Volltext Seite (XML)
Besmscnj t sei« hlag der s Waffen ölen Krei eilt, da schlechter- >ne, ohüe l. reitet eine iedens> lmächte > ableh- t werden, eutschland Müdigkeit ll Bulgr- re iMere sehe» ein, «her das Repressr- eue Fric- ich iMter it, dessen am 27. Frieden dern "ur achmittag achmittag ge- hopau. Herd tze ». ll 8 rben dokn. ll n,eige während imtlichen ifträgern dss. Bl. dem 1. munern, geliefert, dlsllr«. «Lett«a irxttr ittt »er- Amts- mo Änzeigeblatt Mr den L^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung »'«uaepret« vt«rt«ljLhrl. Mt. 2.70 Mächlietzt. d« »Illustr. llnterhalkmasblatte«* in der Gejchast«. -««, bet unseren Boren sowie bei allen Reich«. »»stanstaUen. — Erscheint iüolich abend« mit >»«nahm« der Vonn» und Feiertag« svr den solgenden lag. Dn ffal« »d«r l-nfUair »,««»?ilch-i >.<ttnm««n »k« Betrteb«« »<r 8-twn«, der Lteseroxten »»er »er 1^rr>«uttktltnrtqnm«en — Hat der Vette-er teilen «t«««^rn« »der Nochlteterui^ »er geuun, oder »u> «ck. »ahüm, -et Ne^^prrtlet. L«l. Adr.! Awtoßlalt. ^/22S /»it M Eibenstock, Larkseld, hmidrhübel, l^UgrUlUll nenheidr,GberMtzengrün,Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa, UnterMengrS«, UMeithal «sw. VeranttusM. Gchriftleiler, Druck« und Verleger: Emil Hanneb»hntn Eibenstock. »— ,o, 65. Jahrgang. : —- Mittwoch, dm 9. Oktober <n-eigenprei«: die kleinspaUige Zeile 20 Pla Im Rellameteil die Zeil« bk> Psg. Im amtlichen Teile die aespaltene Zeil« VO Psg. »nnahm« d«r Anzeigen bi« ipätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. «ine Bewähr für dir Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am oorgefchrtebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht aegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegeoenen Anzeigen. I«rnf»rech«r Ar. NO. ISIS MMiiMW Mr MiUMmlorWg in,» LWsUchlmgeil. Unter Aufhebung des bisherigen Hausschlachtungsoerbotes wird auf Grund von M 9ff. der RetchSfletschordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. Oktober 1917 — RGBl. S. 949 — und der Abänderungsverordnung vom 20. September 1918 — RGBl 8- 1117 — folgendes bestimmt . 8 1- Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fletschwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalte gewinnt. Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbstversorger angesehen; als gemeinsam gemästet gilt jedoch ein Schwein nur dann, wenn es auS den erzeugten oder zugekauften Futtermitteln oder den Abfällen der Wirtschaften aller Beteiligten unter ihrer oder ihrer Wirtschaftsangehörigen persönlichen Betätigung ernährt worden ist. Lediglich die Zahlung eines MastlohneS oder die Hergabe oder Bezahlung der Futtermittel gilt nicht als gemeinsame Mästung. Als Selbstversorger können vom Kommunalverbande auch anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigen den Personen, sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Ar beiter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern btS zu 6 Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung des Ministeriums des Innern — LandeSfleischstelle — abhängig. 8 2. Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen jeder Art und jeden Alters zum Zwecke der Selbstversorgung bedürfen der Genehmi gung des Kommunalverbandes. Hausschlachtungen von Hühnern sind dem Kommunalverbande anznzetgen. Das Gleiche gilt von der Selbstversorgung mit Wildbret, daS dem Fleischmarkenzwang unterliegt (vergl. 8 15 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom 9. Sep tember 1918, Sächs. StaatSzeitung Nr. 211). 