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Amts- und Anzeigeblatt sür den ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung >«Wa«prrt» Vierteljahr!. ML L« «tnjchlteßl. d« UM«rhaltu»gsblatt««- t» der GeAaM- ßLl«, bet unseren Voten sowie bet allen Reich«. ,»passtalten. — Erscheint tiiglich abend« mit »«»nahm» der Som», und Keieetagr sstr st« folgend«« Lag. »»«r gaw — Art«» »«« »«rieb«« b«e gritu »er Äqeraat»« »« »«i m»« Art. Adr. r A«to»l«tt. ^/3S -7^ . fürGbenfto», Larkfeli»,hindrhllbel, VUllkUbUU Neuheide. <Vbeistütz««grSn, Schönheide. SchönMmhammer, Sosa, ll»terstiitz«>gkan, Mdenchal osw. ve«mt»»rtl. Schriftleiter, Druck« mld verleg«: Emil Haitnebshntn Eibenstock. SS. Jahrgang. Ditusta«, dm 12. Februar ISIS Anzelgenprei«: di« Nelnspaltiae Z»U« 1b Pi« Im Reklametell die Zeile M Pfg. Im amtlichen Lell« die gesoaltene Zeil» «0 Innahm» der Anzeigen bi« spätesten« oormtUaG« 10 Uhr, für größere Lag« vorher. Eine <SewShr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschrtebenen Lag« sowi« an bestimmter Stell« wird nicht ««geben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegeben«! Anzeigen. Aernfprecher Mr. NN. Verordnung, die Kleinhandelshöchstpreise für KaHdiSjUtker betreffend. Auf Grund von § 5 de« Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 339) in d« Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetz' blatt G. 516) werden für den Kleinverkauf von Kandiszucker folgend« Höchstpreise festgesetzt: Brauner Kaudit . . 59 Pfg. für 1 Pfund, Weißer Kandis . . 56 Pfg. für 1 Pfund, Schwarz« Kandis. .. 56 Pfg. für 1 Pfund. Kletnoerkauf ist d« Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art. Dies« Verordnung tritt am 15. Februar 1918 in Kraft. Am gleichen Lage tritt die Anordnung vom 6. November 1917 (Sächsische StaatSzettung Nr. 266), soweit sie sich auf Höchstpreis« für Kandiszucker bezieht, außer Kraft. Dresden, den S. Februar 1918. 60 ll 8 I c Ministerium des Innern. Das Konkursverfahren üb« das Vermögen des Fabrikanten Lrnat 4-unlo in Karlsfeld als alleinigen Inhabers der Firma l.. frioänvd in Wtlzsch- Haus wird nach Abhaltung deS Schlußtermins hindurch aufgehoben. Eibenstock, den 7. Februar 1918. Königliches Amtsgericht. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 271 für den Stadtbezirk (Firma v»nk, cke» « deinnttU»^ ISnnIkvvrolw in Eibenstock) eingetragen worden: Da- Vorstandsmitglied Bankdirektor vtt» führt die Mel „K. und K. öfterr..u«g. Generalkonsul " und „Grotzher. -o-lich Sächsischer Kommerzienrat". Eibenstock, den 9. Februar 1918. Königliches Amtsgericht. Die Auszahlung dn ReichsfamilienunterMHung für den Monat Februar 1918 erfolgt: Donnerstag, den 14. Februar, vormittags für die Nummern 1—450, „ , 14. „ nachmittag« „ „ „ 451—950, Freitag, „ 15. „ nur vorm. „ „ „ 951—Ende. Die Auszahlung erfolgt n«r an Erwachsene.. Eibenstock, den 11. Februar 1918. Der Staötrat. XIIn wird geändert: a) für den Schutz der Urh;- Mm mit WM! Ner Ariedmsvertrag mit der Ukraine. Krfotge des V-Aoot-Arieges. Ter Nachricht vom Abschluß des Friebens mir der Ukraine ist schneller, als erwartet die von der Beendigung des Kriegszustandes mit dein übrigen Rußland gefolgt. Heute morgen meldete uns der Draht die erfreuliche Kunde in folgenden Wirten: Arest-Litowsk. 