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Amts- und Änzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «s»ua4prn« vienrljährl. Mk. 2.40 «inschtteßl de« .Illustr. Unrechattungsblatte«- In der »eschäst«. Aelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«, pnkanst riteu. — Erscheint täglich abend« :nit »»«nahm« der Sonu- und Feiertage svr den folgenden Lag. i-U-U« «Nl iU — «ne» °»«r -»nftiarr irsendw'l-- i I», »eir«t,<z b«r d-uun^, k«r v cfrranlm odr^ ».> O««»rd^u>,fUu>uia>iun»en der Veneder i-nr-i «n!»rnk »»- LUUrunj, »der Nachl-«><r>ini- d" ^eitun, oder au« NL». -ah-uny de« B,,, g4vr'i«e» Hel. Adr.: MS4.- M Dbensto», Larkselb, hunbrhübel, ^UgkveU»» Neuheibe,Gbcrstützengrün,Schönheide, SchSntzewtrhaMmer, Soja, Unterstvtzengrün, Mbenchal usw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ——- -- - - _. 8L. Jahrgang. > - > . - -- Mittwoch, den 6. März S»SSS!— , - , - Anzeigenpreis: die Neinspaitige Zeile I!» Big Im Rcklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Leite die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen di« spätestens vormittag« 10 Uhr, kür größere Tag« vorher. Eine l-ewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriedenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durchwein- sprecher ausgegeoensn Anzeigen. P^vkpre-Ker Kr. it<>. ISIS Ausgabe der Lebensmittelkarten auf die Zett vom 11. März bis 7. April 1918 ' Mittwoch, den 6. März 1918 in nachstehender Nummernfolge der vormittags von nachmittags „ 8-9 Uhr tt 1-300, 301—650, 651—1000, 1001—1350, 1351—1700, 1701—2000, 9—10 10—11 11—12 2-3 3—4 an der Ausgabestelle vorzulegenden Ausweisheste: 8—9 Uhr Nrn. „ „ 4—5 „ „ 2001 u. höh. Nrn. Bolksküchenbenutzer haben Gastmarken zu verlangen. Voranmel dungen zum Warenbezüge: bis Freitag, den «. März 191«, mittags. Nährmittel für Kinder und Kranke verkaufen künftig die Geschäfte von Emil Eberlein und Robert Wendler. Die entsprechenden Voranmel dungen sind daher ausschließlich bet diesen Geschäften zu bewirken. Einreichung der Boranmeldefcheine durch die Sandler: bis Sonn abend, den 9. März 1918, mittag». Wir fordern Verbraucher und Händler auf, die Frist für die Voranmeldun gen und die Ablieferung der Marken pünktlich einzuhalten. Eibenstock, den 5. März 1918. Der Kiaütrai. Städtischer Lebensmittelverkauf. Mittwoch, den 8. dS. Mts., Marke L 8: 250 8 Marmelade, Preis 45 Psg , Donnerstag, den 7. ds. Mts., Marke L S: 250 Sauerkraut in den Ge- schäften von Günzel, Hubrich, Heymann, Schindler, Herold, Otth, Hauschild, Enz mann, Riedel, Kehrer, Konsumverein l und II. Preis 13 Psg. d. Pfd. Freitag, den 8. ds. Mts., Marke LL L: 100 Deigwaren I. oder II. Sorte Preis für I. Sorte 17 Pfg., für ll. Sorte 12 Pfg., nnd 50 § Grieß, Preis 4 Pfg. Geräucherter Klippfisch markenfrei. Eibenstock, den 5. März 1918. Der Ktaötrcrt. Der Wortlaut des Iricdms- vertrages mit Rußland. Brest-Lito wsk, 3. März. Ter politisch.- Hauptvcrtrag, der heute unterzeichnet werden soll, lautet: Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oester reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland andererseits. Da Deutschland, Oester relch-Ungarn, Bulgarien mrd die Türkei eincrstirs und Rußland andererseits übereingekommcu find, den Kriegszustand zu beenden und die Friedensoerhu.id lungeu möglichst rasch zum'Ziele zu führen, wurden zu Bevollmächtigten ernannt: -Es folgr die große Reihe der Namen der Bevollmächtigten aller bc teiligten Staaten, die wir übergehen zu können glau ben. Schristl.) Tie Bevollmächtigten sind in Brest- Litowsk zu den Friedensverhandlungen zusamm n getreten und haben sich nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt: Artikel 1. Deutschland, Oesterreich Ungarn, Bul garten und die Türkei einerseits und Rußland rase rerseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ih'wu beendet ist. Sie sind entschlossen, fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. - r Artikel 2. Tie vertragschließenden Teile wer den jede Agitation oder Propaganda gegen die Re gterung oder die Staats und Heereseinrichtuugen des andere» Teiles unterlassen. Die Verpflichtung gilt, soweit sie' Rußland obliegt, auch für die von den Mächten des Vierbundes besetzten. Gebiete. Artikel 3. Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden Teilen vereinbarten Linie liegen und zu Rußland gehört haben, werden der russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen. Tie vereinbarte Linie ergibt sich aus der diesem Frie densvertrag als wesentlichen Bestandteil beigesüg ten Karte (Anlage 1). Tie genaue Festlegung der Linie wird durch eine deutsch russisehe Kommission erfolgen. Ten in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit Rußumd te, nerlei Verpflichtungen gegKübcr Rußland erwach sen. Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse dieser- Gebiete. Dcurs ch land und Oesterreich Ungarn beabsi ch t l g e u, oaS künftige Schicksal dieser Gebiete im Benehm-« mit deren Bevölkerung zu be stimme n. Artikel 4. Deutschland ist bereit) s >oald der all gemeine Frieden geschlossen und die.russische Demo bilmachung vollkommen durchgesührt ist, das G»biet östlich der im Artikel 3, Absatz I bezeichneten Li nie zu räumen, soweit picht Artikel 6 anders ibestimmt. Rußland wird alles in seiner Kraft stehende tun, um die alsbaldige Räumung der ostanatolischen Provin zen uild ihre ordnungsmäßige Rückgabe an die Tür kei .sicherzustellen. Die Bezirke Erdehan, Kars und Batum werden gleichfalls ohne Verzug von oen russi schen Truppen geräumt. Rußland wird sich in die Neuordnung der staatsrechtlichen und Völkerrechts chen Verhältnisse dieser Bezirke nicht einmischen, son dern überläßt es der Bevölkerung dieser Bezirke, dic Neuordnung im Einvernehmen mit den Nach barstaateu, namentlich der Türkei, durchzuführen. Artikel 5. Rußland wird die völlige Temobil machung seines Heeres einschl. der von der jetzigen Regierung neugebildeten Heeresteile unverzüglich durchführen. Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder kn russische Häsen überführen und dort bis zum allgemeine« Friedensschluß belassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der mit den Mächten des Picrbuudes im Kriegszustand verbleibenden Staaten werden, soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische Kriegsschiffe behandelt wer den. Tav Sperrgebiet im Eismeer bleibt bis zum allgemeine» Friedeusschluß bestehen. In dec Ostsee und soweit die russische Macht reicht im Schwarzen Meer wird sofort mit der Wegräumung der Minen begonnen. Tie Haudelsschiffahrt in diesem Seege biet ist frei und wird sofort wieder ausgenommen. Zur Festlegung der näheren Bestimmungen, nament lieh zur Bekanntgabe der gefahrlosen Wege kur die Handetsschissahrt, werden gemischte Kommissionen cii.gcsetzt Tie Schiff ahrtswege sind dauerns von treibenden Minen sreizuhalten. Artikel 6. Rußland vsrpslichtet sich, sofort Few den mit der ukrainischen Volksrepublik zu schließen und den Fricdensvertrag zwischen diesem Staate und den Mächten d-s Bierbundes anzuerkeuncii. Tas ulrounische Gebiet wird unverzüglich von den russi schen Truppen und der russischen Roten Garde ge räumt. Rußland stellt jed- Agitation oder Propagan da gegen die 'Regierung oder die öffentlichen Ein- ricytnngeu der ukrainische» Volksrepublik ein. Est land und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen Truppen und der russischen Ro ten Garde geräumt. Die Ostgrenze von Estland lä Hl im allgemeine» de» Narwasluß entlang. Tie Ow grenze von Livland verläuft im allgemeinen durch den Pcipus See und Pskywschen Lee vis zu dessen Südwcstecke, dann über den Lubauschen See m Rich tung Livenbos au der Düna. Estland und Livland werde» von einer deutschen Polizeimacht besetzt, bis dort die Sicherheit durch eigene Lanpeseiurichtuw gen gewährleistet und die staatliche Ordnung herge stellt ist. Rußland wird alle verhafteten oder ver schleppten Bewohner Estlands und Livlands sofort sreilasfe» und gewährleistet dic sichere Rücksendung aller verschleppte» Esthänder und Livländer. Auch Finnland und die Alaudsinseln werden alsbald von russischen Truppen und der russischen Roten Gard', dic finnischen Häfen von Ler russischen Flotic und