8 3 Die Genehmigung zur Hausschlachtung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger daS Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten hat. Haltung in eigener Wirtschaft liegt nur vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes unmittelbar zu Gunsten oder Lasten des Selbstversorgers geht und der Selbstversorger oder seine Wirtschaftsangehörigen sich selbst bet der Fütterung und Pflege des Tieres betätigen. Die Genehmigung zur Hausschlachtung von Schweinen und Schafen hat weiter zur Voraussetzung, daß 1. daS Tier zur HauSschlachtung rechtzeitig und vorschriftsgemäß »orangemeldet worden ist (vergl. Bekanntmachung vom 5. September 1918, Sächs. Staatszeitung Nr. 208), 2. keine größeren Fleischvorräte aus früheren Hausschlachtungen mehr vorhanden, 3. die Verpflichtungen zur Abgabe eines ganzen Tieres oder von Fleisch, von Fett oder Speck bei früheren Hausschlachtungen erfüllt, 4. die aus früheren Hausschlachtungen angefallenen Fleischvorräte pfleglich behan dell und zur ordnungsmäßigen Versorgung aller Beteiligten während der ganzen An- rechnungSzeit verwendet worden sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Kommunalverband die Genehmigung zu versagen. Wenn infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zuftehende Fleischmenge (8 10) auch unter Berücksichtigung der Abgabepflicht <8 7) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu besorgen ist, ist die Genehmigung zu versagen oder die Ablieferung entsprechender Fleischmengen gegen Entgelt an eine zu bezeichnende Annahmestelle zur Bedingung zu machen. 8 4- Der Antrag auf Genehmigung der Hausschlachtung ist vom Selbstversorger, bei gemeinschaftlicher Mästung von allen Beteiligten zusammen, schriftlich nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster durch die Ortsbehörde zu stellen. Die OrtS- behörde hat die Angaben des Antrags nachzuprüfen und ihre Richtigkeit zu bestätigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und der Ortsbehürde zur Kenntnis zu bringen. DaS Gleiche gilt von der Versagung der. Genehmigung. Die Gültigkeit der Genehmigung ist auf längstens 4 Wochen zu befristen. 8 5. lieber die erfolgte Hausfchlachtung ist dem Kommunalverbande nach dem von ihm vorgeschriebenen Muster eine schriftliche Anzeige durch die OrtSbehörde zu erstatten. 8 6. Bet Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen hat der Fleischbeschau» daS Schlachtgewicht durch Wiegen genau festzustellen, in die nach 8 5 zu erstattende Anzeige unter Beifügung von Ort und Datum einzutragen und den Eintrag unterschriftlich zu vollziehen. Die Feststellung deS Schlachtgewichte hat nach den hierfür bestehenden Vorschriften (vergl. die Anweisung an die Fleischbeschau» vom 12. Mai 1917) zu erfolgen. ' 8 ?. Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, hat sich, wenn » mehrere Schweine hält, zur Abgabe eine- mindestens gleich schweren Schweine-, audernfallS zur Abgabe ettees Schweineviertel-, das mindestens den vierten Teil des festge» stellten Schlachtgewichtes wiegen muß, beim Rachsuchen um die Genehmigung zu ver pflichten. Di« Verpflichtung zur Abgabe eines ganzen Schweines gilt als Abschluß eines HaltungSvertrageS zu Gunsten de« ViehhandelSverbandeS. In der Genehmigung hat der Kommunalverband die Annahmestelle und den UebernahmepreiS zu bezeichnen. Der Selbstversorger hat ferner von dem durch die HauSschlachtung gewonnenen Speck an den Kommunalverband Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugrben. Wenn da« Schlachtgewicht des ganzen Schweines einschließlich der nach Abs. 1 abzugebenden Viertel« beträgt mehr als 60—70 etnschl.: l kx, mehr als 70—80 kg etnschl.: 2 kx, mehr als 80 kA für weitere angefangene je 10 weitere je 0,5 Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 v. H. des Schlacht gewichtes in Speck oder Fett abzuliefern. Die abzuliefernden Speck- und Fettmengen können auf das nach Abs. 1 abzulicfernde Viertel in Anrechnung gebracht werden. Der Speck darf nicht frisch, sondern muß eingesalzen, gepökelt oder geräuchert an- geliefert werden. Als Speck ist nicht anzusehen sogenannter Bauchspeck, der mit Fleisch durchwachsen ist. Von Schweinen, deren Ertrag an Liesen- (Wammen)fett weniger als 1' , kg be trägt, braucht kein Speck oder Fett abgegeben zu werden. Ebenso entfällt die Verpflich tung zur Abgabe von Speck oder Fett bei Hausschlachtungen von Schweinen in ge werblichen Betrieben, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß 8 1 Abs. 3 vom Kommunalverband als Selbstversorger