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Amts- un- Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 1SO «-»ua4prn« oierleljührt. Rtk. 2.46 «inlcklitß! des .Älustr. llruerhallung«blaNe«- m der Geschüst». Zell«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich». „Kansialten. — Lrscheim täglich abend» mit Entnahme der Tonn, und Feiertag, für den folgenden Tag D» HcL» hö-rr» »«wat! — Nn.g »Ixr »,« »nrtedr« »er iicivm», Xr tü-siraniea »>>« dir He »r««r>in»tetn^cht!»,grn -nl drr Bqu-er>»sp»i»ch v^»7uns vd r NLch«!!<^nq Xr Zeaunx »der »>.- .UÄ- »aplllr.« X« »r,u,«pr-ü««. H«l. Adr.: A»L»>l«1t. für Eibenstock, Larlrseld, hunörhwel, ^UgvvtUtt Nenheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheidrrhammer, Losa, Untersttitzengrün, Mldeathal «sw. verantwottl. Schrsstletter, Druck« u,td Vttlegrr: Emil Hannebehntn Eibenstock. >... , SL. Jahrgang. > Freitag, deu 16. August «nzeigenptti«: die kletnspaittge Zeile 20 Ps, Im Retlameteil die Zeile bO Psg.' Im amtlichen Teile die aeipaltene Zeile bk) Psg. Annahme der Anzeigen bk» spatesten« vormittags 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Line Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tag« sowie gn bestimmter Stelle wird nicht aegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegebrnen Anzeigen. Aernlnrecher Ar. rw. LSI» Die nachstehende Verordnung de8 Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918, R. G. Bl- S. 984, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Schwarzenberg, am 13. August 1918. Per Aezirksveröand der König t. Amtsyauptmannschakt Schwarzenverg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Verordnung über die Berfütterung von Hafer «nd Gerste. Vom 30 Juli 1918. Auf Grund des ß 8 Abs. 1 Nr. 2, § 57 der Retchsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 435) wird bestimmt: - 8 1- In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes verbrauchen: I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 1. für Pferde und Maultiere durchschnittlich drei Pfund für den Tag; für schwer arbeitende Zugpferde mit Zustimmung des Kommunalverbandes vom 16. August bis zum 15. November 1918, vom 1. März bis 31. Mai 4919 und vom 16. Juli bis zum 15. August 1919 daneben eine Zulage bis zu vier Pfund durchschnittlich für den Tag; 2. für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittlich dreiviertel Pfund für den Tag; 3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich eineinhalb Pfund für den Tag; 4. für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe unter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein Pfund für die Zugkuh und den Tag; 5. für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich; 6. für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von hundert Tagen durchschnitttich ein Pfund täglich; II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für den Tag. Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Zuchtsauen ge deckt sind und die dem Kommunalverbande dies angezeigt Haden, an die Zuchtsauen aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge au« Hafer und Gerste oder an Gerste bis zu einem Zentner für den Wurf verfüttern. 8 2. Tie Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalvcrbänden zur Versor gung der Tierhatter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe die nach 8 1 er forderlichen Mengen geerntet haben, auf Antrag nachstehende Mengen zuzuweisen (8 20 zu ä, 8 62 der Reichsgetreideordnung): I. an Haler oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Beam ten stehen, die die Pferde zu hatten dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. De zember 1t»18 als Ersatz für fehlendes Beifutter eine Zulage von zwei Pfund für den Tag; 2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und Diaultiere, für die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen, Zuchtzicgenböcke und Zucht- schafbäcke, für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe, un ter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb, die im 8 t be zeichneten Mengen; II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die zum Sprunge verwendeten Zuchteber und die zur Zucht verwendeten Zuchtsauen die im 8 1 bezeichneten Mengen. Für alle nicht unter Abs. 1 Nr. I und II fallenden Tiere, insbesondere für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden (Lurus- pferde), darf Körnerfutter nicht Angewiesen werden. 