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untern, 4. ien getroffen, türkischen en Zivil- ger ver- ren Erlaub- u verrichten, ,cn beziehen, ernierten die Amts- und Anzeigeblatt Hav.rsorr- l 4. April: :rgrifs Se ch gegen d zwischen n als be- zuerst die nden Fra- 'er Prasi auern ge- on Flood tagte sich er vvrlie- zu Wil- „Brruer n Stand- as Blatt, ld aufg?- : Bersor- ' sich ge- sch zuge^ Wahrheit n Mitte- Entente lüber ist >es ame- minimal. für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung EqugSprei« vierteljährlich Mt. 1^0 einschlteßl »e» „Illustrierten Nnt«rhaltung»blaNS" in der Geschüftrstell», bei unseren Voten sowie bet allen Reich-postanstalten. Erscheint täglich abend« mit Butnayme der Sonn- und Jetertage sllr den solgenden Tag Fel-Adr.: Amtsblatt. ^5 S0. Eibenstock, Larlrfeld, hundrhübel, Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, SchSnheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrün, Mdenthai usw. Anzeigenpreis: di« kleinspaltige Zeile l2 Psg., für auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil Li« Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile di« grspallen« Z«lle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. Aenffprecher M. 11V - 64. Jahrgang. —— Sonntag, den 8. April 1917. Lenzlüste spielen lau und lind In Wald und Flur Verstecken. Nun hoffe wieder, Menschenkind, Bald knospen Busch und Hecken. Die Sonne steigt, der Tag wird lang, Blauveilchen blüht am grünen Hang. Ostern 1917 Lenzrosen wiegen sich im Wind, Die Sänger kehren wieder; Auch du, mein Herz, geschwind, geschwind, Grab aus die alten Lieder: Vom Scheiden und vom Wiedersehn, Vom Welken und vom Auferstehn. — Zwar lassen Kummer, Krieg und Not Sich über Nacht nicht wenden, Und doch wird einst ein Morgenrot Die schwer« Zeit beenden. — Bis dahin weicht und wanket nicht, Es führt der Weg durch Nacht zum Licht! Nach Sturm und Wetter Sonnenschein, Nach Kampf und Not — Frohlocken! Das soll euch Trost und Hoffnung sein, Beim Klang der Osterglocken. — Gott läßt uns nicht von seiner Hand, Heil dir, mein deutsches Vaterland! Hermann Böning, Hauptmann, im Felde. Mg deS gegen riegs« . B.) bigt Hal, gösse- ka rn- „Nieuwe Lmtliche r Dil- whr ein -urbaren als gei- Echo de de, dah ich sei. fischen ichtet die ;e Hun- erufenen scheinen ing zu ifrie- r nicht er ge ledenke hofft, Anleihe ; solche onüber XIX. (2. K- S.) Armeekorps Stellv. General-Kommando 8r. 8. blo. ^908 V1^ Verordnung über Arbeitshilfe in der Land und Forstwirtschaft. Auf Grund des 8 95 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr. G. S. S. 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetze vom 11. 12. 15 (R. G. Bl. S. 813) wird für den Bezirk des stellv. Generalkomman dos XIX. (2. K. S.) A.-K. angeordnet: 8 1- Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- oder Forst wirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde ihres derzeitigen Beschäftigunzsortes (Amtshauptmannschaften oder Stadträte mit revidierter Städteordnung) in eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung überzutreten. Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der Amtshauptmann schaft eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch die Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht beeinträchtigt und eine von der Kriegsamtsstelle Leipzig, Döllnitzer Straße 3, ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß in dem Orte und in der Beschäftigungsart, wohin der Antragsteller sich wenden will, Mangel an Arbeitskräften herrscht. 8 2. Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Auf forderung der in 8 1 genannten Behörden im Bezirke ihrer Wohnsitz oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils um Hlte Üblichen Lohn*) eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann. Die Festsetzung des Lohns erfolgt, soweit keine vertragsmäßige Vereinbarung erfolgt, durch die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. 8 3. Die in 8 2 erwähnten Aufforderungen dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte, sicher zu stellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch für Sonntage zulässig. 8 4. Zeugnisse von Bezirks- oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe. 8 5. Gegen die Verweigerung der Genehmigung (8 1), sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (8 2) steht die Beschwerde an die zuständige Kreishauptmannschaft offen. Aie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entschei dung der Kreishauptmannschaft ist endgültig. *) Der Erlaß d«S Reichskanzlers vom 6. 3. 17 — l A 1753 —, wonach „den arbeitenden Frauen die Familtenunterstützung mit Rücksicht auf den Arbeitslohn nicht ohne weiteres entzogen oder gekürzt werden darf", hat auch hierbei volle Geltung Kem», iffe ckerei m. 8 6. Wer dem Verbote des 8 1 zuwiderhandelt, oder einer auf Grund des 8 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nach kommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 15. Oktober 1917 außer Kraft. Leipzig, am 3. April 1917. Ier kommandierende General v. Schweinitz. Kartoffeln. Nachstehend werden die Bekanntmachungen des Reichskanzlers iiber Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein vom 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 259) und über Kartoffeln vom 24. März 1917 (R. G. Bl. S. 279) nochmals zur allgemeinen Kennt nis gebracht. Dresden, am 2. April 1917. 712s, 728881V Ministerium des Innern. Bekanntmachung nver Verarbeitung von Kartoffeln aut Branntwein. Vom 22. März 1917. Aus Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 198! (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet 8 1- Kartoffeln dürfen im Betriebsjahr 1916/17 auf Branntwein nur verarbeitet wer den, soweit sie sich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und nicht in einer in un mittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik verarbeitet werden können. Die Brennereibcsitzer oder deren Stellvertreter in der Leitung des BrcnnereibetriebS haben dem Kommunalverband anzuzeigcn: 1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem Betrieb« Kartoffeln verarbeiten werden; 2. am Schluffe einer jeden Woche, wieviel Zentner Kattoffeln in der abgelau- fenen Woche eingemaischt worden sind; 3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischens von Kartoffeln, wann zum letzten Mal Kartoffeln eingemaischt worden sind. 8 2. Erweist sich der Besitzer oder Leiter eines Brennereibetriebes in der Befolgung der Vorschriften im 8 1 unzuverlässig, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Brennerei- betrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig. 8 3. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 4 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Matt oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer der Vorschrift im 8 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln auf Branntwein ver arbeitet ; 2. wer die im 8 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbotswidrig hergestellten Brannt weins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 24. März 1917 in Kraft. Die Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Klein- brennereien vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1198) wird aufgehoben. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter de» Retchstanzler«. Dr. Helfferich. Bekanntmachung nver Kartoffeln. Bow 24. März >917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volk»- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: Artikel 1. In d-, B-Immlmachung übn KM-MIn °°m 7 IS^ «AAsA S.1314) . . , . - . werden folgende Aenderungen vorgenommen