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Amts- un- ÄMigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v,zug»prei« virrteljährlich Mk. 1.80 etnschUeßl. s«s »Jllustrirritn UnterhaUungSblall«" in der GeichSstrstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Rrlch«postanstalten. Erscheint tüglich abend« mit Nutnahme der Vonn» und Feiertage sür den solgenden Tag Tel.-Adr.: Amtsblatt. A/SS. sür Eibenstock, Larlrselb, Hundshübel, HTUgrUbUtd Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrün, Wildenthai usw. Verantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die klemspalttge Zelle 1L Psg., sür auswärtige 1b Psg. Im Reklametell di« Zeile 40 Psg Im amtlichen Telle die gespalten« , Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Fernsprecher 1Ar.NO- - 64. Jurgan«». ------- Sonntag, den 15. April 1917. Aufruf! Der siegreiche Ausgang des Kampfes um unsere Selbständigkeit und um die Treiben von fremder Willkür bängi davon ab, daß wir bis pn nenen lernte mit den vorhandenen Nahrungsmitteln auskvmmen Die Ungunst des Welters zwingt uns mit einer späteren lernte zu rechnen. Wir müssen deshalb unsere knappen Vorräte aufs sorgfältigste einteilen. Wir haben auch in diesem Jahre die Gewißheit, das; wir durchhalten können. Die nächsten Monate fordern aber, daß wir alle Kräfte aufs äußerste entspannen und die Entbehrungen willig tragen, die unvermeidlich sind. Mit höchster Hingabe und vollem Verständnis sür die drohende Gefahr hat das gesamte Volk 3 Jahre lang den Feinden standgehalten, in dem Bewußtsein, daß unabsehbares Elend und dauernde Not uns alle erdrücken würden, wenn wir uns dem Willen der Feinde beugten. Diese beispiellosen Opfer können nicht vergeblich gebracht sein; dem Ziele nah, darf die Kraft nicht erlahmen. Einmütig steht, tröst feindlicher Hetzerei und Verleumdung, das Volk mit seiner Negierung zusammen, um unseren Friedenswillen durchzusesten. Das gegenseitige Vertrauen ist die Grundlage für die Sicherheit nnd Frei heit der deutschen Zukunft. Dies gilt cs in schwerer Zeit zu bewahren nnd kein mißgünstiger Schwäster soll es uns ranben. Es ist dafür gesorgt, daß auch in den kom menden Monaten keine Hungersnot entsteht. Insbesondere wird an allen Orten, an denen die Kartosselversvrgung durch Trausporlschwierigkeiten zeitweilig stocken sollte, Er- sast durch Brot und Viehl gegeben werden. Die Fleifchversorgung ist gesichert. Es ist ein knappes Auskommen, aber genug für deu festen Willen znm Durchbacken. In Stadt nnd Land müssen alle sich Entbehrungen auferlegen. Durch die höchste opferwillige Leistung der Landbevölkerung muß die Leistungsfähigkeit der Industrie erhalten werden. Indem das Land für die Stadt, die Stadt für das Land arbeitet, decken wir unseren Truppen den Nucken, an deren Heldenmut dei Haß unserer Feinde zerbricht. Im Vertrauen, daß jeder einzelne bei seiner Arbeit ausharrr, hat das deutsche Volk die Gewähr, daß uach schwere» Tagen ein gesicherter Frieden wicderkcsirt. Die Ministeriell des Kultus uud öffentlichen Unterrichts, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Krieges. Bekanntmachung über Faßbohncn. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. April 1917. 418 HL Via Ministerium des Innern. Der Fabrikationshöchstpreis, das heißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an de Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: r de Handler in Anrechnung bringe 1. für roh eingelegte Faßbohnen fib netto . 16. Dezember 1916. vr. Kanter. . M. . M. . M. 25,50 33,80 30,80 gt: :r 50 kß netto einschließlich Faß M. 28,50 für 50 Kx- brutto für netto .... 2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 kg ür 50 brutto für netto.... Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 94) geben wir mit Genehmigung des Be vollmächtigten des Reichskanzlers bekannt: Braunschweig, den 5 April 1917. Gemüsekonserven-Kriegsgefellschaft mit beschränkter Haftung Sämtliche Faßbohncn, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- uud Klein handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 20. April 10l 7 an- zugeben: 3) welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitze haben, b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen er worben haben. Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven- Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigentum an die sen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be hörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faßbohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. Ueber die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be kanntmachungen. Die Verlängerung der Anzeigefrist bis zum 20. April 1917 erfolgt mit Genehmi gung des Reichskanzlers. Auf die nachstehende wichtige Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanz lers über Inanspruchnahme von Getreide und HülsenHrüchten, vom 22. März 1917 werden die Landwirte hiermit noch besonders hingewiesen. Schwarzenberg, den 10. April 1917. Der Aezirksvervand der Königk. Amisha,iptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchteu. Vom 22. März 1917. Auf Grund des tz 1 der Bundesratsverordnung über Krtegsmaßnahmen zu Siche rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 I- I. Die noch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt, und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werden für die Ernährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar zugunsten des Kommunal verbandes, in dessen Bezirk sich die Vorräte befinden. II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der im tz 2 getroffenen Vorschriften im eigenenen Betriebe des Erzeugers verwendet werden dürfen, s) zur Ernährung deS Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Naturalbe ¬ rechtigten, insbesondere Altenteilen! und Arbeitern, soweit diese kraft ihrer Be rechtigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorger): b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere: e) zu Saatzwecken; M zur Verarbeitung. 8 2. l Für die im 8 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden: H. bei Brotgetreide: 1. für die Zeit bis zum 15. April die nach K 6 Absatz 1a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782) zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Zeit von, 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen: 2. als Saatgut von Sommerweizen 185 Kx, von Sommerroggen 160 kg für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelassen ist. (Im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg können — mit Ausnahme eini ger nicht über 350 m hoch gelegener Teile der Fluren von Aue, Alberoda, Klösterlein und Niederschlema — 203,5 k^ — 4,07 Ztr. Sommerweizen und 250 Kß — 5,00 Ztr. Sommerroggen auf 1 da zur Saat verwendet werden.) 8. bei Gerste: 1. innerhalb der Grenzen derjenigen Mengen, die Unternehmer landwirtschaftliche» Betriebe nach tz 6, 8 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 800) insgesamt verwenden durften, a) die znr Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh un bedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe und Art des Betriebs festzusetzende Menge; k) zur Verfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens I Kilogramm für jedes Tier auf den Tag, bis znm 15. August 1917 gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleie oder Weidegang unmöglich ist: 0) als Saatgut 160 kg für das Hektar; 2. zur Verarbeitung dle Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (tz 20 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 800) zur Verarbeitung zugcteilt oder freigcgeben sind; 3. zur Verfütterung für Schweine, über die Mastverträge abgeschlossen sind, die von staatlichen Mastorganisationen gelieferten Mengen. O beiHafer: l. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen: a) Einhufer, diejenige Menge, die von der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1917 zustebenden Mengen von 6^/. Zentner noch nicht verfüttert morden ist, und dazu 3 Zentner für die Zeit vom 1. Juni bis 15. September 1917 für jedes Tier; b) Zuchtbullen: 1'z Zentner für die Zeit vom 15. April bis 15. September 1917 für jedes Tier; c) Ochsen und Zugkühe: die Menge, die von der für die Zeit vom 1. März bi» zum 31. Mai 1917 zustehenden Mengen von 1 Zentner noch nicht verfüttert ist; ck) Zuchtschafböcke, Schafbocklämmer und Ziegenböcke: 2 Zentner für jedes Tier. In Betrieben, in denen Gerste aus der ihnen nach den früher geltenden Bestim mungen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann dem Erzeuger für besonders schwere Zugtiere, wenn es zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 Kilogramm Hafer oder, wo dieser nicht in genügender Menge vorhanden ist, statt dessen die gleiche Menge Gerste belassen werden, 2. als Saatgut 3 Zentner für das Hektar der Anbaufläche, soweit uicht durch b«- sondere Genehmigung ein höherer Satz zugclassen ist. (Im Gebiete des Bezirks verbandes Schwarzenberg können mit Ausnahme einiger nicht über 350 m hoch gelegener Teile der Fluren von Aue, Albcroda, Klösterlein «nd Niederpfanuenstiel 250 k^ — 5,00 Ztr. Hafer auf 1 kg zur Saat verwendet werden.) v. bei Hülsenfrüchten: 1. zur Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person; 2. als Saatgut bei große« Viktoriaerbsen und Ackerbohnen 6 Zentner für da» Hektar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten 4 Zentner für das Hektar der im Wirtschafts, jahr 1916 bebauten Fläche, außerdem die von der Reichshülsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Vergrößerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen. II. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgenommen anerkanntes Saat- gut sowie Saatgetreide, da« zu Saatzwecken in Wirtschaften gezogen worden ist, di«