8 S- Die Kommunalverbände haben bet dem Ausgleich, den sie mit den ihnen von der Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen nach 8 62 der Reichsgetreideordnung oor- -unehmen haben, die Futtermeugen im Rahmen der ihnen zustehenden Gesamtmenge für die einzelnen Tierhalter nach eigenem Ermessen abzustufen, insbesondere unter Be rücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeitsleistung, deS Schlages und der Größe der Spanntiere, der Beanspruchung der Zuchttiere sowie der übrigen Futtermittelversorgung. 8 4. Die ReichSsuttermittelstelle kann die Berfütterung von Gerste oder Gemenge auS Hafer und Gerste an Schweine gestatten, über die Mästungsverträge mit den Hee resverwaltungen, mit der Marineverwaltung oder mit anderen, vom Staatssekretär der KrtegSrrnährungLamtS bestimmten Stellen abgeschlossen sind. Die ReichSsuttermittelstelle kann ferner im Benehmen mit der ReichSgetretdestelle gestatten, daß an Stelle von Hafer oder von Gemenge auS Hafer und Gerste, Gerste oder in besonderen Fällen Gemenge au« Hafer und Roggen in den im 8 1 festgesetzten Mengen verfüttert wird. 8 5- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Juli 1918. Der Gtaat-feikretLr de- Krie--er«Ltzr»»g-a«tes. von Waldow. Anmeldung und Beschlagnahme der Banate früherer Ernten an Getreide und Früchten. Auf Grund von 8 76 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 wird folgendes angeordnet: 1. Wer mit dem Beginne des 16. August 1918 Vorräte früherer Ernten an Früch ten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen Nahrung?- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Vorräte bet der Orts behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) Vis zum 20. August 1918 getrennt nach Arten und Eigentümern anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unter wegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf u) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaates oder Ellaß-Loth- ringens stehen, b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsäbteilung, G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der Reichsfutter mittelstelle, Geschäftsabteilung, G m. b. H. (Bezugsvcreinigung der deut schen Landwirte) stehen, < ) Vorräte, die bei einem Besitzer an 1. Brotgetreide, 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, 4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen, <t) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kom munalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot auS Getreide. 3. Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen Vorräte sowie die unter Ziffer 2o erwähnten für den Bezirksverband Schwarzenberg beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Ge treide, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher sei nes Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. 4. Die in den Mühlen, Mehllagern und bei den Kommissionären des Beztrksver- bands Schwarzenberg lagernden Vorräte des Bezirksverbands Schwarzenberg sind dem Bezirksoecband Schwarzenberg unmittelbar mittelst besonderen Vordruckes, der ihnen noch zugehen wird, anzuzeigen. Diese Vorräte sind demzufolge bei der OrtSbehörde nicht auzuzeigen. 5. Wer die Anzeige nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich un richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 6. Die Ortsbehördcn haben über die bet ihnen eingehenden Anzeigen ein Verzeichnis zu führen und dieses Vis zum 23. August 1918 an den Beztrksverband Schwarzenberg einzusenden. An die Ortsbehörden ergeht noch nähere Anweisung. Schwarzenberg, am 13. August 1918. Per Aezirksveröand der Königt. Amtsyauplmannschaft Schwarzenverg. Dr. Wimmer. Protversorgnng Für die letzte Woche des laufenden Bezugsabschnitles (17.—24. August 1918) wird wieder die frühere Brotmenge gewährt. Die entsprechenden Zusatzmarken geben wir Kreitag, den 16. dss. MtS., bei Entgegennahme der Brotmarkentaschen zu folgenden Zetten au«: vlM 7—8 Uhr Nr. 1—300, von 10—11 Uhr Nr. 901—1200, „ 8—9 „ „ 301-600, „ 11—12 „ „ 1201-1500, „ 9-10 „ „ 601—900, nachm. „ 2—3 „ „ 1b01—1800, „ „ 3—4 „ „ 1801 u. höhere Nrn. Ausweishefte find vorzulegen und Veränderungen im Bestände der Haus haltungsangehörigen sind zu melden. Eibenstock, den 15. August 1918. Per KtaStrat. Aufruf zur Laubheu-Gewinnung Die Notwendigkeit, fttr unsere Front Laubheu zu gewinnen, ist nunmehr allseitig bekannt. Gatteninhaber und Flurbesitzer werden hierdurch gebeten, Laub zu gewinnen und an die OrtSsammelstelle abzugeben. Auf Verlangen werden zur Unterstützung Kin der abgeordnet. Annahme durch den Hausmann der Bürgerschule jeden Wochentag nachmittag« 3—7 Uhr im alten Schulgebäude. «tdenstock, 14. August 1918. Die SchuldireMon als Ortssammelftelle.