushaltungsvorstand zu unterschreiben, sie ist nicht übertragbar. Sie enthält 16 Teilabschnitte, jeder Abschnitt ist gtllig für 250 Gramm Pferdefleisch oder Pferdewurst. Die Giltigkeit der Pferde- fleischkarte läuft solange, bis sie vom Bezirksverband aufgehoben wird. Die Katte ist nur eine Sperrkatte, ein Anspruch auf ihre Belieferung besteht nicht. Die Karten werden von der Gemeindebehörde des Ausgabeortes mit dem Namen der Gemeinde und laufenden Nummern versehen. V. Speiseanstalten für Minderbemittelte, die Pferdefleisch beziehen wollen, haben sich mit einem entsprechenden Anttag an eine Gemeindebehörde, in deren Bezirk Pferdefleisch zum Verkauf kommt, zu wenden. Sie erhalten von dieser Bezugsausweise über eine bestimmte Menge, die 500 § auf den Kopf der mit Pferdefleisch zu Versorgenden nicht übersteigen darf, ausgehändigt. VI. Ter Verkauf von Pferdefleisch und -wurst findet folgendermaßen statt: 1. Der Roßschlächter oder Händler hat seiner Gemeindebehörde rechtzeitig vor dem Verkauf (die nähere Frist bestimmt die Gemeindebehörde) anzuzeigen, welche Menge Pferdefleisch und Pferdewurst zum Verkaufe steht. 2. Tann werden durch die Gemeindebehörde die entsprechende Anzahl Pferde- Fleischkarten öffentlich für den Verkauf aufgerufen und dabei die Nummern der zum Kaufe zugelassenen Fleischkatten sowie der Buchstabe des abzugeben, den Teilabschnittes bestimmt. Ter Aufruf hat durch öffentliche Bekanntmachung im Erzgebirgischen Volksfreund und in dem Amtsblatt der Gemeinde zu erfolgen. Tie zur Belieferung kommenden Bezugsausweise werden gleichfalls auf- geruien, soweit die Gemeindebehörde nicht den Bezugsberechtigten unmittel bar benachrichtigt. 3. Auf jeden Teilabschnitt einer Katte werden 250 Gramm Pferdefleisch od«r -wurst abgegeben. 4. Ter Verkauf an Einzelverbrauchrr findet nur statt gegen Vorlegung der Pferde. Fleisch karte und gegen Abgabe des Teilabschnittes, der durch die nach Ziffer 2 erlassene Bekanntmachung bestimmt ist. 5. Teilabschnitte, auf die an hem festgesetzten Tage das Fleisch nicht abgeholt wird, verlieren ihre Giftigkeit, soweit nicht in Ausnahmefällen die Gemein debehörde etwas anderes bestimmt. 6. Der Verkauf cm Speiseanstalten für Minderbemittelte erfolgt gegen Abgabe der ausgestec..m BezugsauSwetse. ' VII. Jede zum Verkaufe von Pferdefleisch zugelassene Person hat die Vorschriften der Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums de« Innern vom 19. Juli 1918 über den Verkehr mit Sch'tchlpkrden und Pferdefleisch (vergl. Erzg. VolkSsteund vom 24. Juli 1918) zu beachten, insbesondere also auch ein Schlachtbuch und rin Nachweisbuch nach vorgeschrtebenem M mec zu führen VIII. Die Herstellung von Dauerwurst sowie von Räucherwaren (geräuchertem Schinken und dergl.) ist untersagt. Di« Herstellung von Wurst auS Pferdefleisch unter Verwen dung des Fleisches anderer Tiere ist nur mit Zustimmung deS Königlichen Ministerium» deS Innern, Ersatzmittelstclle, gestattet. IX Soweit Angehörige deS Bezirk» Schwarzenberg schon bisher Pferdefleisch aus der