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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Btzugtpni« vierteljährlich Mk. 1.80 einsLUeßl. S-S »Illustrierten Un1«rhaUung»biatt»' in der G«jchüst«stelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpoftamtaUin. Urscheint täglich abend« nist MuSirakm« der Tonn, und Feiertage für den folgenden Tag Fek. Adr.: Amtsblatt. ^7S1. Eibenstock, Larlrftld, hundrhübel, Neuheide, Oberstützengrün, Zchönheide, Zchönheiderhanlmer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. Verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 84. Jahrgang» - Mittwoch, den 11. April LSI? Anzeigenpreis: die Ueinspaltige Zeile 12 P'z., für auswärtige IS Psg. Im Reklometeil. di« Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teste die gespalten« Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens vormittag» 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aeruspreche; Ar. Ust. Auf Grund von tz 50 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 som 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 782) wird bestimmt: 1. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung von Kuchengebäck je» der Art (einschließlich Keks, Napfkuchen, Blätterteige und Königskuchen) verboten, auch wenn zur Herstellung lediglich ausländisches Mehl oder sogenannte Ersatzmehle verwen det werden sollen. 2. Verboten ist ferner die Herstellung von Torten, Obsttorten, Teegebäck und Pud dings (Cremetorten) in solchen Betrieben, in denen inländisches Mehl zu Schwarz oder Weißbrot verbacken wird. 3. Gestattet bleibt die Herstellung von Gebäcksorten, zu denen keine Getreidemehle oder deren Ersatzmehle verwendet werden (Makronengebäck usw.). 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Gast- und Schankwirtschaften und ähnliche Betriebe entsprechende Anwendung. 5. Die bereits bestehenden, zur Einschränkung des Kuchenbackens erlassenen Vor schriften bleiben, soweit sie durch diese Verordnung nicht gegenstandslos geworden sind, ! unberührt. 6. Zuwiderhandlungen werden gemäß tz 57 der Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 782) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 7. Diese Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Dresden, den 6. April 1917. 4501181b Ministerium des Innern. ^66 Reichsreisebrotmarke». Unter teilweiser Abänderung der Bekanntmachung des Bczirksverbandes der Kö niglichen Amtshauptmannschaft vom 28. Oktober 1916, die Reichs-Reisebrotmarkeu be treffend, wird hiermit Folgendes bestimmt . 1. Die in Zukunft zur Ausgabe gelangenden Reichsretsebrotmarken unterscheiden sich von den jetzigen durch Wertpapierunterdruck, der durch einen im grauen Felde stehenden weißen Reichsadler gekennzeichnet ist. Die bisherigen Reisebrotmarken dürfen jedoch bis zum 15. April 1917 noch verwendet, müssen also bis zu dieseni Tage noch angenommen werden. Vom 16. April 1917 besitzen nur uoch die Reisebrotmarkeu mit Unterdrück Giltigkeit. 2. Die neuen Reichsreisebrotmarken sind auf der rechten Seite, etwa 1 Zentimeter vom Rande entfernt, für die Zwecke ihrer Entwertung durchlocht. Die Entwertung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Bäcker, Mehlkleinhändler sowie die Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sofort nach der Empfang nahme der Reisebrotmarke entweder selbst oder durch ihre Angestellten den rechts von der Durchlochung befindlichen Teil der Marke abzutrennen und zu verruchten haben. In Gast-, Schank- und Speisewirtschasten hat die Entwertung nicht durch die Be dienung, sondern durch die Person zu erfolgen, die das Gebäck an die Bedienung ausgibt. 3. Die entwerteten Marken dürfen nicht wieder in den Verkehr gebracht werden, auch von den Bäckern, Mehlkleinhändlern und den Inhabern von Gast-, Schank- und Speisewirtschasten nicht angenommen werden. 4. Ziffer 5 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bezirksverbands Schwarzenberg vom 28. Oktober 1916 erhält folgende Fassung: Die Gast-, Schank- und Speisewirtschaften haben die von ihnen vereinnahmten und entwerteten Reisebrotmarken bei ihrer Ortsbehörde gegen die entsprechende Anzahl kommunaler Brotmarken umzutauschen dabei entsprechen 10 Reisebrotmarken 5 50 x Gebäck — 1 Vollmarke. Damit wird ihnen der Bezug von Gebäck und Mehl für ihren Betrieb bei den Bäckern und Mehlkleinhändlern ermöglicht. Dagegen haben die Bäcker und Mehlkleinhändler die vereinnahmten und entwer teten Reisebrotmarken mit den übrigen Brotmarken, jedoch gesondert von diesen, bei ihrer Ortsbehörde zwecks Ausstellung der Bescheinigung für den Mehlbezug abzu- liesern. Die von den Bäckern, Mehlkleinhändlern sowie Gast-, Schank- und Speisewirt schasten bis mit 15. April 1917 vereinnahmten Reisebrotmarken der alten Ausführung sind bis spätestens den 18. Aprtl 1917 bei den Ortsbehörden abzuliefern. Nach dem 18. April 1917 abgelieferte Marken werden bei der Ausstellung der Bescheinigung für Mehlbezug nicht berücksichtigt. 5. Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von tz 57 der Verordnung des Bundesrates üb.r Brotgetreide und Mehl vom 29. