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Adr.: Amtsblatt. ^/174. str Libenfto», Lmkseld, hmdrhübel, ^UuklktUlt Neuheide,Gberstützengrün,Schönheide, SchSaheidelhamm«, Sosa, Unterstiitzengriin, Mdenthai usw. Berantwortl. Schriftleiter, Dnucker und Verleger: Emil Hanneboh» in Eibenstock. - 64. Jahrgang. ------ Dienstag, de« 31. Juli 1S17 Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile 1s Psg. Im Rellametetl die Zeil« M Psg. Im amllichen Teile di« gespaltene Zeile SO Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Kern- fprecher aufgegebenen Anzeigen. Nernsprecher Mr. 110. Höchstpreise für Kernobst. I. Für die folgenden Obstsorten werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: ä) Aepfel je Zentner: M. 63 40 M. M. M. 25 41 M. M. 17 10 32 M. 20 M. M. 60 3b M. M. 20 34 15 M. 8 M. M. 30 M 50 20 M. 34 Gruppe 1: Hierher gehören: Weißer Winterkalvill, Cox' Orangen, Graven steiner, Canada-Renette, AderSleber Kalvill, Gelber Richard, Signe Tillisch, von ZuccalmaglioS Renette, AnanaS-Renette, Gelber Belle fleur, Schöner von BoSkoop, Landsberger Renette, Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette. Dazu sind neuerdings noch getreten: Apfel von Croncelle, weißer Klaraapfel, Wtntergoldparmäne. Diese Früchte müssen aber, wenn sie zu Gruppe 1 gerechnet werden sollen, die Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sötte über mittelgroß und ohne nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen unvollständige Reife, starke Fu- sikladiumflecke, starke Druckflecke, Wurmstich, Stippslecke, Verkrüppel ungen und mißgestaltete Formen. Gruppe 2: Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Aepfel müssen aber gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3: Zu dieser Gruppe gehören alle Schüttel-, Ausschuß- und Fall- äpfel sowie Mostäpfel. Gruppe 4: Unsortierte Aepfel. Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert so, wie der Baum es gegeben hat, aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheitspreis verlangen, der aber den Betrag von nicht übersteigen darf. 8) Birnen. Gruppe 1: Diese Gruppe bilden: Gute Louise von Avranches, Köstliche von Charneu, Birne von Tongre, Boscs Flaschenbirne, vr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Gellerts Butterbirne, Hardenponts Butterbirne, Clapps Liebling, Diels Butterbirne, Vereins-Dechants- birne, Forellenbirne, Winter-Dechants-Birne, Josephine von Mecheln. Hinsichtlich der Zugehörigkeit dieser Früchte zu Gruppe 1 gilt dasselbe wie bet den Aepfeln der Gruppe 1. Gruppe 2: Die Gruppe 2 umfaßt sämtliche Sotten Birnen, soweit sie nicht unter Gruppe 1 genannt sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe 1 gehören. Die Birnen müssen gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein. Gruppe 3: Hierher gehören: alle Schüttel-, Ausschuß- und Fallbirnen sowie Mostbirnen. L) Pflaumen. s) Früh- und Edelpflaumen: gelbe und rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge (nach der Benennung der Reichsstelle für Gemüse und Obst: schlechthin Pflaumen). d) Hauspflaumen: (nach der Benennung der Reichsstelle für Gemüse und Obst: Zwetschen). »N°L7« h-nd«"«. Höchstpreis, höchst^,. Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des König reichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Verkehrs mit diesem Obst auf Grund der Verordnung vom 20. Juli 1817 — 569 8. O.O. —. Die Preise, zu denen die Bezirksobstsammelstellen Obst an die Kommunalverbänd« liefern, wird diesen besonders bekannt gegeben. Für Obst aus autzerfächstschen Erzeugungsgebieten des Deutschen Reichs gelten dieselben Erzeuger- und Kleinhandelshöchstpreise wie zu l. Die Großhandelshöchstpreise für dieses Obst betragen: Aepfel: je Zentner Birnen: je Zentner Gruppe 1- 48 M. Gruppe 1 45 M. 2 30 , „ 2 26 „ „ 3 12 „ „3 10 » 4 24 „ Früh- und Edelpflaumen 39 „ HauSpflaumen 26 „ In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten, wie Transpottkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmatettal, sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Erzeugerhöchstpreise wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese gemäß § 6 der Verordnung vom 3. April 