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Amts- und Anzeigeblatt für den Slmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Vierteljahr!. Mk. 3.70 etulchliejU. d«, „Vllustr. llnt«rhaltung»dlatte<" in der Geschäft», -eü», bet unseren Voten sowie bet allen Reich»- -oftanstalten. — Erscheint täglich abend» mit «»nähme der Sonn» und Feiertag» für den solgenden Lag. s» g-s« ,i»-r«r ««Walt - »r«, »da louftla« Ir»«ndv«lq t »<»rua,«n »k» »rtrtld«« da jiettun«, der iilksnavt»» »da de> Iq»r»«rimr»«tnr«qt>ma«a - hat d«r »ut-ha Uma, »ei «da NachlU^aam^da Zatua« »da »u! 8»«. Uel. -br.r A«t»»t«1t. für Eibenstock, Larlrfelö, hanbrhübel, ^ÜUkvkU»» Reicheide, GberstützengrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersivtzengrSn, Mdenchal nsw. Gchrtstteiter, Drucker «nd Verleger: «mit Hannebohn in Eibenstock. . «ü. Iahrgaug. —-—— «nzeigenpret»: dir NeinjpaUige Zeil« M Pf, Im Retlameteil die Zeile tt> Pfg. Im amtlichen Teile die gesoaltene Zeil« bO Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stell« wirb nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen. Nernfprech^ Mr. 110. Mittwoch, deu 20. November ISIS Nachstehende Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 16. November 1918. 5249 Ministerium des Innern. ^4 v l.ä i« Verordnung üöer Kunsthonig. Nvm 8. November M8. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- 22. Mat 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . . ... Rührung vom iS 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 823) """d' Artikel 1. In der Verordnung über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 (ReichS-Gesetzbl S. 1094) werden folgende Aenderungen vorgenommen . 1. 8 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird! (8 3), einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht s übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 62,00 Mark, bet Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 57,50 „ 2. tz 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler (8 4) so wie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen . bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 67,00 Mark, bet Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 62,50 „ 3. 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhan del), abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3), für 1 Pfund Reingewicht nicht übersteigen: bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 80 Pfennig, im übrigen 78 „ Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. November 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährnngsamts. von Waldow. , Dem «and-skontrolleur der Kletschbewtrtschastung ist als Hilfskraft de frühere Hallenmcister deS SchlachthoseS zu Aue, Kerr Max vuxer betgeordnet und heute in Pflicht genommen worden. - Alle bei der Fletschverteilung mitwirkenden Stellen und Behörden haben dem Ge nannten jeden gewünschten Einblick zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu er teilen. Dresden, am 15. November 1918. 5332 Vialli Ministerium des Innern. MlrMmg iMßWlM Becht rem IX. bis A.Nmmbks IM. 1. Als Ersatz für die in der Woche vom 18. bis 24. November 1918 ausfallende Kl-ischzuteilnng werden — mit Ausnahme der Fleischselbstoersorger — jeder vom Bezirksverbaud Schwarzenberg mit Brotmarken zu versorgenden über 6 Jahre alten Personen 1«5 « Mehl und jeder unter 6 Jahre alten Person «0 » Mehl gewährt. 2. Zum Bezüge des MehleS berechtig der Abschnitt L der Jleischtarte mit dem Aufdruck „Amtshanptmannschast Schwarzenberg Woche vom 1». bis 24. November. Fleischlose Woche" und zwar der Abschnitt der Fleischkarte sür Personen über '6 Jahre zum Bezüge von 185 2 Mehl, der Abschnitt der Fleischkarte für Personen unter 6 Jahre zum Bezüge von 90 x Mehl. 3. Die Fleifchkartenabschnttte haben nur während der aufgedruckten Zeit Gültigkeit. St» dürfen nur während dieser Zett beliefert werden. 