den russischen Seestreitkrästen geräumt. So lange das Ers die llebersührung der russischen Kriegsschiffe kn russische Häsen ausschließt, werden aus den Kriegs .schissen nur schwache Kommandos Zurückbleiben. Ruß land stellt jede Agitation oder Propaganda gegen die Negierung oder die öffentlichen Einrichtungen Finn lands ein. Tie auf den Alaudsinseln angelegten Be fcstrgnngen sind soweit wie möglich zu entswuen. Ueber die dauernde Nichtbesestigung dieser Inseln sowie über ihre sonstige Behandlung in militärischer u. schlfsahrtstechnischer Hinsicht ist ein besonderes Ab kommen zwischen TFutjchland, Rußland, Finnland und Schweden zu treffe« Es besteht Einverständnis darüber, daß hierzu.auf Wunsch Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuzaziehen sein werden Artikel 7. Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan frei und uu lbhängige Staa ten sind, verpflichte» sich die vertragschließenden- Teile, die politische cknd wirtschaftliche Unabhängig keit und die territoriale Unversehrtheit dieser Staa ten zu achten Artikel 8. Tie beiderseitigen Kriegsgefangenen- werden in ihre Heimat entlassen. Tic Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch dic in Artikel l2 vorgesehenen Einzelverträge Artikel 9. Tie vertragschließenden Teile ver zichten gegenseitig aus den Ersah ihrer Kaiegskosten, oas heißt der staatliche» Aufwendungen für die Krieg- sührung, sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt derjenige» Schäden, welche ihnen und ihren 'Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärisch« Maßnahmen mit Einschluß aller im Feindesland vor genommene» Requisitionen entstanden sind. Artikel !0. Tie diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Tei len werde» sofort nach der Ratifikation des Frie- oensvertrageS wieder ausgenommen. Wegen Zu lassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besonder« Vereinbarungen Vorbehalten. Artikel l1. Für die wirtschaftliche» Beziehun gen zwischen dx» Mächten des Vierbundes und Ruß land sind die in den Anlagen 2—5 enthaltenen Be stimmungen maßgebend, und zwar Anlage 2 sür di« deutsch russischen, Anlage 3 für die österreichisch un - garisch russischen, Anlage 4 sür die bulgarisch russi schen, Anlage 5 für die türkisch-russische» Bezrehun gen. Artikel >2. Tie Herstellung der öffentlichen uns privaten Rechtsbeziehungen, der Austausch sec Kritgsgcsangewen und Zivilinternierrcn, die Amue- siicfrage, sowie die Fragen der Behandlung der an dl« Gewalt deS Gegners gelangten Handelsschisse werden, in Einzetverträge» mit Rußland geregelt, welch« einen wesentliche» Bestandteil des gegenwärtiges Friedensvertrages bilden und, soweit tunlich, gleich zeitig mit diesem in Kraft treten. Artikel 13. Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen Deutschland un» Rußland der deutsche und der russische Text, »ür di« Beziehungen zwischen Oesterrcich-Ungarn und Ruß land der deutsche, der ungarische und der russisch« Text, sür die. BeZrehungen zwischen Bulgarien und Rußland der bulgarische und der russische Text und für die Beziehungen zwischen der Türkei und Ruß land der türkische und der russische Text maßgebend. Artikel 14. Ter gegenwärtige Fricdensvertrag wird ratifiziert werde«. Die Ratifikationsurkunde-« sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Tie russische Regierung verpflichtet sich, den Aus tausch der Ratifikationsurkunden auf Wunsch uner der Mächte des Vierbundes innerhalb von zwei Wo chen vorzunehmen. Ter Friedensvertrag tritt, f» weu nicht seine Artikel, seine Anlagen oder die Zusatz- Verträge anderes bestimmen, mit seiner Ralifikution in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmäch tigten diese« Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Aas- ges-rugt in fünfsacher Urschrift in Brest-Litowsk am, 3. Marz 1918. lDarauf folgen Unterschriften) Anmerkung des W. T.B.: Tic handelspolitischen Fragen, aus welche sich Artikel 11 bezieht, siird nach den Fvrderunge« des deutschen Ultimatums und ana log dem ukrainischen Vertrage geordnet. Was di« rcchtspolitischcn Vereinbarungen angeht, jo enlspr«-