1917 die Kosten der Beförderung zur näch sten Verladestelle und die Verladung im Bahnwagen oder im Schiff umfassen, und sei tens der Erzeuger besonder Kosten hierfür nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. III. Die obigen Preise gelten für das gesamte Gebiet deS Königreichs Sachsen. Die örtlichen Preiskommissionen sind zu Abänderungen nicht befugt. IV. Der Erzeuger darf beim Verkauf vom 1. November 1917 bis 15. Dezember 1917 einen Zuschlag von 10'/., , 16. Dezember „ 15. Januar 1918 „ 15°., „ 16. Januar 1918 „ 28. Februar 2b°/„ 1. März „ 31. März ,, E »» 35°., ab 1. April K 50°/. für die Lagerung auf dik ! oben festgesetzten Erzeugerhöchstpreise berechnen. V Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 14 der Reichskanzler oerordnung vom 3. April 1917 in Verbindung mit den dort angezogenen Bekannt machungen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Obst, das unter Umgehung dieser Vorschriften erlangt worden ist, unterliegt der Beschlagnahme. Großhändlern, welche gegen diese Höchstpreisbestimmungen verstoßen, wird die Genehmigung zum Großhandel mit Gemüse und Obst entzogen; Kleinhändler setzen sich bei derartigen Verstößen der Möglichkeit der Schließung ihres Gewerbebetriebes aus. VI. Diese Verordnung tritt am 1. August 1917 in Kraft. Dresden, am 28. Juli 1917. 703 8 0 0 Ministerium des Innern. IMMete» dkl NtminlM betr. die OWrnlit 1917. Die Verordnung betreffend die Obsternte 1917 vom 20. Juli 1917 — 569 8OO —, veröffentlicht in der Staatszeitung vom 21. Juli 1917 Nr. 167, tritt am 1. August 1917 in Kraft. Dresden, am 28. Juli 1917. 569 a 800 Ministerium des Innern. Bekanntmachung über das Aelirentesen und den Schutz der neuen Ernte. Für das Gebiet des Bezirksverbandes der Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg wird folgendes angeordnet: I. Tas Aehrenlesen ist nur aus abgeerntcten Feldern und nur solchen Per sonen gestattet, die eine schriftliche Erlaubnis des Inhabers des betreffenden land wirtschaftlichen Betriebes bei sich führen. Es darf nur in der Zeit von 7—11 Uhr vormittags und von 2—7 Uhr nach mittags stattfinden. II. Da das gesamte Getreide für den Bezirksverband Schwarzenberg beschlagnahmt ist, dürfen auch die Aehrcnleser das von ihnen gesammelte Getreide nicht im eigene« Nutzen verwenden, sie haben vielmehr das gesammelte Getreide bei den Ortsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen abzuliefern; sie haben Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. III. Wer den Bestimmungen unter I und ll zuwiderhandelt, wird gemäß 8 79 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder Geld strafe bis zu 50000 M. bestraft. Mit derselben Strafe wird nach dieser Verordnung belegt, wer Früchte der neuen Ernte beiseiteschafft, insbesondere abreitzt und für sich verwendet, beschädigt, zerstört oder unbefugt verarbeitet oder verbraucht. IV. Im übrigen wird erneut darauf hingcwiesen, daß sonstige Felddiebstähle und feld- polizeiliche Zuwiderhandlungen nach den: Forst- und Feldstrafgesetzbuch mit Gefäng nis, Hast oder Geldstrafe bestraft werden. V. Die Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes sowie die mit den: Schutze der Ernte beauftragten militärischen Kommandos werden alle Verfehlungen unnach- stchtlich zur Anzeige bringen. Im Interesse der Volksernährung ergeht auch an alle Zivilpersonen die Bitte, diese Stellen hierin tatkräftig zu unterstützen und alle Zuwiderhandlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, unverzüglich anzuzeigen. Schwarzenberg, am 28. Juli 1917. Der Kejirksveröand der Königlichen AmlshauptmannschaH. Dr. Wimmer. Städtischer Lebensmittelverkauf. Dienstag, den II. dss. MtS., V 6: 56 x Hafermehl und 62'/, « Morgen« trank. Preise: Hafermehl 44 Pfg., Morgentrank 9 Pfg. das Pfund; und V 8: fowett der Vorrat reicht, 62'/, x Käse in den bekannten Geschäften zum Preise von 47 Pfg. oder 125 x Ouark in den Geschäften, von P. Hubrich, I. Heymann, A. Günzel, P. Herold, K. Otth, I. Hauschild, Konsumverein I und ll, Preis 21 Psg. Mittwoch, den 1. August 1Sl7, V 2: Graupen, weiße Marken 100 x, grün« Marken 35 x, Preis 30 Pfg. das Pfund. Heringe in den Geschäften von P.