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Amts- und Anzeigeblatt Wr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Huug»pr«l« Vierteljahr«. Mk. 2.70 rinsLlietzl. dri .LLustr. UnterhaltungtblaUt»" in der Strlchüste. Rell», bet unserm Boten sowie bei allen Reich«. »»Kcmstaltrn. — Erschein« tkaltch abend« mit AtNnahm« der Sonn- und Feiertag« für den folgenden lag. ZN» «al« tihcrer »«wall — Mt«, lonlNglr lr,«»»wrl4'> vl»»m,«« »«» ««trl«b«« der Ilkttmig, d«r Ä«sir,»I«n -dn »« itttr»»r«ns»Unr<ch<u»aen — yal »<r kl»,» «nipru^ -ai «lN«nm, »<i NaqU«l««ll>>« »« Antun« od«r »ul ,aylm>ü dc» vqug»»7«tl«e l«el. Kdr.r Awt^lai«. ^272. für Lldenfto», Larkseld, hvndrhübei, ^UgTN^U«» Neuheide, Mberftützeugrün, Schönheide, Schönhelderhummer, Sosa, Unterstützengrün, lvüdexchal «sw. verantto-rtt. Gchrtstietter, Drucker und Verleger: «mit Hannebrhnin Eib«nst»ck. , - .> . .. , SS. Jahrgang. Dienstag, dm 26. November ISIS «njFigrnpret«: dl« kleinspallige Zeil» 20 Pfg Im Reklameteil dl« Zelte l0 Mg. Im amtlichen Teile die aesvaltrne Zeil» M Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 llhr, für größer« Lag« votyer. »in« Btwähr slir die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag» sowie an bestimmter Stelle wirb nicht gegeben, ebensowenig für di« Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen. Nernsprecher Nr. UN. Verordnung, die Eintieserung der Juckeröezugsausweise durch die Kleinftändler betreffend. Die Kleinhändler haben die von ihnen abgetrennten BezugsauSwetse der Zucker tartenreihe 11 sowie die Bezugskarten der Reihe 1l spätestens bis zum 25. Novem- der 1818 ihren Lieferanten einzusenden. Die Einsendung hat unter Einschreiben oder mittels Wertpaket zu geschehen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Falle deS Verlustes kein Ersatz geleistet. Dresden, am 19. November 1918. 977 Vl,^Io Ministerium des Innern. 8 2 der Bekanntmachung vom 27. Juli 1918 Uber Beförderung von Bieh — Sächsische TtaatSzeitung Nr. 174 vom 29. Juli 1918 — erhält folgenden Zusatz: „Wird Bieh auf BesörderungSschein oder als Gepäck oder als Expreßgut aufgege ben, so ist eine besondere schriftliche Versandgenehmigung der zuständigen Stelle vor- zulegen. Dresden, am 18. November 1918. 4752 b V l. lll Amiis- und WirtschaslSmiiislcriiim. Notstandsarbeiten. Wenn Notstandsarbeiten zur Beschäftigung von Arbeitslosen die sofortige Enteig nung von Grundstücken oder Rechten an solcher« nötig machen, kann die Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens »ach 8 70 des sächsischen EnteignungSgesetzeS vom 24. Juni 1902 beim Ministerium deS Innern beantragt werden. Nach dieser Bestimmung kann die sofortige Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten an Grundstücken vorbehältlich nachträglicher Fest stellung des Gegenstandes der Enteignung und der Entschädigung gegen Sicherheits leistung deS UnternehnierS verfügt werden, wenn die sofortige Ausführung eines dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Unternehmens zur Abwendung drohender Gemeingefahr erforderlich ist. Dresden, den 22. November 1918. 