10. Sevruar. Zu der heutigen Sitzung teilte der Borgende der russischen Delegation mit. daß Ruhland uu-, ter Verzicht auf die Unterzeichnung eines for messen Ariedensvertrages den Kriegszustand mit Deutschland, Hesterreich-Ungarn, der Tür kei und Bulgarien für beendet erklärt und gleichzeitig Defekt zur vössigen Demobilisierung der russischen Streitkräfte an asset» Aronten erteilt. (W. T. B.) Damit dürsten die kriegerischen Handlung-m an der Ostfront endgültig ihr Ende erreicht haben und die Bahn frei werden zur Abrechnung auch mit ni"'e- ren übrigen Feinden, die. noch immer nicht bereit sind, die Folgerungen aus der gegenwärtigen Kriegs lage zu ziehen. Ueber den Inhalt des Krtedensvrrtrages mit der Ukraine wird durch „W. T. B." folgendes mitgetoilt: Brest-Litowsk, 9. Februar. Die haupt sächlichsten Artikel des zwischen den Derbün beten Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien u der Türkei einerseits und der ukrainischen Volksrepu blik andererseits abgeschlossenen Friedensvertrage^ sind folgende: Artikel I Tie vertragsschließenden Teile er klären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist und sie entschlossen sind, miteinander fortan in Fri^en und freundschaftlich zu leben. Artikel!!. Zwischen Oesterreich-Ungarn einerseits und der ukrainisch enBolksrepublik andererseits werden jene Grenzen bestehen, die vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der österreichisch-ungarischenMonarchie und Rußland be standen haben. Im einzelnen werden weiter nördlich die Grenzen nach den ethnographischen Verhältnissen, und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölke rung durch eine besondere Kommission festgesetzt wer den. Artikel III. Tie Räumung der bosrtztrn Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Friedensvertrages beginnen. Artikel lV. Tie diplomatischen u. kon sularischen Beziehungen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages ausgenommen werden. ArtikelV. Tie vertragschließenden Teile ver zichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegs lasten, sowie auf den Ersatz der Krie g s s ch ä d s n, einschließlich der Requisition. Artikel VI. Tie beiderseitigen Kriegsge s angenen werden in ihre Heimat oder in das von ihnen gewünschte Land entlassen. Einzelheiten erklärt der Artikel VIII. Artikel VII. Ueber die w ir t s ch af t l i chn Beziehungen wird vereinbart: l. Di? vertrag schließenden Teile verpflichten sich, unverzüglich Lie wirtschaftlichen Beziehungen anzuknüpfen und aus Grund folgender Bestimmungen zu organisieren. Bis zum 31. Juli des Jahres ist der gegenwärtig.' Austausch der Ueberschüsse der wuchtigsten landwirtschaftlichen und industriellen Produkte nach folgenden Bestimmungen durchzu führen: ' die Menge und dir Art der Produkte, deren Austausch vorgesehen ist, werden durch Kommissionen sesigestellt, die aus einer gleichen Anzahl von Mit gliedern beider Zeiten besteht und sofort nach Un Verzeichnung deS Friedcnsvertrages Zusammentritt: bs die Preise der Produkte werden auf Grund ge genseitiger Vereinbarung durch eine Kommission fest- gestellt, die aus der gleichen Zahl von Mitgliedern aus beiden Zeiten besteht; e- regelt die Verrechnung der deutschen Reichsmark in Gold gegenüber dem Rubel in Gold des früheren russischen Kaiserreiches oder der Krone in Gold der österreichisch ungarischen .Monarchie usw.; äs der Austausch der Waren erfolgt durch staatliche Zentralstellen oder durch staatlich lonsusterle Zentralstellen oder im Wege des freien Verkehrs unter den Bedingungen des provisorischen Handelsvertrages. II. Soweit nicht in Ziffer I an ders vorgesehen, sollen in den wirtschaftlichen Be ziehungen zwischen den vertragschließenden TeEcn provisorisch bis zum Abschluß eines endgültigen Hai'. delLvertroges, jedenfalls bis zum Ablauf von mindk stens 6 Monaten nach Abschluß des Friedens zwi scheu den Verbündeten einerseits und den zurzeit mit ihnen im Krieg befindlichen europäischen Staaten, den Ver. Staaten und Japan andererseits folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden: u! im all gemeinen gelten die Bestimmungen des Handels und SchisfahrtsvertragcS von 1894 vis 1904 Dabei besteht ein Einverständnis über folgende Punkte: >. Ter allgemeine russische Zolltarif vom l3.,M. Januar 1!D3 bleibt ausrecht erhalten. 