Volltext Seite (XML)
Ittel. er Damp- zusammen >" mel- )l dem cht des nngton schon SilsonK » neue isident Ame- i euer ui mo- indigen digung hwebcn »g -» leb., Yrrine. ang vom on g li° ist nach Eismeer nachzu- ohrs der rus trotz Root ab- limpf.'rs Lrotzdnn: >as Seh- ?em wer e Schiss, Munition il arbri» len stark rkt, der .urch so- Bewacher rnd bald Beim sec Her lt. Wie- >ot wei n nach her alle ldoner ic Ab- spre- gemie» u ver- ilsch^n^ »esstraf- nag«- l bisher Genier teil sich Schweiz nds be- ie Ma rt wor- :r Gen Im efs der lgev irheit. i auf aitge- oben- e Gr eine mit iffent- Shalb ?äefe. ilserer deS rittei- >äftr- richtS man ldern L E Amts- und Anzeigeblaü für öen Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung G«,a«pr.i« vi«rteltShrl. Mk. LIO «inschN«tzl. d«, .Mustr. Unterhaltungtblatt»«" tn der Gefchlst«. male, bet unseren Voten sowie bei oben vetchb» pvstanstaltrn. — Erscheint tilaltch abeud« mA -robuahme der Sonn- und KetMag« Mr d« sulgende» Ta>. M Fase »«erer »e»»lt — »»« t»,i«»WUe» »kii4el>«4 »« Seil»»,, »« -»« »« i« »rr Mae» >»< «eieean, »»« RachlUtn»», »«e Ax«»»» «»«r <mt «M- Tel. A«r.r A«t»»tev. ^?2S4. str SidenftoL, Larkseld, hmdrhwel, ^UgrvtUtt Neuheide,Gberftützen-ran,SchSnheide, rchdnhriderhammer, Sosa, UntersttitzengrS«, Mldrnthal «sw. »eranttvocll. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannedohnin Eibenstock S4. Jahrgang. Sonnabeud, den 8. Dezember Nnzeigenprei-: die kleinspaltig« Heile 1b WM. Im Reklameteil di« Zeil« 4b Vig. Im amtlichen Teil« die gespaltene Heile 40 WM. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »MUNNiiU« 10 Uhr, sür größere Tag« »orh«. Eine Gewähr für die Ausnahme b« Ung«itz«u am nächsten oder am vorgeschri«beu« T»»e sowie an bestimmter Stelle wird nicht >«««b«n ebensowenig sür di« Richtigkeit der b»ch UE- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Aernsprecher Ztr. 11». 1S17 gung vom vom Durch Verordnung des Herrn Staatssekretärs des KriegSernährungsamtS über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüch ten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) ist Folgendes bestimmt worden: 8 i. Die Besitzer von Vorräten, die gemäß § 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) beschlagnahmt sind, haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, jeweils im unmittel baren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens bis zum gleichen Zeitpunkt abzultefern, soweit sie nicht gemäß 8 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. Die Landeszentralbehörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die Beendi- des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen. § 5, tz 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finden Anwendung. 8 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse 12. Juli 1917 (ReichS-Gesetzbl. T. 619) . ... ... . .... 27. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 975) »nd über Höchstpreise für Hülsenfrüchte 24. Juli 19l7 (Reichs-Gesetzbl. T. 653) 21. August 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. 727) Berkaus durch den Erzeuger gellenden Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je 100 Mark für die Tonn«. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Abliefe rung ohne Verschulden deS Besitzers unterblieben ist. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht der Retchsgrtreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär deS Kriegsernährungsamts zu. 8 3. Unmittelbar nach Beendigung deS Ausdrusches findet eine Feststellung sämt licher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke tn den Kommunalverbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im 8 l Abs. 1, 2 beendet sein. 8 4. Auf Grund der Feststellung und in unmittelbarem Anschluß an sie werden die Vorräte zugunsten deS KommunalverbandeS, in dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehenden Vorschriften verwenden darf ») zur Ernährung der Selbstversorger, b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke. Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen daS anerkannte Saat gut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts berechtigt ist (§ 8, § 10 Abs. 2, ß 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenstüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwek- ken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September und 27. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 609, 863, 975 —) sowie die von der Reichs getreidestelle zur Verarbeitung auS der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebenen Getreidemengen. 8 b. Die nach § 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu ver wahren und pfleglich zu behandeln. 8 6- Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß Z 70 der Reichs getreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären. 8 ?- Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulasten. Von den Vorschriften tn § 1 kann auch die ReichSgetretdestelle (VerwaltungSabtet- lung) Ausnahmen zulasten. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach § 5 obliegenden Ver pflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Berlin, den 24. November 1917. Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts. von Waldow. Auf Grund von § 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt: Der Ausdrusch und die Ablieferung der in § 1 Absatz 1 genannten Früchte ist spätestens bis zum 18. Januar 1V18 zu beendigen. Die Kommunalverbände können diese Frist für ihren Bezirk verlängern, wenn die Beendigung des AuSdruschS und der Ablieferung bis zum 15. Januar 1918 auf un überwindliche Schwierigkeiten stößt. Soll die Frist über den 31. Januar 1918 hinaus verlängert werden, so ist hierzu die Genehmigung deS Ministeriums des Innern etnzuholen. Die Besitzer von Vorräten, die der Verpflichtung zum Ausdreschen und zur Ab lieferung nicht rechtzeitig nachkommen, haben Zwangsmaßnahmen zu gewärtigen. Die nach tz 8 obiger Verordnung angeordnete Feststellung der beschlagnahmten Vorräte muß spätesten- am 28. Januar 19 »8, tn den Fällen, wo der Kommunaloer. verband di« Frist zum Ausdrusch und zur Ablieferung verlängert hat, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist beendet sein. Die Ausschüsse für die Feststellung der be schlagnahmten Vorräte sind in ähnlicher Weis« zu bilden wie bet den Erntevorschätzun gen im Jahr« 1917 (Anweisung für die AmtShauptmannschasten und Stadttäte vom 28. Juni 1917), unt«r Berücksichtigung jedoch der für die Zusammensetzung der Aus ¬ schüsse mit Verordnung vom 24. Januar 1917, Nr. 130 II 8 l u, hervorgehobenen Ge sichtspunkte. Dresden, den 3. Dezember 1917. 1975 II8 15 Miniftcrium des Inner n. Städtischer Lebensplittelverkauf Sonnabend, den 8. dss. Mts. Käse verkaufen die Geschäfte: A. Günzel, G. E. Tittel, El. Seifert, I. Hauschild, Kon sumverein l und ll. Quark ist erhältlich tn den Geschäften: Heymann, Hubrich, Herold, Otth. Beliefert wird — soweit der Vorrat reicht — Marke H 6 der BezirtS- lebensmittelkarte mit 62^ x Käse zum Preise von 23 Psg. oder 62 /, x Quark zum Preise von 11 Psg. Teigwaren: Marke H I: weiße Marken 50 grüne Marken 25 ß. Preis 82 Pfg. d. Pfd. Eibenstock, den 7. Dezember 1917. Der StaHtrat. Fleischverkaus Sonnabend, den 8. dss. Mts., in den Fleischereigeschästen Lang, Uhlmann, Meichtzner, M. Müller, Heidrich. Militärurlauber erhallen Fleisch bei Uhlmann. Verkaufsordnung: ^—8 in der Zell von 8—10 Uhr » K u D—L 10-12 „ U u. 8 ,, ,, ,, ,, 1 3 „ " ,, „ 3—5 ,, vorm., nachm., Alles weitere wird durch Anschlag bekanntgegeben. Eibenstock, den 7. Dezember 1917. Der Staötrat. Rückgabe der Brotmarkeutaschen Sonnabend, den 8. Dezember 1917, vormittags in der städtischen LebenSmtttelabteilung. Eibenstock, den 7. Dezember 1917. Der Slaötrat. Knochen - Sammlung. Herr Altwarenhändler BinU Hermann vörllel hier ist heute von uns als Sammler der in den Fleischereien und Haushaltungen abfallenden Kno chen verpflichtet worden. Der heutige Stand der Technik gestattet eS. aus Knochen noch verhältnismäßig große Mengen von Fett zu gewinnen. ES ist deshalb wichtig, daß alle abfallenden Knochen für die Verarbeitung gewonnen werden, zunial da bei der Verarbeitung außer Fett auch andere wichtige Erzeugnisse entstehen. Die Hausfrauen unserer Stadt ersuchen wir dringlich, die Knochen restlos zu sammeln und möglichst frisch an den Sammler ab zuliefern. Sie nützen damit der Volkswirtschaft und sichern sich nebenbei einen kleinen Erlös. Stach der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 dürfen Knochen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch zu Dünge- oder Futter zwecken verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzube wahren und zwecks Verarbeitung an die Sammelstellen abzuliefern. Die Verfütterung an Hunde und an Geflügel in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Eibenstock, den 6. Dezember 1917. Der KtaHtrat. Anmeldung der Erzengungsanlagen für elektrische Arbeit in Privatbcsitz. Laut § 1 der Verfügung des Herrn Reichskommissars für Kohlenverteilung, ver öffentlicht und tn Wirkung getreten am 5. November dS. Js-, ist u. a. auch in sämt lichen Einzelanlagen die Erzeugung und der Verbrauch elektrischer Arbeit etnzuschränken. Die Einzelanlagen sind vom zuständigen Vertrauensmann der Kriegsamtstelle zu mel den und für die Folge betreffs Einhaltung der von dort bewilligten Grenzen tn der Stromerzeugung und deS Verbrauches zu überwachen. Die Sclbsterzeuger elektrischer Arbeit, deren Betriebe sich im LerwaltungSgebiete der Stadt Eibenstock befinden, werden hiermit aufgefordert, ihre Stromerzeugungsan lagen unverzüglich und spätestens bis zum Itt. Dezember ds. Js. beim unterzeich neten Vertrauensmann anzumelden. Die Anmeldung muß zunächst folgend« Angaben enthalten. 1. die Art der Antriebskraft (Dampf, Wasser rc.), 2. die Anzahl und Größe der in den Betrieben vorhandenen StromerzeugungS- maschinen (Dynamomaschinen), 3. die Anzahl und Leuchtkraft der vorhandenen elektrischen Lampen (Bogen lampen, M«tallfadenglühlampen und Kohlenfadenglühlampen), 4. Anzahl und Größe der von d«r eigenen StromerzeugungSanlage betriebenen Elektromotoren und sonstigen elektrischen Stromverbraucher wie Heizkörper, Schwetßapparat«, elektrochemische Einrichtungen und dergleichen, 5. ob und tn welchem Umfange und zu welchem Zwecke außer eigener Strom erzeugung noch elektrisch« Arbeit von anderer Stelle bezogen, oder selbst er zeugte elektrische Arbeit an fremde Abnehmer abgegeben wird. ALelner, Verttaueuamanu der Zwickauer Llektrintätswerk- und Straßenbahn->htieugestllichast. Setriebsdirektio» Lwickau in Zwickan, La.