2508 Ul Der Staatslommisslir für Demobilmachung. Dr. Dehne. Achtung vor den Kniistdenkmälern der Vergangenheit. Sachsen ist reich an Kunstdenkmälern aus vergangenen Jahrhunderten. Viele von ihnen erinnern an frühere Herrscher deö Landes und an nicht mehr bestehende Sraats- formen. Unverständige könnten hieraus Anlaß nehmen, solche Denkmäler zu mißachten oder gar zu beseitigen. Ein Volk aber, das die Förderung und Pflege der Kunst zu den vornehmsten Aufgaben de« freien Gemeinwesen« rechnet, ist es sich selbst schuldig, auch die Kunstdenk mäler der Vergangenheit wert zu halten und zu hüten. Wir empfehlen sie daher dem Schutze der Allgemeinheit. Den Schlitz der Regie« ung hat der Volksdeauftragte für daS Innere Ministerium zugesagt. Dresden, am 24. November 1918. 263 X0 Landesamt für Denkmalpflege. 5324 von Weick. Aus die nachstehende Bekanntmachung wird erneut dringend hingewiesen. Schwarzenberg, am 23. November 1918. Der Aejirksvervand der Amt5yaup1mann>chaf1 Schwarzentierg. Dr. Wimmer. Ablieferung des Roggengetreides an die Mühlen. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des BezirksverbandeS der Amtshaupt- mannschast Schwarzenberg vom 9. November 1918 (Erzgeb. Volksfreund Nr. 263 vom 10. November 1918), Ausdrusch deS Brotgetreides betreffend, werden die Landwirte ver anlaßt, da- schleunigst au-zudrefchende Noggengetreide fofort nach dem Anskauf an die in den Kaufverträgen bezeichneten Mühlen abzuttefern. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von Z 80 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schnorrenberg, am 20. November 1918. Der Seztrk-Verdand der AmtShanptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wlmmer. Einführung der Milchkontrolle. Wer im Gebiete deS BezirksverbandeS Schwarzenberg Vollmilch oder Magermilch (Buttermilch) aufkaufen und wieder verkaufen will, bedarf vom 10. Dezember 1918 ab der besonderen Zulassung als MtlchhLndler durch den BezirkSoerband der Amts- Hauptmannschaft. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen, Uber ihr« Erteilung wird ein« Ausweiskarte ausgestellt. Unzuverlässigen Mtlchhändlern kann die Zulassung -um Handel entzogen werden. Keiner besonderen Zulassung bedürfen die von Gemeinden errichteten Milchsam melstellen und Buttersammelstellen. 2. Müchhändler und Sammelstcllen für Milch, ebenso Sammelstellen für Butter haben ihren Lieferanten, gleichgiltig, ob diese im hiesigen oder in einem anderer« Kom munalverband wohnen, allwöchentlich Empfangsbescheinigungen Uber die an sie gelie ferten Mengen an Milch und Butter auSzuhändigen. Einen entsprechenden Lieferschein haben sie sich von dem Lieferanten ausstellen zu kaffen. Vordrucke für die Empfangsbescheinigungen und Lieferscheine sind bei der Gemein- debehörde unentgeltlich zu entnehmen. . 3. Jeder Kuhhalter hat, beginnend mit dem 2. Dezember 1918, für jede Woche einen Milchbericht nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. Der Bericht ist auch dann zu erstatten, wenn die Kühe trocken stehen. Zu dem Bericht ist der vom Bezirksverband auSgegebene Vordruck, der bei den Gemeindebehörden unentgeltlich zu entnehmen ist, zu verwenden. Die Eintragungen in dein Bertchtsoordruck sind täglich vorzunehmen. An« Sonntag einer jeden Woche ist nach der letzten Eintragung der Milchbericht dem Vordruck gemäß aufzurechnen und spätestens am Montag bei der Gemeindebehörde deS Wohnortes oder der von dieser bestimmten anderweiten Stelle abzugeben, erstmalig am 9 Dezember 1918. Gleichzeitig mit dem Milchbericht sind die in der Berichtswoche eingenommenen Anmeldeabschnitte der Bollmilchtarte und Marken 6 der B-zirkSlebensmittelkarte, sowie die Bescheinigungen der Eammelstellen oder zugelassenen Müchhändler über die angeliefer ten Mengen an Voll- und Magermilch, Butter und Quark in einem vom Bezirksver- band ausgegebenen Briefumschlag einzureichen. Die Briefumschläge können ebenfalls bei der Gemeindebehörde unentgeltlich entnommen werden. 