2. Der Artikel V wird geändert dahin: Die vertrag schließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr nicht zu hemmen uD> die freie Durchfuhr zu gestatten. Ausnahmen gelten nur für staatliche Monopole, sowie sür gewisse Erzeugnisse. 3. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehme«:, welche dec andere Teil irgend einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleintgung im kleinen Grenzvorkehr gewährt oder gewähren wird. 4. Artikel X wird dahin geändert, daß die Durch fuhr- von Waren aller Art abgabesrei ist 5. Artikel berrechtc an Werken der Literatur, Kunst, Photo graphre gelte« di« Bestimmungen des zwischen denn Deutschen Reich und Rußland geschlossenen Vertra ges vom 28. Februar 1913. Hinsichtlich des Schutzes der Warenbezeichnungen sollen die Bestimmungen der Deklaration vom 23 /11. Juli 1873 auch in Zukunft maßgebend sein. 6. Die Bestimmungen des Schluß- prvtvkolles zu Artikel XIX werden geändert. Die ver tragichließenden Teile werden einander im Eisenbahn-- tarifwesen tunlichst unterstützen und möglichst bald- darüber verhandeln. 7. h 5 des vierten Teiles des Schlußprototolles wird geändert: Die Zollämter der beiden Länder bleiben an allere Tagen des Jahres geöffnet, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetz lichen Feiertage. Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und der ukrai nlfchen Volksrepublik gelten im allgemeinen die Bestimmungen des österreichisch-ungacistp-russi schen Handels und Zchisfahrtsvertrages vom 17. Fe bruar Im einzelnen sind die Bestimmungen analog den Abmachungen für das Deutsche Reich getroffen. III. Tie Gültigteit der in Ziffer ll für die wirtschaftlichen Beziehungen getroffenen Bestim mungeu kann in beiderseitigem Einverständnis vor längen werden. Eine! Kündigung kann vom 30. Jupi 1919 au sechsmonatlich erfolgen. IV. Di« ukrainische Volksrepublik wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, die Deutschland an Oesterreich Un garn oder an ein anderes mit ihm durch Einzelbünd - nis verbundenes Land oder seinen Kolonien usw. ge währt. Deutschland wird umgekehrt an sie Ukraine ker ne« entsprechenden Anspruch erheben. V. Soweit i^ neutralen Staaten Waren lagern, welche aus den ver - bündeteu Ländern oder der Ukraine stammen, dl« aoer mit der Verpflichtung belegt sind, daß ste we der unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles lUsgeführt wer den dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkan gen aufgehoben worden. Ten neutralen Staaten ist hierrvn unverzüglich Kenntnis zu geben. Artikel VIII. Tie Herstellung der offiziel len und privaten Rechtsb «zieh ungen, der Austausch der Kriegsgefangenen und Zi vi l i n t e r n i e r t e n, sowi« die Krage der Beh a n s - lnng der in die Gewalt des Gegners geratenen, Handelsschiffe werden in einzelnen Vertrag«», geregelt werden, welche einen wesentlichen Besta <o-> teil des gegenwärtigen Friedensvertrages bilden uns, soweit tunlichst, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Artikel IX Die in diesem Friedensvertrag ge^ lr offenen Vereinbarungen bilden ein unteilbares Ganzes. . l Artikel X. Bei der Auslegung dieses Vertra ges sind sür die Ukraine der ukrainische Ten und für die Beziehungen zu den Verbündeten der Text in de: Sprache des betreffenden Landes maßgebend- Lchlußbestimmung: Ter gegenwärtige