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Amts- und Änzeigeblatt für -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock un- -essen Umgebung v«zug«prrit vNrteljührltch Mk. 1.80 «lnlchll«ß1. te« .Illustrierten Unterhaltungeblatt»" in der G»schkst«stell«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich-postanstaUen. «rscheint tSglich abend« mit Bu«nahme der Sonn, und Feiertage sür den folgend«» Tag Eibenstock, Larkselb, hundrhübel, ^ugrutun Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, SchSnheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, Wildenthai usw. Anzeigenpreis: di« tlemspaltige Zeil« 12 Psg., sür »uswärlig« 1k Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag» 10 Uhr, für größere Tag« vorher Fel-Zdr.: Amtsblatt. Verantwort!. Schriftletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Ar. list. 1917 ——64. Jahrgang. Mittwoch, de» 18. April Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten des KriegSernährungsamtS vom 14. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden , den 12. April 1917. 444 a N 8 V Ministerium des Innern. "88 Bekanntmachung über den Aerkeyr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. Vom 24. März 1917. Auf Grund deS 8 18 der Bekanntmachung Uber Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungSamtS vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. E. 402) wird verordnet: 8 1- Zentrifugen im*Stnne dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuderver fahren die Milch in Sahne (Rahm) und Magermilch trennen. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentrifugen und Buttermaschinen. 8 2. Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung entgelt lich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins. Der Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Meder- lasfung oder, in Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers zuständi gen Kommunaloerband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß den Namen derjenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Die Nicht übertragbarkeit ist auf ihm kenntlich zu machen. 8 3- Die Abgabe und der Erwerb (tz 2 Abs. 1) von Zentrifugen oder Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen. Der Veräußerer hat die empfangenenen Bezugscheine durch deutlichen Vermerk (Lochen oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats an den Kommunalverband abzuliefern, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlas sung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat. 8 4. Wer im Betriebe seines Gewerbes Zentrifugen oder Buttermaschinen abgtbt oder deren Abgabe vermittelt, hat über den Bestand und die Abgabe oder die Vermittlung der Abgabe Bücher zu führen. Die Bücher müssen ersehen lassen, welche Vorräte an Zentrifugen und Buttermaschinen vorhanden sind, wann und von wem sie bezogen, sowie wann und an wen sie abgegeben oder vermittelt sind. Tie im Abs. 1 bezeichneten Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen. 8 5. Die von dem zuständigen Kommunalverband oder der Polizei beauftragten oder zugezogenen Personen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentrifugen oder Buttermaschinen aufbewahrt oder feilgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be sichtigungen vorzunehmen und die Bücher, sowie sonstige Geschäftsaufzeichnungen der im 8 4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Die Unternehmer sind verpflichtet, den Beauftragten des Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforderliche Auskünfte zu geben. 8 6. Es ist verboten: 1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, Zentrifugen oder Buttermaschinen zur Ver äußerung oder Benutzung anzubieten; 2. Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern auszustellen. 8 7. Der Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im Umherziehen ist verboten. Es ist verboten, am Orte der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder außerhalb des Ottes der gewerblichen Niederlassung Zentrifugen oder Buttermaschinen feilzubieten oder Bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten, die mit solchen Gegenständen Handel treiben, aufzusuchen. 8 8- Die Kommunalverbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen oder Buttermaschinen im Besitze haben, sie dem Kommunalverband oder einer von ihm be stimmten Stelle anzeigen. Sie können die hiernach erforderlichen Bestimmungen treffen. 8 9. Die Reichsstelle für Speisefette kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulaffen. Tie Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur AuSführuM dieser Verord nung erlassen. 8 io. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach § 35 Nr. 4 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen besttast. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem 25. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Präsident des Krtegsernährnngsamts. von Batocki. Rt-kliW dt» Nttkthrs mit Kllktlifftl« im Gebiete des Kt- MlMttlmdt» LchmrMberg »m 15. April M7 «b. Für da- Gebiet der BezirkSverbandeS Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der revidierten Etädteordnung wird zur Regelung der Verkehrs mit Kattoffeln folgen- deS angeordnet : Kartoffelmarken. 8 1- 1) Es werden zweierlei Arten Kartoffelmarken ausgegeben und zwar eine Boll marke und eine Sondermarke, die die Aufschrift trägt „Kindermarke und Schwer arbeiterzuschlag". 2) Die Boümarke berechtigt zum Bezug der vom BezirkSverband jeweilig fest gesetzten Wochenmenge. Die Vollmarke ist in 10 Teilmarken eingeteilt, jede 'Marke berechtigt zum Bezüge eines Zehntels der jeweilig festgesetzten Wochenmenge. Die Teil marken sind hauptsächlich für den Verkehr mit Kriegs- und Werksküchen, sowie mit Gast-, Schank- und Speisewirtschasten und dergl. bestimmt. Vom 15. April 1917 ab wird di« auf eine Vollmarke abzugebende Kartoffelmenge bis auf weiteres auf 5 Pfund wöchent lich festgesetzt. Die Tetlmarke berechtigt in diesem Falle zum Bezüge von 250 x — Pfund Kartoffeln. 3) Die Sondermarke berechtigt zum Bezüge von wöchentlich 1 Pfund Kar toffeln. Sie gilt für Kinder und als Zuschlagsmarke für Schwerarbeiter — siehe 8 3. — 4) Die Vollmarkeu und die Sondermarken werden zunächst für die Dauer von 3 Wochen ausgegeben. Später erfolgt Ausgabe auf die Tauer von je 4 Wochen. Selbstversorger und verforgnngsberechtigte Bevölkerung. 8 2. 1) Als Selbstversorger gelten diejenigen Kartoffelerzeuger, deren Kartoffelvorrat ausretcht s. zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, bis zur neuen Ernte, t>. zur Aussaat unter Zugrundelegung von 40 Zentnern Saatgut auf das Hektar der im Erntejahr 1916 mit Kartoffeln bestellten Anbaufläche, oder, dasern die Anbaufläche für das Erntejahr 1917 geringer ist, auf das Hektar der für das Erntejahr 1917 zu bestellenden Anbaufläche. 2) Hierbei ist das Ergebnis der Bestandsaufnahme vom 1. März 1917 bezw. das Ergebnis der Nachrevision zu Grunde zu legen und zu s auf den Kopf der ein zelnen Wirtschaft zu rechnen: für die Zeit vom 1. bis 10. März — 8 Pfund, 11. „ 31. — 12 „ „ „ „ 1. April bis zur neuen Ernte (Anfang August) — 90 zusammen — 110 Pfund. 3) Die Selbstversorger haben keinen Anspruch auf Versorgung durch den Bezirks verband und deshalb auch keinen Anspruch auf Zuteilung von Kattoffelmarken. 8 3. Von der übrigen — der sogenannten versorgungsberechtigten — Bevölkerung ha ben Anspruch u. Kinder unter 1 Jahre b. „ von 1 bis 6 Jahren e. alle Personen über 6 Jahre auf wöchentlich I Sondermarke — 1 Pfund Kartoffeln, „ „ 3 Sondermarken — 3 „ „ „ „ 1 Vollmarke, ä. lich außer 1 Vollmarke—so die, wie bereits erwähnt, zum Bezüge der vom Bezirksver band jeweilig festgesetzten Wo chenmenge berechtigt, alle Schwerarbeiter wöchenl- - „ „ 5 Sondermarken Zuteilung der Marken. 8 4. von 8 Woche im Gebiet« dieses Aufenthaltes Tag, Tagen, 3 4 6 1 2 3 4 5 6 8 6. 1) Personen, die sich nur auf einen kürzeren Zeitraum als 1 des BezirkSverbandeS aufhallen und die anderwärts auf die Dauer nicht mit Kartoffeln versorgt werden, haben Anspruch auf Zuteilung von 2 Teilmarken der Vollmarke bei einem Aufenthalt 1) Die Ausgabe der Marken erfolgt durch die Ortsbehörden. 2) Jede versorgungsberechtigte Person, die im Gebiete des BezirkSverbandeS sich dauernd aufhält oder länger als 1 Woche Aufenthalt nehmen will, erhält Marken nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 3. 3) Beim Zuzug aus einem anderen Bezirk hat die betr. Person die noch gilligen Marken des anderen Bezirkes oder einen Abmeldeschein bei der Ortsbehörde abzugeben. 4) Scheidet eine Person durch Tod, Wegzug aus dem Gebiete des Bezirksverban- deS oder Einziehung zum Heeresdienste aus der hiesigen Versorgung aus, so sind ihre noch gilligen Marken beim Ausscheiden der Ortsbehörde zurückzugeben. 8 5. 1) Die in Krankenhäuser, Genesungsheime, Erziehungsanstalten und dergl. etn- tretenden, von dem BezirkSverband Schwarzenberg mit Kartoffelmarken versehenen Per sonen haben die noch laufenden Marken der Anstallsverwaltung zur Beschaffung von Kartoffeln zu übergeben. 2) Soweit sie durch den Eintritt in eine der vorgenannten Anstalten erst in die Versorgung des hiesigen Bezirksoerbandes eintreten, haben sie die fremden Kattoffelmar- ken oder einen Abmeldeschein der Anstaltsverwaltung zu übergeben, welche die Marken oder den Abmeldeschein bei Stellung des Antrages auf Zuteilung hiesiger Marken bei der Ortsbehörde abzugeben hat. 2) Hinsichtlich der Militäruttauber bewendet es bei der bisherigen Regelung. Anrechnung von Kartoffelvorräte«. 8 7. 1) Bei denjenigen versorgungSberechtigten Personen, ««Ich« mit dem am 1 März 1917