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Haa rst e n ; hier önig d von - Pro» Sonu« ichen ich in» isrhq, Mil«. Mo» ck ist, higrn lalats sziele kanNt >«!deS, drück- cht<ir rche« e dcA üvech° sind, mehr rank- aran, s un- aeldet t un» -rie» lfäl» ». EÄ : eins man >chritt lächts lt ist. igkeit durch te He ld Re» b aus avrs» ians bor» r vor, eine« 6 be» lend^- cnkteS >rven, schlag. rr Bl Amts- und Anzeigeblatt sür den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «M»«prri« vterteltiqrl. M. 2.40 «inschUe«, d«« .Mustr. llnt«chaltung«blatte<- in der Geschalt«, ß««, bei unseren Voten sowie bei allen Reichs» »tttanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »««nahm« der Vonn» und Feiertag» für den solgenden Lag. v» 8«a« L«wal: — IMe, oder Imsttaer «r»«ndwelch-l s»tnm,«n de» verriebe« der «ewm», der Liefer-Uten »der der M>«rderunG«efnrtchiu»-rn b-I der veiteher leinen »irfdruch «1 »teternn, »der Nachlieferuru der Zeitun« oder «ul E- I-dluvg de« ve,u^vre<f««. Uet. »dr.r Amtoblalt. str Eibenstock, Larkseld, huidrhübtl, UUgrvtUt» Neuheide,GberstStzengrSn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa. UnterMrngrSn, lvildenthal «sw. ver-!Mt»,rtl. Gchrtstletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebahntn Eibenstock. «ü. Iahrgavg« »^.n. --- Snz«tgrnprei«: di« kleinspaltiae Zelle 20 Psg. Im Reklametrll die Zeile bk) Mg. Im amtlichen Telle die gespaltene Zeile bv Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, mr größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür bi« Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. na. Donnerstag, den 19. September ^21S ISIS Verordnung über Milchhöchstpreise. Der Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt, wie folgt: Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbesvrderung stattfindet, frei VerbrauchSort oder Molkerei Litern Gewicht Liter Fettprozenten Nilo.Fettprozenten - 4V Pfg. pro Liter 38,8 Pfg. pro kg 13,33 Pfg. pro Ltter-Fettprozent 12,93 Pfg. pro Kilo-Fettprnzent 42 Psg. pro Liter 40,8 Pfg. pro kg 14 Psg. pro Liter-Fettprozent 13,8 Psg. pro Kilo-Fettprozent Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- bezw. Kilo-Fettprozenten bezahlt wer- den, sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bet einem Fettgehalt der Milch von 3°/, der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 40 Pfg. pro Liter bezw. 38,8 Pfg. pro kg ab Stall oder 42 Pfg. pro Liter bezw. 40,8 Pfg. pro stet Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mtt einem Fettgehalt von etwa 3'/,. Wenn sich auf Grund amtlicher Pro» benähme und Fettgehaltsbestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8°/, Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat angelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter» bezw. Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen an die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 45 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 46 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mtt mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 5 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandell ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandell gilt Milch, wenn sie sich bet sofort nach Ankunst in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mtt einem gesetzlich zulässigen FrtscherhaltungSmittel vor» schriftsmäßig behandelt wird. Die Astsetzung besonderer Erzeugerhöchstpretse für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Geschäftstokal solcher Großstadthändler, soweit die ses fick außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishaupt mannschaften überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunal verbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: . Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als: g) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 48 Pfg. pro Liter Vollmilch, b)tn Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höch stens 52 Pfg. pro Liter Vollmilch, e) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 58 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der Atz 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder be- arbeitete Kinder- und Krankenmilch, sür die den Kommunalverbänden bezw. den Orts- behörden die PretSregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 18 Pfg. pro Liter ab Stall oder Molkerei und auf 20 Pfg. pro Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei VerbrauchSort oder Molkerei festgelegt. Für Lieferung in die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für das Liter Mager- oder Buttermilch auf 23 Pfg. stet Empfangs station bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. über- steigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger di« Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2 mal täglich geladene Bahnmtlch, welche in die Städte mtt mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 24 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttermilch bewilligt werden. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß die Milch auf mindestens 10 Grad LelsiuS herun ter gekühlt und in der heißen Jahreszeit mtt Wasserstoffsuperoxyd versetzt ist. Für Lieferungen nach Städten mtt mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vor orten kann auf diese Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 3 Pfg. pro Liter solcher Mager oder Buttermilch, di« sich bet gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mtt Hilfe von Kühlmaschinen auf min destens 5' 0. herunter gekühlt worden ist, bezahlt werden. 8 ö. Der Ladenpreis für dar Ater Magermilch und Buttermilch darf nicht höher fest gesetzt werden alS: u) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstes 26 Pfg., b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höch stens 30 Pfg., - c) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 36 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschrif ten trifft. 8 6. Für Zubringung ins HauS oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pfg. pro Liter aufgeschlagen werden. 8 7- Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern höchstens 42 Pfg. pro Liter Voll milch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Otte über 100000 Einwohner bestimmten erhöhten Erzeugerhöchstpreis verkaufen, dürfen 44 Pfg. pro Liter fordern. In Gemein den über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 4 Pfg. und in Genninden über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Mager- und Buttermilch durch den Erzeuger unmittel bar an den Verbraucher mindern sich diese Höchstpreis« je um 22 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 45 Pfg. pro Liter Vollmilch und 23 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungs stelle fordern. 8 8- Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mtt höchstens 2 Pfg. pro Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zu führung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten find aus dem frei Abgangsstation bezw. Verbrauchsott oder Molkerei bestimmten Er zeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 ro. Den Kommunalverbänden bleibt überlassen, erforderlichenfalls Großhandelshöchst- preise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 II Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. '8 12. Solange die Kommunalverbände und OrtSbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinoerkauf als die in M 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13- Der Landesfettstelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung be stimmten Höchstpreise fsst^usetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezetgt erscheinen lassen.' 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festge setzten Preise sind Höchstpreise im Sinne deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsge setzblatt Seite 516). 8 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 10. Oktober 1917 (Sächsische Staats» zeitung Nr. 242 vom 17. Oktober 1917) außer Kraft. Dresden, den 11. September 1918. 2106 V 1. V Ministerium des Innern. ^5 Bewirtschaftung von Milch uud Milchprodukten. Die am l. Oktober 1918 in Kraft tretende Verordnung über MUchhöchstprets« vom heutigen Tage setzt die Milchpreise in ein angemessenes Verhältnis zu den gestiegenen Erzeugungskosten. Demgemäß wird vom gleichen Tage an der Herstellerpreis für 1 Pfund Landbutter durch die Kommunalverbände auf 3,80 M. festgesetzt werden, und auch die Quarkpreise werden eine entsprechende Erhöhung erfahren. Von den Landwitten, die mtt den neuen Preisen bei der Milchwirtschaft ihr Aus kommen finden werden, muß nunmehr aber unbedingt erwartet und gefordert werden, daß sie nach Möglichkeit die Milcherzeugung zu steigern suchen, daß sie sämtliche Milch- erzeugnisse, die ihnen nicht für den eigenen Bedarf zustehen, ordnungsmäßig abliefern und daß sie sich vor allen Dingen der Abgabe von Butter und Quark im Schleichhandel gänzlich enthalten. Nur wenn jeder Kuhhalter in dieser Richtung seine Pflicht tut, kann in der bevorstehenden Zett der Mtlchknappheit die Bevölkerung in den Städten und Jndustrieotten die unumgänglich nötig« Mich für ihre Kinder, di« schwangeren und stillenden Frauen und die Kranken sowie di« bisherige geringe Butter» und Quark- menge erhallen. Um eine vollständige Aufbringung und gerechte Umlage deS den ländlichen Ge meinden auferlegten Ablieferungssoll« zu «reichen, sind durch die Vorstände der Kom munaloerbänd« überall Ortsausschüsse zu bilden, und tn Pflicht zu nehmen, di« unter Leitung eines vermöge seiner Persönlichkeit die Gewähr für Unparteilichkeit bitten- den Vorsitzenden au« einer gleichen Zahl von Kuhhallern und Verbrauchern zu bestehen haben. Diese Ortsausschüsse haben zur Erfüllung de» Gemeindesolls für jede Kuhhal-