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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vmrg«prei« vierieljShrl. Mk. 2.40 einschließl. de« -Jlluftr. Unt»rhaltung«blatt»«" in der BeschSst«. still», bet unseren Boten sowie bet allen Reich«. Postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «»«nähme der Tonn, und Feierlag« für den solgenden Lag. Im Kalk »öh«nr °»n loxiu«^ Ir,en»»«Ichrr «»Ning», dk« Bkln-b«, »tt tz,i>un,, d« vt^«ran«n, od» »« VU»r»«un««««nrichi»>i,«» »»I »rr !»«»»> «»lpruch «N NochtUI.runa »er Zrilu», «»er -ml Nü«. »«»tun, »e« T«t. A»r.: A«t,»katt. ^?2. sür Gbenfto», Larlrseld, hnndrhübel, stkeugrvzuzz Neuheiöe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönhtiderhammer, Sosa, llnterstützengrün, Mdenthal «sw. Berant»ortl. Schrtstletter, Drucker mid Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 05 Jahrgang. - — Freitag, dcu 4. Januar Anzeigenprei«: die kleinspaltige Zeile Ib Pfg Jm Rellameteil die Zeile M Pfg. Im amUtchen Teile die gespaltene Zeile 4» Ps> Annahme der Anzeigen bi« spätestens »ormsttag« 10 Uhr, für größer« Tag« »orher. Eine Bewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebeneu Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht aegetru, ebensowenig für die Richtigkeit der durch F«n- sprecher ausgegebenen Anzeigen. Kernsprecher Alr. »10. ISIS. Berordnmig über den Verkehr mit Rüben im König reich Sachsen. Auf Grund der 88 H und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RcichSgesetzblatt G. 307) und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 12. September 1917 wird auf Anregung der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt: § 1- Im Königreich Sachsen dürfen Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken) und Runkelrüben vom Erzeuger nur an solche Personen abgesetzt werden, die eine besondere Erlaubnis der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — zum Erwerb von Rüben erhalten haben und mit einem besonderen Ausweis darüber versehen sind. Die Abgabe von Rüben seitens der Erzeuger an andere Personen ist untersagt. 8 2. 1. Die Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz erfolgt unter Berücksichti gung des Bedarfs der Bevölkerung für den Frischverbrauch und des Bedarfs der ver arbeitenden Betriebe nach den von der Reichsstelle für die genannten Gemllsearten auf gestellten Grundsätzen. 2. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den beabsichtigten Absatz gefährdet würde, muß die Genehmigung versagt werden. 3. Bei der Beförderung mit der Bahn oder mit dem Schiff wird die Versandge nehmigung erteilt durch einen Stempelaufdruck auf den Verladepapieren. Bei der Be förderung mit Kraftwagen, Wagen, Karre oder Tieren wird die Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form (Beförderungsschein) erteilt. Den Befördcrungsschcin hat der Trans portführer während der Fahrt bet sich zu führen, um ihn auf Verlangen den Polizei beamten oder sonstigen Ueberwachungsorganen vorzeigen zu können und nach Ausfüh rung de» Transportes dem Empfänger der Ware auszuhändigen. 4. Tie Beförderungsscheine müssen die Angabe des Absenders und Empfängers, Menge und Art des zu versendenden Gemüses sowie Ort und Zeit der Ausstellung ent halten und mit dem Stempel der Landesstelle versehen sein. Die Beförderungsscheine werden von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Grschästsabteilung — in DreS- den-N-, Hospitalstraße 10 b, ausgestellt. 5. Für jeden Besörderungsschein ist vom Antragsteller eine Gebühr von 50 Pfg. an die Landesstelle zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer deS Besörderungsscheines erstreckt sich auf höchstens 5 Tage. 6. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 kx an den gleichen Verbraucher abgesetzt wer den, ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten. 7. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Rcichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung eines Beförderungs scheines für solches Gemüse darf nicht verweigert «erden. 8 3. 1. Alle Besitzer der obengenannten Gemüsearten haben der Landesstelle auf Erfor dern Auskunft Über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. 2. Der Verbrauch u. die Verarbeitung im eigenen Haushalt u. Betrieb bleiben zulässig. 3. In dem Bezirk eine- jeden Kommunalverbandes ist mindestens eine Rüben- aufkaufstelle zu errichten, deren Leiter und Sitz von der Landesstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, bestimmt und vom Kommunalverband bekannt gemacht wird. 8 4. 1. Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich die Verordnung bezieht, auf Ver langen an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Grschästsabteilung — käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundcsratsverordnung über Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt S. 243) und der Verordnung über Gemüse^ Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Verwaltungsabteilung der Landesstelle festgesetzt wird. Befindet sich die War« nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbezeichnete Verwaltungsabteilungfestsetzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Be trag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsoer- trages der im tz 2 Ziffer 7 bezeichneten Art zu zahlen ist. 8 b. 1. Das Eigentum an Gemüse, für welches eine Absatzbeschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Landesstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be sitzer zu richten. 2. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 3. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 4. Der UebernahmepreiS wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundes- ratSverordnung über Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesetzblatt S- 243) und der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichsgesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte u. Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. 5. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach stetem Er- messen sestzusetzender Abzug zu machen. 8 « Streitigkeiten, die sich auS der Anwendung der Vorschriften der §8 4 und 5 er geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 8 ?- Zuständige Behörden auf Grund des § 17 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (ReichSgesetzbl. S. 307) im Sinne des § 4 der Be- kanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 sowie dieser Verordnung sind die Amtshauptmannschaften sowie die Gtadträte der exemten Städte, höhere Verwal tungsbehörden iy» Sinne des tz 5 der vorerwähnten Bekanntmachung sowie dieser Ver ordnung sind die Kreishauptmannschaften. 8 8. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwtderhandelt, wird gemäß § 16 der Verord nung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzbl. S. 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf die Einziehung der Vor räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 9. Diese Verordnung tritt am 6. Januar 1918 in Kraft. Dresden, am 28. Dezember 1917. 2486 H 8 Vlll Ministerium des Innern. Lastschlitten - Aufnahme. Alle in den Gemeinden vorhandenen, zur Güteran- und Abfuhr geeigneten, nicht voll auSgenutzten Lastschlitten sind zur Behebung der einer schnellen Entladung der Eisenbahngüter entgcgenstehenden Schwierigkeiten heranzuziehen. Es wird deshalb auf Ersuchen der stellvertretenden Generalkommandos XU und XIX im Einverständnis mit dem Kriegsministerium nach der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) nebst Ergänzung vom 3. September 19lb (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) für das Königreich Sachsen in Ergänzung der Verordnung vom 20. März 1917 über Wa gen- und Gespannaufnahme (Sächs. Staatszeitung Nr. 67 und Leipziger Zeitung Nr. 68, vom 22. März 1917) eine allgemein« Bestandsaufnahme aller nicht dauernd in Benutzung befindlicher, zur Güterbeförderung geeigneter Lastschlitten angeordnet. l. Jeder Eigentümer oder Pächter, Nutznießer, Mieter und sonstige Besitzer von vor stehend angegebenen Lastschlitten hat diese nach ihrer Art, ihrer Tragfähigkeit, ihrer Zahl, ihrem gewöhnlichen Standort und der Dauer wie der Weise ihrer jetzigen und ihrer künftigen möglichen Benutzung bei der Gemeindebehörde des gewöhnlichen Standortes der Lastschlitten bis zum 15. Januar 1918 anzumelden. Ebenso ist dort jede spätere Veränderung unverzüglich anzuzeigen. Stichtag für die Bestandsaufnahme ist der 10. Januar 1918. ll. Gemeindebehörde ist in den Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, bei dem auch die in den benachbarten selbständigen Gutsbezirken vor handenen Lastschlitten anzumelden sind. HI. Die Gemeindebehörden haben das Ergebnis der Bestandsaufnahme in geeigneter Weise nachzuprüfen und dann mit Beschleunigung spätestens bis zum 2 1. Januar 1918 den zuständigen Kriegsamtsstellen mitzutetlen, d. t. für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos XII Kriegsamtstelle Dresden-A. 24, Bismarckplatz 1, für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos XIX Kriegsamtstelle Leipzig, Döllnitzerstraße 3. Dahin sind auch alle später eintretenden Veränderungen unverzüglich zu melden. IV. Die Strafbestimmungen des 8 5 der oben angezogenen Bundesrats-Verordnung vom 2. Februar 19 l 5 gelten sinngemäß auch für die gegenwärtige Bestandserhebung. „Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der festgesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Ge fängnis bi« zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu 1)000 Mork bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Uiteil sür dem Siaat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher emzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der festgesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi» zu 8000 Mark oder im Unvermögens falle mit Gesängni» bi« zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt." V. Auf Aufordern der Gemeindebehörden haben die Eigentümer oder die Besitzer der nicht voll ausgenutzten Lastschlitten diese al« Wechsel-Lastschlitten für die Güterentladung gegen angemessene Vergütung der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Es wird von dem vaterländischen Sinne der betroffenen Besitzer erwartet, daß sie dieser Pflicht nach besten Kräften nachkommen. Sofern im einzelnen Falle jedoch wider Er warten eine feste Vereinbarung nach § 2 deS Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 nicht zustande kommen sollte, wird im Namen der stellvertretenden General- kommandoS XII und XIX schon jetzt darauf htngewiesen, daß diese dann von ihrer Befugnis nach § 3 Punkt 3 und 6 sowie 8 4 des Gesetzes Gebrauch machen und die zwangsweise Gestellung der Lastschlitten fordern würden. Dresden, am 31. Dezember 1917. Ministerium des Iullerv. °