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 613 782) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- strafe bis zu 1500 Mark bestraft. Schwarzenberg, den 2. April 1917. Der Aezirksveröand der Königt. Amtshauptmannschaft Schwarzenverg. Dr. Wimmer. Lebensmittelkarten betreffend. Gemäß ß 12 Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreiS- prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September — 4. November 1915 wird für da« Gebiet deS BezirkSverbandeS der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwar zenberg folgendes angeordnet: 8 1- Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg gibt vom 8. April 1917 ab für die nachstehend verzeichneten Waren a) Graupen und sonstigen Trockengemüse (z. B. Grieß, Hafer-Nährnüttel, Eup° pen und dergl.) sowie Teigmaren, b) Gemüseerzeugnisse (Sauerkraut, Dörrgemüse, Salzgemüse, Büchsengemüse), e) Eier und Fische, ci) Zuckerhalt. Brotaufstrich und e) vom Bezirksverband von Fall zu Fall zu bestimmende Waren (Sonstiges) Bezirks - Lebensmittelkarten aus Durch die Einführung dieser Bezirkslebensmittelkarten werden die Vorschriften der Gemeindebehörden des Bezirks über die Ausgabe gemeindlicher Lebensmittelkarten, Wa renkarten, Kontrollkarten und dergl. nicht berührt. 8 2. Waren der in tz 1 genannten Art dürfen, soweit sie mittelbar oder unmittelbar durch Vermittelung des Bezirksverbandes oder der Gemeinnützigen Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Aue bezogen worden sind, nur gegen Abgabe der entsprechenden Abschnitte (Marken) der Bezirkslebensmittelkarte an Verbraucher ausge^eben und von ihnen bezo gen werden. Es dürfen hiernach künftig auch die Kriegskuchen — Gemeindliche wie Werksküchen — sowie die Inhaber von Gast-, Schank- und Spcisewtrtschafte» und dergl. die bezeichneten Waren nur gegen Abgabe der entsprechenden Marken ver abreichen. Die mit dem Buchstaben L bezeichneten Abschnitte gelten zugleich als Eierkarten abschnitte im Sinne des Z 7 der Bekanntmachung, betr. Regelung des Verkehrs mit Eiern im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg vom 8. November 1916 uns sind deshalb bei jeder Abgabe von Eiern (nicht nur der durch Vermittelung des Be zirksverbandes Schwarzenberg bezogenen) abzutrennen. 8 3. Der Bezirksverband bestimmt jeweilig durch öffentliche Bekanntmachungen, in wel cher Art und Menge Lebensmittel auf die einzelnen Wochenabschnitte der Lebensmittel karte abgegeben werden dürfen. 8 4. Wer Lebensmittel der auf der Lebensmittelkarte genannten Art au Verbraucher abgibt (z. B. Händler, Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften, Kriegsküchenverwal tungen) ist verpflichtet, die von ihm eingenommenen Lebensmittelkartenabschnitte (Mar ken) nach näherer Anweisung seiner Ortsbchörde bei dieser abzuliefern. 8 5- Jeder brotversorgungsberechtigte Bezirkseinwohner erhält eine Lebensmittelkarte. Der Bezirksverband kann auf begründete ärztliche Zeugnisse hin für Kranke weitere Lebensmittelkarten oder Teile solcher als Zuschläge bewilligen. Heil- und Krankenanstalten, sowie Genesungsheime erhalten auf Antrag eine der Zahl der in ihnen verpflegten Personen entsprechende Anzahl von Lebensmittelkarten. 8 <>- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 17 der eingangs erwähnten Bundesratsvcrordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 7- Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Schwarzenberg, den 6. April 1917. Per Wezirksverband der Königlichen KmtsvauptmannschM. Die Bezirkslebensmittelkarten (vergl. vorstehende Bekanntmachung) werden gelegentlich der Zuckerkartenausgabe Mittwoch, dm 11. April 1917, vorm. von 7 Mr an in der für diese Karten in Nr. 80 des Amtsblattes veröffentlichten Reihenfolge verteilt. Bevor die Karten als Unterlagen für den Bezug von Lebensmitteln verwendet und von den Händlern anerkannt werden dürfen, sind sämtliche Karten einer Haus haltung am oberen Rande von dem Haushaltungsvorstande mit seinem Namen zu be schreiben und in der oberen rechten Ecke mit der Nummer des LebensmittelauSweis- heftes zu versehen. Sorgfältigste Aufbewahrung der Karten wird den Haushaltuugsvorständen zur Pflicht gemacht. Eibenstock, den 10. April 1917. Der Ktaütrat. Verkauf von Sauerkraut Donnerstag, den 12. dss. Mts., in den Geschäften R. Enzmann, CI. Seifert, P. He rold, G. E. Tittel, E. Zeuner, E. Schindler, Friedr. Riedel, Konsumverein Ver kaufsstellen I und II. Kopfmenge: Pfund. Preis 29 Pfg. für da- Pfund. Marke 18 von Blatt 19 des Ausweishestes. Verkaufs beginn 7 Uhr vorm. Eibenstock, den 10. April 1917. Per Staökral. Brandverficherungsbeiträge betr. Die nach 1 Pfg. für die Einheit für 1. Term. 1917 zur Einhebung gelangende» Brandverficherungsbeiträge einschl. der Reichsstempelabgabe sind am 1. April d. I. fällig gewesen und bis 15. April d. I. an die Ortssteuereinnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf obiger Frist das Mahn- bez. ZwangSvollsttet- kungsverfahrcn eingelötet. Schönheide, am 7. April 1917. Der Gemeindcvorstlmd.