anerkannt worden sind, sowie bei Haus schlachtungen durch Selbstversorger, denen nach den gellenden Vorschriften bei besonders anstrengender körperlicher 'Arbeit im Verwaltungswege Fettzulagen gewährt werden können oder zu deren Haushalt solche Personen gehören. Die abzugebenden Mengen sind nach näherer Anordnung des Kommunalverbandes anzuliefern. Die abgelieferten Schweine sind zur Deckung des Schweineaufbringens nach Maßgabe der Viehumlage, die abgelieferten Viertel zur Wurstbcreitung im Kommunckl- verband zu verwenden. Von den abgelieferten Fett- und Speckmengen verbleibt ein Viertel dem Kommunalverband zur Versorgung der Massenspeisungen und Wurstereien; die übrigen drei Viertel sind nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern — LandeSfleischstelle — an das Landeslager der Speckabgabe zu liefern. 8 8- Als Uebernahmeprets ist festzusetzrn: u) bei Abgabe eines ganzen Schweines: 130 M. für den Zentner Lebendgewicht, b) bei Abgabe eines Schweinevtertels: 1,80 M. für jedes Pfund Schlachtgewicht, c) bei Speck- und Fettabgabe: 2,20 M. je 1 Pfund eingesalzener Speck, 2,30 M. je 1 Pfund gut gepökelter Speck, 2,40 M. je 1 Pfund geräucherter Speck, 2,20 M. je 1 Pfund Fett in unzubereitetem Zustande, 2,60 M. je 1 Pfund ausgelassenes Fett. . 8 9. Selbstversorger dürfen das ihnen aus der Hausschlachtung belassene oder das durch Ausübung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften im eigenen Haushalte verbrauchen. Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen ein schließlich des Gesindes, sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere AUenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben. 8 io. Der Selbstversorger hat anzugeben, ob er beziehentlich seine Haushaltungsange hörigen aus den anfallenden Fleischvorräten ihren Kleischbedarf voll oder nur zur Hälfte decken wollen. Er erhält, solange die Fleischvorräte reichen müssen (vergl. Abs. 2), im ersteren Falle gar keine, im letzteren Falle nur die Hälfte der ihm zuftehen- den Voll- bez. Kinderkarten. Für je 400 x Schlachtoiehfleisch und Wildbret sowie für 1 Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fteischkattenabschnitte einer Woche, für 1 jungen Hahn bis zu einem halben Jahre die einer halben Woche, in 'Anrechnung zu bringen. Die nach 8 < abzulieferndcn Fleischmengen sind nicht auf die Fleischkatten anzu rechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichls zum Zweck der Fleisch kattenanrechnung nicht in Ansatz. , 8 N- « Die 'Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgell ist verböte«», soweit es sich nicht um die Abgabe an Personen, die zur Selbstversorgergemeinschafl (8 9 Abs. 2) gehören, oder um die Abgabe an den Kommunalverband nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 7 handelt. 8 12. Der Kommunalverband kann Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Geneh migung vorgenommenen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung ge wonnen ist, zu feinen Gunsten ohne Zahlung einer Entschädigung für ver fallen erklären. 8 13. Gegen Verfügungen des KommunalverbandeS im Rahmen dies» Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständige KreiShauptmannschafl, gegen deren Entscheidung Be schwerde an das Ministerium des Innern — LandeSfleischstelle — zulässig, das end gültig entscheidet. 8 Das Ministerium deS Innern — LandeSfleischstelle — kann Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung bewilligen, soweit hierfür nicht der Staatssekretär deS KriegSernährungSamts zuständig ist. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Bekanntmachung werden auf Grund von 8 13 der Reichsfleischordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu lO OOO Mark oder mit einer dies» Strafen besttast. Außerdem kann Selbstversorgern da« Recht der Selbstversorgung entzogen werden. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, so weit sie nicht auf Grund von 8 12 für verfallen »Närt worden sind. 8 16- Die Kommunalverbände «lassen die erforderlichen Au-führung-beftimmungeu.