4. Die Mtlchhändler und Sammelstellen für Milch und Butter haben bis Dienstag jeder Woche, erstmalig am 10. Dezember 1918, Anzeigen über die in der Vorwoche eingenommenen und ausgegebenen Mengen an Milch und Butter dem Bc- zirkSverband etnzureichen. Diese Anzeigen haben nach bestimmtem Vordruck zu erfolgen, der bei der Gemeindebehörde unentgeltlich zu entnehmen ist. Mit der Anzeige sind die vo«« ihnen eingenommenen Lieferscheine einzuretchen. 5 Knhhalter dürfe«« vom 10. Dezember 1918 ab Vollmilch (gegen Marken) nur an Verbraucher abgeben, die im gleiche«« Ort wie sie wohnen oder für längere Zeit aufhältlich sind, also nicht an auswärtige Verbraucher Damit der Kuhhalter zweifelsfrei beurteilen kann, ob der Verbraucher dem gleichen Ott wie er selbst angehört, und damit die Einhaltung der Vorschrift kontrolliert werden kann, sind die Anmeldescheine der Vollmilchkarte vor« der Gemeindebehörde vor der Ausgabe mit ihren« Stempel zu versehen. Selbständige Gutsbezirke gelten im Sinne dieser Bestimmung als zu der Gemeinde gehörig, mit der sie in der Lebensmittelversorgung oder sonst in wirtschaftlicher Beziehung eine Einheit bilden. In Zwetfelsfällen trifft der BezirkSoerband näher« Bestimmung. 6. Wie schon bisher, ist die über den Bedarf jür den zulässige«« Selbstverbrauch er zeugte Butter restlos au dte inständige Sammelsteüe ab-uliefern. 7. Für jede Geineinde ist ein Ortsausschuß für da» Mtlchwese« errichtet, für größere Gemeinden könne«« mehrere Ausschüsse bestellt werden, kleinere Gemeinden kön ne«« gemeinschaftliche Ausschüsse bilden. Die Kuhhalter haben den Mitgliedern des Ortsausschusses zum Zwecke des Nach weises der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen auf Verlangen Auskunft zu geben, Einsicht ir« die Geschäftsauf- zeichnungen und dergl. zu gewähre«« und die Besichtigung der Geschäftsräume, Ställe und der Vorräte zu gestatten. 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, — inSbesou- dere also auch Unterlassung, nicht rechtzeitige oder falsche Erstattung des Milchberichts, der Anzeigen der Sammelstellen und Milchhändler — werden «nit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer diese« Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. N,ben der Strafe kann aus Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf di« sich dte strafbare Handlung bezieht. 9. Diese Bekauntmachung tritt, soweit nicht im Vorstehenden etwas anderes verfügt ist, mit dem-2. Dezember 1918 in Kraft. Schwarzenberg, ain 23. Nooembtr 1918. Der Dejirksveröand der Der Arveiter- u. Soldatenrai der Amtsyauplmannschalt. Dmtskaupimannschäft Schwarjenverg. Dr. Wimmer. Oskar Schieck. Ausgabe von Strickarbeiten Dien-tag, den 26. ds«. Mt»., D—L, Mittwoch, „ 27. „ „ tb-v. nur Donnerstag, „ 28. „ „ «, I, » nachmittags Kreitag, „ 29. „ „ I N t von 2—5 Uhr Sonnabend, ,, 30 „ „ ' Garne werden nur an Erwachsene auSgegeben. Eibenstock, den 23. November 1918. Dov DtosAIvnt.