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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »<zua«pr««r vtert-Ijährl. Mk. L10 «tnschließl. de« -Fllustr. Unterhaltungtblattei- tn der Geschöst«. HL«, bet unseren Voten sowie bei allen Reich«- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage sür den folgenden Tag. Im Falle höherer Sewalt — «ri,g »der sonstiger irgendwelcher «itrungen de« »elnede« der Zeitung, der iiieleranien oder der Slshrderunggeinrichtungen - Hal der »ehester keinen Misteruch »ei Lieirrung «der Nachlieierung der Zeitung oder aui MXI. jahlung de« Bejugspreiie«. Hel. Adr.: AMsblatt. 267. -saaoltzLatt M Libenfto», Larlrfeld, hundrhübel, Ueuheide, Gberstützenzrün, Schönheide, Schönheidekhmmner, Sosa, UnterstiltzengrSn, WUdenthal usw. Berantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock, i «4. Jahrgang. Sonnabend, den 17. November Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1S Psg. Im Reklameteil die Zeile M Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 4l) Psg. Annahme der Anzeigen kn« spätesten« vormittag« lO Uhr, sür größere Tag» vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an be stimmte: Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprechet aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 110. 1S17 Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 12. November 1917. 3792 II 8 VII Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Kafernäyrmittet und Heigwaren. Vom 6. November 1917. Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Pfennig, Pfennig, 3b Pfennig. Mark, bet Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert: für Röhren 62 Pfennig, bei Teil aus AuSzugmehl: Pfennig, Bruchteile eines Pfennigs auf ganze 58 60 35 68 141 134 50 33 86 80 82 97 99 Röhrenbruch . andere Teigwaren ür Röhren . . . „ Röhrenbruch . andere Teigwaren „ Röhrenbruch . . . . „ andere Tetgwaren . . . bei Teigwaren aus Auszugmehl: für Röhren „ Röhrenbruch . . . . Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 6. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 3. Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den 88 1, 2 vor gesehen, dürfen nicht vertrieben werden. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntma chungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. G. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 18») und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). s) lose 81,20 Mark, b) in Beuteln zu 250 Gramm 111,00 „ bei Haferflocken (Kindernahrung) tn geschlossenen Packungen a) zu 250 Gramm .... 116,75 Mark, b) „ 500 „ .... 112,75 „ bet Hafermehl (Ktndernahrung) in geschlossenen Packungen zu 250 Gramm . . . . : 116,00 Mark. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. „ andere Teigwaren .... 137 „ Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. 8 b. Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für 500 Gramm nicht überschritten werden: Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSer- 22. Mat 1916 (RetchS-Gesetzbl. S. 401) . . nährung vom 18 August 1917 (RetchS-Gesetzbl. S. 823) "rd verordnet: 8 1 Beim Verkaufe von Hafernährmttteln an Kleinhändler (8 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: ,bei gewöhnlichen Haferflocken Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinhändler (8 5) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei Teigwaren auS Mehl von einer Ausmahlung von 7 s vom Hundert : für Röhren . . 103 Mark, 8 2. Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Preise nicht überschritten werden . bei gewöhnlichen Haferflocken u) für 500 Gramm (lose) . . k) für einen 250 Gramm-Beutel bei Haferflocken (Ktndernahrung) a) für eine 250 Gramm-Packung b) für eine 500 Gramm-Packung bei Hafermehl (Kindernahrung) für eine 250 Gramm-Packung 8 7- Wer der Vorschrift im § 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen besttast. Neben der Straft kann auf Einziehung der Gegenständ« erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Der Staatssekretär des KrtegSernährungSamtS kann Ausnahmen von den Vor- schrifttn dieser Verordnung zu lassen. Für den Verkauf von Tetgwaren, die sich bereits im Handel befinden, können bis zum 30. November 1917 die LandeSzenttalbehörden, Kommunaloerbände und Gemein den Ausnahmen von den Vorschriften tn den 88 4 und 5 zulasten. 8 ». Die Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel vom 2. November 1916 (RetchS-Gesetzbl. S 1242) wird aufgehoben. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft. Berlin, den 6. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Nach 8 1 der Verordnung des Bundesrats über Rübensaft vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 672) darf Rübensaft nur mit Genehmigung der Kriegs-Rüben- saftgesellschast m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Dies gilt auch für Hersteller von Rübensaft, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt. Die Bekanntmachung des Ministeriums vom 9. August 1916, wonach die in Ab satz 1 Satz 2 dieser Verordnung genannten Hersteller von Rübensast von der Absatzbe- schränkung befreit worden sind, wird aufgehoben. Dresden, den 14. November 1917. 651118 1c Ministerium des Innern. Am Sonnaöend, den 17. dss. Monats, werden auch hier zugunsten von Deutschlands Spende für Säuglings- und Kkeinkinderschutz Gaben gesammelt werden. Der Ertrag der Sammlung soll dazu dienen, den weiteren Ausbau der Säug lings- und Kleinkindersürsorgc zu fördern. Die Einwohnerschaft wird gebeten, ibre oft bewäkrre Opfenreudigkeit auch bei diefer Sammlung zu betätigen. Eibenstock, den 15. November 1917. Der Stadtrat. Fleischverkauf Sonnabend, den 17. dss. Mts., in den Fleischereigeschäften Reichenbach, Sei del, Singer, E. Müller, Mühlig. Urlauber erhallen Fleisch bei E. Müller. Verkaufsordnung: N—Al in der Zeit von 8—10 Uhr vorm., —1» » ,, „ „ 10—12 „ „ »s Hu D—L „ 1—3 „ nachm., u. 81 ,, ,, „ ,, 3—5 „ ,, Alles wettere wird durch Anschlag bekanntgegeben. Der gegenwärtige Papiermangel nötigt dazu, die Käufer aufzufordern, Einwickel papier oder Teller an die Verkaufsstelle mitzubringen. Eibenstock, den 16. November 1917. Zier Ktaötrat. Ausgabe der Brot- und Kartoffelmarkeu auf die Zeit vom 17. November bis 15. Dezember 1S17, Sonnabend, de« 17. November 1817, in nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzu legenden Ausweishefte: vormittags von 8—9 Uhr 9-10 „ „ .. 10-11 „ „ ,, 11-12 „ 1—350, nachmittags von 2—3 Uhr 1401—1750, 351—700, „ „ 3—4 „ 1751—2000, 701—1050, „ „ 4—5 „ 2001 u. höh. Nm. 1051—1400, Kartoffelmarken sind wieder im Umtausch auf Landeskartoffelkatten erhältlich. Es wird zunächst eine Zentncrkarte umgetauscht. Vorzulegen sind jedoch sämtliche LandeS- kartoffelkatten einer jeden Haushaltung. Eibenst ock, den 16. November 1917. Z>er Staötrat. Landeskartoffelkarten-Abschuitte. Die Kartoffelerzeuger, die Kartoffeln auf die Marken und 6 der LandeSkar- toffelkarte abgegeben haben, werden hiermit aufgefordett, die Abschnitte und »* bis Sonnabend, den 17. dss. Ms., mittags in unserer Schauamtsdienftstelle abzuliefern. Eibenstock, den 15. November 1917. Z>er Ktaötrat. Rapsgemüse steht zum Verkauft in den Geschäften von Brenner, Zettel, Leymann, Günzel, Otth, He rold, Hauschild, Enzmann und Hofmann. Preis: 18 Pfg. das Pfund. Eibenstock, den 15. November 1917. Aer Kiaölrat. Grundstücksbesitzer werden an die stete Reinhaltung der Fußwege erneut erinnert. Eibenstock, den 16. November 1917. Z>er Ktaötrat.