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ichten Tri de. cag-n 5onn- r die Kor- itung l Ge- ierten dah«. ) i r » s 2 S 7 ngen, ganz zenen > den ß die t die Netnsn zu er» Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »«zuaSprei« Vierteljahr!. Mk. L40 e!nfchN«»t dM -JÜuftr. Unterhaltungsblatte«' in der Beschilft», stelle, bei unseren Voten sowie bet alle« Netch». postaustalten. — Erscheint tSalich abend« »tt Au»nahme der Sonu- unb steieetage für den folg«»»« Taz. Falk HStzt—r SkUoIt — Ael. Adr.: Ambeblatr. ^2VS. für Eibenstock, Larkstl», hunbrhübel, ^UgrvlUlt Neuheide,Gberstiitzengrün,Schönheide, SchSitheiderhaimner, Sosa, Uutersivtzeugrün, Mdenthai usw. Verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Nn,eigen»rei«: die kleinsPaltior stelle 1b Pf». Im Reklamrteil die 8"Ie »> Psg. Jin amtlichen Teile die gespaltene steil« «V PP. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »»«nttratzb 10 Uhr, für gröber« Tag« »erhee. Sine Bewähr für die Aufnahme der Antigen am nächsten oder am vergeschriebenen Tuge sowie an bestimmter Stelle wirb nicht aeaebeu, ebensowenig sür die Richtigkeit der d«H FE sprecher ausgegebenen Anzeigen. Aierufprräfer Mr. 11V. Ast. Jahrgang. _> Mittwoch, dm 19. Dezember 1V17. Nachstehend wird die Verordnung des Staatssekretärs des Krtegsernährungsamtes über Kunsthonig vom 7. Dezember 1917 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 17. Dezember 1S17. 720 llöle Ministerium des Innern. ^2 Verordnung üver Kunsthonig. Vom 7. Dezember M7. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- - 22. Mat 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . . nährung vom iß. August 1917 (RetchS-Gesetzbl. S. 823) verordnet . 8 1- Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden. Er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig untir Ausschluß von Bezeichnun gen, die den Eindruck echten Honigs erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung anderer Nahrungsmittel nicht verwendet werden. § 2. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (§ S), einschließlich Verpak- kung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem In halt bis zu 1 Kilogramm 58,25 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mitetnem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 53,75 „ Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein. 8 3. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler (§ 4) sowie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher einschließlich Verpackung für je 50 Kilo gramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 63,00 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilogramm 58,75 „ Diese Preise gellen frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers und schlie ßen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 8 4. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel), ab gesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3), für 1 Pfund Reingewicht nicht übersteigen: bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilogramm 75 Pfennig, im übrigen 73 „ Bei Abgabe in Paketen oder Dosen gilt der Preis einschließlich Verpackung. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfen- "tz- § d. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ge- setzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichk-Sesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 253). § 6. Auf die Einfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffinade und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Bestimmungen in den HZ 20 bis 25 der Aus führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 18. Okto ber 1917 (Reichs. Gesetzbl. S- 924) entsprechende Anwendung. Die Durchfuhr der im Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse durch das Gebiet des Deut schen Reichs ist verboten. 8 7. Die ReichSzuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Genehmi gung deS Staatssekretärs deS KriegsernährungSamts Ausnahmen zulassen. 8 8. Wer den Vorschriften im § 1 oder den Vorschriften über die Einfuhr (8 6 Abs. 1) zuwtderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Diese Verordnung tritt mit dem 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Kunsthonig vom 14. November 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S. 1271) außer Kraft. Berlin, den 7. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Krtegsernähr««gsamts. von Waldow. Auf Grund von § 10 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Kleisch- «nd Kettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) wird bestimmt: DaS Verbot in § 2 der angezogenen Bekanntmachung, daß Dienstags Fleisch, Fletschwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbs mäßig an Verbraucher verabfolgt werden dürfen, wird für den 25. Dezember 1917 und 1. Januar 1918 ausgehoben, dagegen für die Abgabe in Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschasten, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen auf Montag, den 24. Dezember 1917, und Mittwoch, den 2. Januar 1918, ausgedehnt. Dresden, den 15. Dezember 1917. 8315 ll 8 Hl Ministerium des Jniicru. Wurstverkauf Mittwoch, den 19. dss. Mts., in den Fleischereigeschäften Reichenbach, Sei del, Singer, C. Müller, Mühlig, Schürer. Kopfmenge 50 x. Beliefert werden die Haushaltungen Nr. 1501 und höh. Nrn. mit Marke 14 und Nr. 1—450 mit Marke 20 von Blatt 12 des NusweishefteS. Verkaufsordnung: <4 in der Zell von 8—9 Uhr vorm., « ri 9-10 ,, Ku. 8 „ „ „ „ 10—11 „ „ U-q u. D-L „ „ „ „ 11-12 „ Eibenstock, den 18. Dezember 1917. Der Ktaötrat. Wildverkauf Mittwoch, den 19. dss. Mts., nachm. 1—4 Uhr bei E. Reichenbach. Bezugsberechtigt sind die Inhaber der Wtldkarten Nr. 1863—1993. Eibenstock, den 18. Dezember 1917. Der Ktaütral. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, den 19. dss. Mts., Marke tt t für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre (grüner Druck): 250 x Grieß, Marke o 1 für Kinder im 3. und 4. Lebens jahre (roter Druck): 500 x Grieß; Marke E 1 (schwarzer Druck): weiße Marken 100 2 Suppenmehl oder Puddingpulver oder Morgentrank, grüne „ 50 A „ ( „ „ „ „ Preise: Suppcnmehl 1 Pfd. 80 Pfg. oder Morgentrank 70 Pfg. d. Pfd. oder 2 Päck chen Puddingpulver je 14 Pfg. Donnerstag, den 20. dsS. Mts., Marke E 3: 250 8 Kunsthonig zum Preise von 75 Pfg. d. Pfd. Freitag, den 21. dss. Mts., Marke « 5: 75 kleine Heringe zum Preise von 19 Pfg. Sonnabend, den 22. dss. Mts., Marke « 2 -. 125 x Hücker. Eibenstock, den 18. Dezember 1917. Der Ktaötrat. Zuschußunterstützung kommt Donnerstag und Freitag, den 20. unb 21. Dezember 1917 zur Auszahlung an die Inhaber der Ausweiskarten Nr. 1—400 Donnerstag von 8—'/, 12 Uhr vorm., „ 401—700 ,, „ 2—4 Uhr nachm., „ 701—1100 Freitag „ 8-' ,12 Uhr vorm., „ 1101—Ende ,, „ 2—4 Uhr nachm. Nur erwachsene Personen erhallen gegen Vorzeigung der Ausweiskarte Unterstützung. Eibenstock, den 18. Dezember 1917. Der Ktaötrat. Verbot des Nuschelns betr. Die Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung, nach welchen das Ruscheln auf den Straßen der Gemeinde, besonders auf den steilabfallenden Seitenstraßen, streng verboten ist, werden hiermit in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich bestraft. Dabei werden die Eltern und Erzieher ersucht, ihre Kinder und Pflegebefohle nen auch im Hinblick auf das schwer zu ersetzende Schuhwerk vom Ruscheln oder gar vom Schinnern abhalten zu wollen. Schönheide, am 17. Dezember 1917. Der Gcmeindevorstand. Wom Weltkrieg. Der Hleichskanzter üver Ltoyd Georges Vede. Vorbesprechungen üver die Ariedensvervandtungen mit Muytand. Tie Friedensverhandlungen mit Rußland sollen, wie ja auch schon in der Meldung vom Abschluß des Waffenstillstandes gesagt war, demnächst beginnen: (Amtlich.) Berlin, 17. Dezember. Die Regie rungen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Bulga riens und der Türkei werden bereits in den nächsten Tagen in Friedensverhandlungen mit Ruß land cintreten. Tie Abreise der deutschen Bevollmäch- tigien erfolgt demnächst. Unverbindliche Vorbe sprechungen über die Friedensvcrhandlnngen zwi schen den schon in Brest-Litowsk anwesenden Ber- tretern der beteiligten Regierungen sind bereits im Gange. Zu der in letzter Nummer d. Bl. erwähnten Re de Lloyd Georges hat der deutsche Reichskanzler in einer Unterredung Stellung genommen, über die fol gendes verölst ntlrcht wird: Berlin, 17. Dezember. Ter Reichskanzler Dr. GrafHertling hatte die Freundlichkeit, den Direk tor von Wolffs Telegraphischen Bureaus, Tr. Mantler, zu einem kurzen Gespräch zu empfan gen. Ter Gegenstand war die letzte Rede Lloyd Georges. Der Reichskanzler äußerte sich folgen-