4. Die Bäcker und Mehlkleinhändler haben diese Abschnitte ebenso wie die Brotmar- ken sofort beim Empfang durch kreuzweise« Durchstretchen mittel« Färb» oder Tinten- sttste« zu entwerten. 5. Sie haben weiter die vereinnahmten Abschnitte ebenso wie die Brotmarken spätesten« am 3. Tage nach dem Verfalltage bei der OrtSbehörde zum Zweck« der Ausstellung der „Bescheinigung über abgelteferte Marken" abzuliefern. 6. Die OrtSbehörden haben die von den Bäckern und Mehlkleinhändlern abgelieferten Abschnitte genauesten« zu prüfen und insbesondere bei der Prüfung daraus zu achten, daß nur Abschnitte KI mit dem Aufdruck „Amtshanptmannschast Schwarzenberg Woche vom 18. bts 24. November. Fleischlose Woche" zur Ablieferung ge langen. Werden andere Fleischkartenabschnitte abgeltefert, so sind diese bet der Aus stellung der „Bescheinigung über abgelieferte Marken" außer Betracht zu lassen. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach 8 30 der NetchSgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29 Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, am 15. November 1918. Der Mezirksverband der Amlshauptmannschafl Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Bekanntmachung für die Avnettmer des Elektrizitätswerks ..chbererzgebirg-. Schwarzenberg i. Sa. Um eine Unterbrechung in der Lieferung elektrischer Arbeit durch Kohlenmangel zu vermeiden, ist eine Einschränkung iin Bezug elektrischer Arbeit für Kraftzwecke erforderlich. Es wird hiermit bestimmt: Die Benutzung der an da« Elektrizitätswerk Lbererzgebirg angeschlossenen Elekrro- motore ist in den Zeiten von 5 bis 7' „ Uhr morgens und von 5 bis 9 Ühr nachmittags verboten. Ausnahmen: Ausgenommen bleiben Elektromotoren in Fabriken und Betrieben zur Herstellung von Nahrungsmitteln, „ zum Betriebe von Dreschmaschinen und Milch - separatoren, „ in Heilanstalten, „ in Gas- und Wasserwerken, „ zum Betriebe von Wasserhaltungsmaschinen in Bergwerken, „ zum Betriebe von Ekhaustoren zur Absaugung von Gasen und Dämpfen, „ zum Betriebe von Gebläsen und Aufzügen für Kupolöfen. . Besonders schwere Betriebe erhalten außerdem noch besondere Bestimmungen zu gestellt. Die zur Zeit gültigen Zuteilungsbestimmungen der KriegSamtstclle für den Bezug elektrischer Arbeit bleiben in Wirkung. Wo der Zuglauf dies bedingt, kann die Arbeitszeit morgens Stunde früher beginnen und nachmittags V, Stunde früher beendet werden. Betrieben, die vorliegende Bestimmungen nicht befolgen, wird zeitweise die elek trische Arbeit entzogen. Vorliegende Bestimmungen treten zwei Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gelten bi« auf Widerruf. Schwarzenberg, den 17. November 19l8. Der Vorsitzende des Pezirksverbandes der Der Arbeiter- und Amtsyanptmannschaft Schwarzenberg. Soldalenrat. Amtshauptmann Dr. Wimmer. I. V>: Nagler. Anr das Elektrizitätswerk Ävererzgebirg. Schwarzenberg i. Sa. Der Vertrauensmann des ReichSkommisfar«: V. Hallbauer. Berkans von Hühnersutter Freitag, den 22. dss. MtS., vormittag von 8—12 Uhr in der städtischen Verkaufs stelle, Bergstraße 7, an die vorgemerkten Besteller. Eibenstock, am 18. November 1918. Der Ktablvert. Städtischer Lebeusmittelverkauf. Donnerstag, den 21. dss Mts., Marke N I: (violetter und roter Druck) 125 x «rtetz und 125 2 Zwieback, Marke Al 1: (schwarzer Druck) 100 2 «ri-tz zu 10 Pfennig. Marke A s: 1 Et zu 5.5 Pfennig in den Geschäften von Grimm, Wendler, Konsumverein l und II, Günzel, Hau schild, Kehrer und Otth. Freitag, den 22. dss. Mts., Mark- » 4: 60 2 Margarine zu 26 Pfennig. Sonnabend, den 2». dss. Mts., Mark- A »: 150 2 Stzrnp zu 18 Pfennig Eibenstock, den 19. November 1918. A-v Ktadtvat.